Abgrenzung von Operating- und Finanzierungsleasing (§§ 535 ff. BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Abgrenzung von Operating- und Finanzierungsleasing (§§ 535 ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „1. Staatsexamen | von Lilien & Kraatz | Studio-Rep“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einführung des Leasings
  • Rechtliche Einordnung
  • Unterschiedliche Leasingmodelle
  • Fallbeispiel: Sein oder Nichtsein

Quiz zum Vortrag

  1. ein Finanzierungsinstrument.
  2. der englische Begriff für einen Vertrag über eine Gebrauchsüberlassung.
  3. ein Vertrag zur Drittschuldentilgung.
  4. eine Erfindung von Lecturio.
  1. die Gebrauchsüberlassung eines Leasinggegenstandes.
  2. die Entrichtung eines Entgelts.
  3. die Verpflichtung zum Kauf nach Vertragsende.
  4. eine angehängte Bürgschaft eines Dritten.
  1. dem Leasingnehmer die Instandhaltungspflicht übertragen.
  2. die Vertragsdauer immer begrenzt.
  3. nur Neuware zum Gebrauch überlassen.
  4. das Entgelt immer in monatlichen Raten entrichtet.
  1. steuerliche Ersparnisse auf Seiten des Leasingnehmers.
  2. Haftungsvorteile auf Seiten des Leasinggebers.
  3. steuerliche Vorteile auf Seiten des Leasinggebers.
  4. Haftungsvorteile auf Seiten des Leasingnehmers.
  1. Mietrechts, weil der überwiegende Teil des Vertragsvereinbarung mietrechtlich geprägt ist.
  2. Kaufrechts und des Mietrechts in gemischer Form, je nachdem welche Vertragskomponente relevant ist.
  3. amerikanischen common law, da der Leasingvertrag in seiner Urform eine amerikanische Vertragsgestaltung ist.
  4. Sachenrechts.
  1. die Objektfinanzierung ab. Der Leasinggeber finanziert die Kaufentscheidung eines bestimmten Leasingnehmers.
  2. die Nutzbarkeit einer Sache ab. Der Leasinggeber schafft die Sache zur mehrmaligen Nutzung verschiedener Leasingnehmer an.
  3. die Objektfinanzierung ab. Der Leasingnehmer finanziert die Kaufentscheidung eines bestimmten Leasingnehmers.
  4. die Nutzbarkeit einer Sache ab. Der Leasingnehmer schafft die Sache zur mehrmaligen Nutzung verschiedener Leasingnehmer an.
  1. eine unbefristete Vermietung.
  2. einen Leasinggegenstand, dessen wirtschaftlicher Wert sich auch nach wiederholter Nutzung nicht wesentlich mindert.
  3. eine unkündbare Grundlaufzeit.
  4. einen Leasinggegenstand, der schnell an Wert verliert.
  1. die tatsächliche Wiederherstellung des finanziellen Grundstadiums.
  2. den Tilgungsvorgang, unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis des Vorgangs.
  3. die "Tötung" einer Schuld, also den Schuldenerlass durch den Gläubiger.
  4. die tatsächliche Wiederherstellung des finanziellen Endstadiums.
  1. Vollamortisation.
  2. Teilamortisation.
  3. Halbamortisation.
  4. Drittelamortisation.
  1. wie hoch die Leasingraten sind.
  2. welche Normen zur Anwendung kommen.
  3. welche Verjährungsfrist gilt.
  4. welche Rechte den Parteien zustehen

Dozent des Vortrages Abgrenzung von Operating- und Finanzierungsleasing (§§ 535 ff. BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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