Die Beschuldigtenvernehmung: Belehrungspflichten (§ 136 StPO) von RA Stefan Koslowski

Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Beschuldigtenvernehmung: Belehrungspflichten (§ 136 StPO)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „1. Staatsexamen | von Lilien & Kraatz | Studio-Rep“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die Beschuldigtenvernehmung
  • Beschuldigtenvernehmung: Funktion
  • Rechte der Beschuldigten
  • Die fehlerhafte Belehrung
  • Fallbeispiel: Nur ein kleiner Joint
  • Falllösung: Nur ein kleiner Joint

Quiz zum Vortrag

  1. Es handelt sich um eine Beschuldigtenvernehmung, wenn der Vernehmende in amtlicher Funktion Auskünfte vom Beschuldigten verlangt.
  2. Es handelt sich um eine Beschuldigtenvernehmung, wenn sich der Vernehmende gegenüber einem Staatsorgan äußert. Es spielt dabei keine Rolle, ob sich die Amtsperson als solche zu erkennen gibt.
  3. Es handelt sich erst um eine Beschuldigtenvernehmung, wenn sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung äußert.
  4. Es handelt sich um eine Beschuldigtenvernehmung, wenn der Beschuldigte in Untersuchungshaft sitzt und einem Mithäftling gegenüber die Tat gesteht.
  1. Eine informatorische Befragung liegt vor, wenn die Fragen der Sondierung dienen, der Verdacht also nicht konzentriert ist und die Befragten mithin noch nicht Beschuldigte sind.
  2. Es handelt sich um eine informatorische Befragung, wenn sich der Beschuldigte zu dem Tatvorwurf äußert.
  3. Es handelt sich um eine informatorische Befragung, wenn Zeugen in der Hauptverhandlung zur Wahrheitsfindung befragt werden.
  4. Der Verteidiger nimmt eine informatorische Befragung vor, um herauszufinden, ob sein Mandant schuldig oder unschuldig ist.
  1. Die Beschuldigtenvernehmung hat eine Verteidigungsfunktion. Sie dient in dieser Hinsicht der Entlastung des Beschuldigten vom Tatverdacht.
  2. Die Beschuldigtenvernhemung hat eine Inquisitionsfunktion und dient damit als Informationsquelle für das Strafverfahren.
  3. Die Beschuldigtenvernhemung hat eine Inquisitionsfunktion und dient damit als Beweismittel für das Strafverfahren.
  4. Die Beschuldigtenvernehmung hat nur eine Verteidigungsfunktion und dient allein der Entlastung des Beschuldigten.
  5. Die Beschuldigtenvernhemung hat nur eine Inquisitionsfunktion und dient damit allein der Belastung des Beschuldigten.
  1. Die erste Beschuldigtenvernhemung hat mit der Belehrung des Beschuldigten zu beginnen.
  2. Der Beschuldigte wird zur Sache vernommen.
  3. Dem Beschuldigten wird der Tatvorwurf eröffnet.
  4. Die Beschuldigtenvernehmung wird nicht dokumentiert.
  1. Der Beschuldigte hat das Recht, schon vor der Vernehmung einen Verteidiger zu konsultieren,
  2. Der Beschuldigte hat die Wahl, sich zum Tatvorwurf zu äußern oder nicht.
  3. Es besteht das Recht einen Dolmetscher hinzuzuziehen, sofern der Beschuldigte Verständigungsprobleme hat.
  4. Innerhalb der Beschuldigtenvernehmung hat der Beschuldigte die Pflicht, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern.

Dozent des Vortrages Die Beschuldigtenvernehmung: Belehrungspflichten (§ 136 StPO)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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