Erlaubnistatbestandirrtum und Doppelirrtum von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Erlaubnistatbestandirrtum und Doppelirrtum“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Allgemeiner Teil 2“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Argumente - Strenge / eingeschränkte Schuldtheorie
  • Doppelirrtum
  • Irrtum bei § 127 STPO

Quiz zum Vortrag

  1. nimmt der Täter irrig das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes an.
  2. irrt der Täter über die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes.
  3. nimmt der Täter irrig einen nicht anerkannten Rechtfertigungsgrund an.
  4. kennt der Täter die rechtfertigenden Umstände nicht.
  1. gem. § 16 I StGB analog die Vorsatzschuld entfallen.
  2. gem. § 16 I StGB analog den Vorsatz entfallen.
  3. gem. § 16 I StGB den Vorsatz entfallen.
  4. gem. § 17 StGB die Schuld entfallen.
  1. Ein Doppelirrtum, die dem der Täter zum einen vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes ausgeht und zum anderen noch über die Grenzen des Rechtfertigungsgrundes irrt.
  2. Der Putativnotwehrexzess ist ein normaler Tatbestandsirrtum.
  3. Der Putativnotwehrexzess ist ein Erlaubnistatbestandsirrtum.
  4. Ein Doppelirrtum, bei dem der Täter rechtswidrig handelt und die Rechtswidrigkeit seiner Handlung nicht erkennt.
  1. das verfassungsrechtlich verankerte Schuldprinzip
  2. die Strukturähnlichkeit des Erlaubnistatbestandsirrtums zum Tatbestandsirrtum
  3. Der Täter äußert in der Tat keine rechtsfeindliche Einstellung.
  4. Der Täter bewegt sich außerhalb der Wertvorstellung der Allgemeinheit.
  1. Ja, wie immer darf es auch hier die Kenntnis der Rechtfertigungslage und einen Festnahmewillen.
  2. Nein, dieses ist nur im StGB erforderlich.
  3. Nein, da es dem Wortlaut des § 127 StPO nicht zu entnehmen ist.
  4. Ja, da aber einschränkend bedarf es lediglich der Kenntnis der Rechtsfertigungslage.
  1. Erlaubnistatbestandsirrtum
  2. indirekter Verbotsirrtum
  3. umgekehrter Verbotsirrtum
  4. umgekehrter Tatbestandsirrtum
  1. § 17 StGB
  2. § 16 I StGB
  3. § 16 II StGB
  4. § 21 StGB
  1. Nein, denn Rechtfertigungsgründe werden immer objektiv beurteilt. Lediglich bei § 127 II StPO könne man davon eine Ausnahme machen.
  2. Nein, dies widerspricht dem Wortlaut des § 127 StPO.
  3. Nein, da jedermann, also kein Träger von Hoheitsrechten, berechtigt wird in die Grundrecht anderer einzugreifen, womit eine äußert restriktive Auslegung geboten ist.
  4. Ja ist es, da den Privatpersonen in dieser ad hoc- Entscheidung keine Pflicht zum Nachforschen zugemutet werden kann, da so auch der Sinn des § 127 I StPO entfallen würde.
  5. Ja ist es, da sonst eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Privatpersonen und Amtsträgern vorläge.

Dozent des Vortrages Erlaubnistatbestandirrtum und Doppelirrtum

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... zu den Sorgfaltsanforderungen, aber nicht mangelnde Rechtstreue. T glaubt irrig sich innerhalb der Wertvorstellungen der RO zu bewegen Im Unterschied zu S1, S2 ...

... Ergebnissen: U1 + U2 = Teilnahme nicht möglich. U 3 = Teilnahme möglich. Gegen U1 spricht: - Gesetzessystematik ...

... T weiß, dass er Unrechtstatbestand erfüllt und somit Grenze des Erlaubten überschritten hat. ...

... über Vorliegen einer Notwehrlage = Erlaubnistatbestandsirrtum Irrtum über die Grenzen ...

... 1. dringender Tatverdacht, subj. Einschätzung aufgrund obj. Umstände 2. Haftgrund 3. Verhältnismäßigkeit Übertragbar auf § 127 ...

... Irrige Annahme über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes. Nur dieser Irrtum ist der berüchtigte Erlaubnistatbestandsirrtum. Rechtfertigungsgrund objektiv subjektiv ( - ) ( + ) Irrige Annahme (1) eines nicht anerkannten Rfg. (selten, indirekter Verbotsirrtum) (2) Verhalten sei innerhalb der Grenzen eines anerkannten Rfg. (indirekter Verbotsirrtum) (3) der tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rfg. (Erlaubnistatbestandsirrtum) Erfolgsunwert Handlungsunwert ( + ) ( - ) Abb. 10.12: Irrige Annahme von Rechtfertigungsgründen. Allen drei Fehlvorstellungen ist gemeinsam, dass der Täter Verbotenes (er ist objektiv nicht gerechtfertigt) für erlaubt hält (er glaubt an das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes). Diese Situation entspricht der Vorstellung des direkten Verbotsirrtums. Nach überwiegender Auffassung werden die Fehlvorstellungen (1) und (2) als indirekter Verbotsirrtum gem. § 17 behandelt, wonach die Schuld ...

... fehlt ihm lediglich das Bewusstsein, Unrecht zu tun. Da er bewusst und gewollt ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut verletzt, muss man ihm eine besondere Prüfungspflicht auferlegen. Konsequenz: Nur bei Unvermeidbarkeit entfällt die Schuld. Die Teilnahme ist aufgrund der limitierten Akzessorietät strafbar. Kritik: Täter ist im Vergleich zu den anderen Irrtümern rechtstreu (vgl. unten) Prüfung: In der Schuld im Rahmen des § 17 Eingeschränkte Schuldtheorie (h.M) Die eingeschränkte Schuldtheorie (Rspr. und hL) nimmt eine Differenzierung bei den Irrtümern über Rechtfertigungsgründe vor. Die irrige Annahme eines nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes und der Irrtum über die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes werden nach den Verbotsirrtumsregeln behandelt. Strenge Schuldtheorie und eingeschränkte Schuldtheorie kommen bei diesen beiden Irrtümern somit zum gleichen Ergebnis. Eine Ausnahme will die eingeschränkte Schuldtheorie nur bei dem Erlaubnistatbestandsirrtum machen. Dieser Irrtum wird in seinen Rechtsfolgen einem Tatbestandsirrtum gleichgestellt, wobei unterschiedliche Wege innerhalb der eingeschränkten Schuldtheorie beschritten werden. ...

... Mensch. Vorsatz liegt nicht vor Erfolgungsunwert Handlungsunwert ( + ) ( - ) Abb. 10.13: Struktur Tatbestandsirrtum Beispiel: Erlaubnistatbestandsirrtum Raucherfall T wird von Siggi (2 m x 2 m Typ) angerempelt. Siggi murmelt etwas in seinem Hamburger Dialekt. T versteht nur: Los, die Mäuse raus, ich will dich berauben. In Wirklichkeit sagte Siggi: Los, Feuer raus, ich will rauchen. T tritt Siggi zwischen die Beine, um den vermeintlichen Raub abzuwehren. Strafbarkeit des T § 223 objektiver und subjektiver TB (+). Die Tat könnte nach § 32 gerechtfertigt sein. Dann müsste ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegen. Da die Notwehrlage objektiv zu bestimmen ist, fehlt es an einem solchen Angriff. Die Tat ist daher nicht gerechtfertigt. T glaubte aber an das Vorliegen der Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes, der, wenn seine Vorstellung zutreffend gewesen wäre, ihn auch für diese Körperverletzung gerechtfertigt hätte. Betrachten wir auch in diesem Fall Handlungs- und Erfolgsunwert. Der Erfolgsunwert, nämlich die Körperverletzung bei Siggi, ist eingetreten. Der Handlungsunwert des ...

... Schuld Literatur. Innerhalb der Rechtslehre werden unterschiedliche Meinungen vertreten: Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen (Arth. Kaufmann JZ 54, 653 ff; Lackner-FS 187): Sie haben bereits kennen gelernt, dass diese Auffassung von einem Gesamtunrechtstatbestand ausgeht, wonach das Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen zum Tatbestand gehört, sodass eine direkte Anwendung des § 16 I 1 möglich ist. Konsequenz: Vorsatz entfällt. Die Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit bleibt unberührt, § 16 I 2. Teilnahme ist nicht strafbar, da es an der vorsätzlichen Haupttat fehlt. Kritik: Widerspruch zum dreigliedrigen Deliktssystem und zum Gesetzeswortlaut, was sich an dem Wortlaut der Rechtfertigungsgründe, § 32, 34, zeigt („...handelt nicht rechtswidrig..“). Strafbarkeitslücken im Bereich der Teilnahme. Prüfung: Im subjektiven Tatbestand Vorsatzunrechtsverneinende Schuldtheorie (Graul JuS 95 L 44; Mitsch JA 95, 36; Cramer/Sternberg-Lieben- S/S § 16, 17): Hiernach besteht im Hinblick auf ...

... Konsequenz: Der Tatbestandsvorsatz bleibt bestehen, es entfällt lediglich die Vorsatzschuld; der Täter kann somit nicht aus der Vorsatztat bestraft werden. Die Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit bleibt unberührt, § 16 I 2 analog. Vorteil: Im Vergleich zu den anderen Meinungen innerhalb der Schuldtheorie entfällt die Strafbarkeitslücke für Teilnehmer. Prüfung: Innerhalb der Schuld. Klausurtipp: Bei diesem Theorien-Wirrwarr kann man schier verzweifeln. Aber Entwarnung! In der Klausur müssen Sie nicht ausführlich auf diese Theorien eingehen, soweit sie zum gleichen Ergebnis führen und kein Teilnehmer vorhanden ist. Für den Haupttäter bedeutet dies: 1. Innerhalb der Schuld zeigen Sie zunächst auf, ob überhaupt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegt. Hierzu stellen sie die oben aufgezeigte Hypothese auf und prüfen jetzt alle Voraussetzungen des entsprechenden Rechtfertigungsgrund. Nur wenn Sie alle Voraussetzungen bejahen liegt der Erlaubnistatbestandsirrtum vor. 2. Jetzt leiten Sie das Problem mit dem Satz ein: Die Behandlung dieses Irrtums ist umstritten. 2.1 Zeigen Sie als erstes in ganz knapper Form ...

... Herz, ohne dieses anzudrohen oder auf weniger gefährliche Körperbereiche zu zielen. T glaubt er wäre für einen sofortigen Todesschuss gerechtfertigt (Indirekter Verbotsirrtum). Bei der Feststellung, ob ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegt, unterstellen Sie einen Angriff. Bei der Frage der Erforderlichkeit stellen Sie fest, dass T die Stufen beim Schusswaffeneinsatz nicht eingehalten hat und T somit in der Hypothese nicht gerechtfertigt ist. Der Doppelirrtum ist nicht vergleichbar mit der Struktur eines Erlaubnistatbestandsirrtums, ...