Der Vortrag „Entstehung des Arbeitsverhältnisses“ von LL.M. Gerd Ley ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Arbeitsrecht für Arbeitnehmer*innen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
"Wir suchen im Innendienst einen technischen Mitarbeiter zum nächstmöglichen Zeitpunkt: engagiert, belastbar (bis 40 Jahre). Dessen Aufgabe ist es EDV-Anlagen zu warten und zu montieren. Langjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der EDV-Wartung ist ebenso vorausgesetzt wie grundlegende Computerkenntnisse, Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch und technisches Verständnis. Sollten Sie darüber hinaus kontaktfreudig, mobil, sowie deutscher Staatsbürger sein, so melden sie sich." In dieser Stellenanzeige verbirgt sich eine mögliche Diskriminierung...
Welche Annahmen treffen für die Problematik einer diskriminierenden Stellausschreibung zu?
Welche wesentlichen Kriterien müssen bei der Stellenausschreibung beachtet werden?
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten der Bewerbung zu tragen?
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... Angestellten. Diese Ungleichbehandlung hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Eine Differenzierung ist heute nur noch möglich, wenn sie gerechtfertigt ist. Sie hat heute aber kaum noch eine arbeitsrechtliche Bedeutung mehr. Soweit dennoch eine Unterscheidung vorgenommen wird, wird unterschieden nach der Art der Tätigkeit. Der Arbeiter verrichtet vornehmlich körperliche Arbeit und der Angestellte vorwiegend geistige Arbeit. Diese Unterscheidung ist heute zunehmend unbedeutend, weil auch ein Arbeiter nicht mehr nur körperliche, sondern auch geistige Arbeit leisten muss. Ein Beispiel ist die Kfz-Branche. Früher sprach man vom Kfz-Mechaniker oder Autoschlosser. Weil aber die Elektronik im Kfz immer mehr eine Rolle spielt, ist ...
... dass sich auf diese Stellen jeweils zwei Betriebsangehörige bewerben werden. Es handelt sich dabei um Frau A. (42 J.), die eine Berechtigung für das Führen eines Gabelstaplers besitzt. Weiter handelt es sich um Herrn B. (29 J.), der bei der Bundeswehr eine Ausbildung als Rettungsassistent absolviert und nach seiner Wehrzeit in diesem Beruf gearbeitet hat. Der AG will beide Personen nicht mehr in seinem Betrieb haben. Eine Kündigung würde vor Gericht keinen Bestand haben. Also sinnt er darüber nach, wie er beide unliebsamen Personen dazu bewegen kann, freiwillig das Unternehmen zu verlassen. Als probates Mittel sieht er es an, die Stellen so auszuschreiben, dass keiner ...
... diskriminierungsfreien Stellenausschreibung § 11 AGG bestimmt, dass ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 AGG ausgeschrieben werden darf. Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Gründen benachteiligt werden. Was unter Benachteiligung genau gemeint ist, wird bei der Darstellung des AG unter Ziffer 3 intensiv behandelt. § 1 AGG verbietet u.a. eine Benachteiligung wegen des Geschlechts. Schauen wir uns die Stellenausschreibungen einmal an, so wird sogleich auffällig, dass für die Stelle des Staplerfahrers nur ein Mann und für die Sanitätsstation nur eine Frau infrage kommen soll. Das ist schlicht verboten. Ohne auch nur auf die ...
... können. Selbst wenn Ihre Stellenausschreibung korrekt formuliert und die geforderten Qualifikationen gerechtfertigt sind, gibt es Bewerber, die ohne mit der Wimper zu zucken jede Ihrer Anforderung mit leichter Hand erfüllen. So zumindest deren Selbsteinschätzung. Hier ist oft Vorsicht geboten! Einem solchen Bewerber dürfen sie durchaus mit Misstrauen begegnen. Sie sind nicht verpflichtet, an Selbstüberschätzung leidende Arbeitnehmer einzustellen. Deshalb empfehle ich, dass Sie auch solche Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen, die eben nicht alle von Ihnen formulierte Anforderungen er- füllen. Räumt ein Bewerber ein, dass er bestimmte Anforderungen gegenwärtig nicht erfüllt, dann können Sie davon ausgehen, dass er wenigstens ehrlich ist. Haben Sie Zweifel daran, ob ein von Ihnen ins Auge gefasster Bewerber ...
... alle Merkmale des § 1 AGG anzuwenden. Für die arbeitsrechtliche Praxis in Unternehmen bedeutet dies, dass sämtliche Stellenausschreibungen, die durch Dritte vorgenommen werden, durch den Arbeitgeber zu überwachen sind, weil er sonst für jede diskriminierende Stellenausschreibung haftet, auch wenn er diese nicht veranlasst hat. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn ein privates Internetportal eine dem AGG entsprechende Stellenausschreibung der Bundesagentur für Arbeit – unter Hinweis auf die originäre Urheberschaft – übernimmt, diese, aber ohne Veranlassung oder wissentliche Duldung des Arbeitgebers in diskriminierender Weise verkürzt. Dem Arbeitgeber kann in diesem Zusammenhang keine unbegrenzte Zweckveranlasserhaftung treffen, nur weil er sich beim Recruitment bewusst eines Dritten bedient. Er kann nur für ein Verhalten haften, das er bewusst mit zu verantworten ...
... vor, wenn ein Bewerber von sich aus, ohne dass eine Ausschreibung oder ein Hinweis des Unternehmens vorliegt, dass ein Mitarbeiter gesucht wird, eine Bewerbung an Sie richtet. In diesem Fall sind Sie nicht verpflichtet, die Bewerbungsunterlagen zurückzusenden. Sie sind nicht einmal verpflichtet, überhaupt auf eine Initiativbewerbung zu reagieren. Aus Gründen der Höflichkeit sollte dennoch eine kurze Antwort mit dem Hinweis erfolgen, dass gegenwärtig keine Stelle in Ihrem Unternehmen zu besetzen ist. Haben Sie allerdings eine Stelle ausgeschrieben, so sind Sie verpflichtet, die Unterlagen an den Bewerber zurückzureichen, wenn es nicht zu einer Einstellung kommt (vgl. § 311 Abs. 2 ...
... 101 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, dem AG aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Kommt er einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nicht nach, so kann der BR nach der gleichen Vorschrift ein Zwangsgeldverfahren gegen den AG beantragen. Der Betriebsrat (BR) darf seine Zustimmung jedoch nur dann verweigern, wenn einer der in § 99 (2) BetrVG genannten Gründe vorliegt. Bsp. § 99 (2) Nr. 5 BetrVG: Der BR hat gem. § 93 BetrVG verlangt, dass eine Ausschreibung (auch) betriebsintern erfolgt. Unterlässt der AG eine interne Ausschreibung, handelt es sich um einen Grund i.S.v. § 99 (2) Nr. 5 BetrVG, aufgrund dessen der BR seine Zustimmung ...