Einheit 10: Zivilprozessrechtliche Grundlagen 6 (Beweisrecht) von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Einheit 10: Zivilprozessrechtliche Grundlagen 6 (Beweisrecht)“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Erfolgreicher Start ins Referendariat“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Sachverhalt und Akteninhalt
  • Beweis
  • 1. Beweisvoraussetzungen
  • 1a: Beweisantritt
  • 1b: Beweisbedürftigkeit
  • 1c: Beweiszulässigkeit
  • 2. Beweiserhebung
  • 2a: Beweisanordnung
  • 2b: Beweisaufnahme
  • 2c: Beweisverhandlung
  • 3: Beweisergebnis
  • 3a: Beweiswürdigung
  • 3b: Beweisergebnis
  • 3c: Beweislast
  • 4. Darstellung in Gutachten und Entscheidungsgründen
  • Besprechung des Übungsfalls zur Beweiswürdigung

Quiz zum Vortrag

  1. Durch Stellen der Anträge.
  2. Durch Erscheinen der Parteien.
  3. Durch Erscheinen des Richters.
  4. Durch Aufruf der Sache.
  5. Durch Feststellen der Anwesenheit.
  1. Der Termin findet statt und die Klageerwiderung muss grundsätzlich berücksichtigt werden, da eine Verzögerung des Rechtsstreites nach § 296 ZPO dadurch regelmäßig nicht eintritt.
  2. Es ergeht ein Versäumnisurteil noch bevor der Termin stattfindet.
  3. Der Termin findet zwar statt, aber ohne Berücksichtigung der Klageerwiderung, § 230 ZPO.
  4. Es ergeht ein Versäumnisurteil im Termin.
  1. Die Anhängigkeit der Klage.
  2. Die Rechtshängigkeit der Klage.
  3. Die Erstvorlage bei dem zuständigen Richter.
  4. Die Zulässigkeit der Klage.
  1. Er verfügt ein Schreiben an den Kläger bzw. dessen Vertreter mit der Bitte um Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift.
  2. Er weist die Klage als unzulässig ab.
  3. Er weist die Klage als unbegründet ab.
  4. Er ermittelt die neue Adresse durch einen kurzen Anruf beim Einwohnermeldeamt und stellt erneut zu.
  5. Er verfügt die neue Adresse durch einen kurzen Anruf beim Einwohnermeldeamt zu ermitteln und stellt erneut zu.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Beweisantritt durch eine Partei.
  3. Beweisbedürftigkeit der zu beweisenden Tatsache.
  4. Zulässigkeit des Beweises / Kein Vorliegen von Beweisverboten.
  1. Wenn sie streitig und erheblich ist.
  2. Wenn die Gegenpartei sich dazu nicht geäußert hat.
  3. Wenn der Richter sie für falsch hält.
  4. Wenn sie unsubstantiiert vorgetragen wurde.
  5. Alle Anworten treffen zu.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Beweisführer
  3. Beweismittel
  4. Beweisthema
  5. Unterschrift des Richters
  1. Wenn im Einzelfall die verfassungsmäßigen Individualrechte gegenüber dem verfassungsmäßigem Recht auf Beweisführung aus Art. 19 IV GG überwiegen.
  2. Nur dann, wenn ausdrücklich ein Beweisverwertungsverbot normiert ist.
  3. Immer dann, wenn durch eine Beweisverwertung verfassungsmäßige Individualrechte tangiert sind.
  4. Im Zivilverfahren kann es ein Beweisverwertungsverbot nur dann geben, wenn die Erlangung des Beweismittels strafbar war.
  1. Durch Berufung gegen das Urteil.
  2. Durch Einspruch gegen die Ablehnung.
  3. Durch Widerspruch gegen die Ablehnung.
  4. Durch Beschwerde gegen die Ablehnung.
  1. Alle Antworten treffen zu!
  2. Konkludent durch Beweisaufnahme.
  3. Als förmlicher Beweisbeschluss.
  4. In Kombination mit anderen Beschlüssen.
  5. In Kombination mit Hinweisen.
  1. Es können nur die in der ZPO genannten Beweisemittel verwendet werden und die Art und Weise der Beweisaufnahme richtet sich nach den zwingenden Regeln der ZPO.
  2. Es können alle von den Parteien angebotenen Beweismittel verwendet werden, aber die Art und Weise der Beweisaufnahme richtet sich nach den zwingenden Regeln der ZPO.
  3. Der Richter muss bei der Beweiswürdigung besonders streng sein.
  4. Es können nur die in der ZPO genannten Beweismittel verwendet werden, aber die Art und Weise der Beweisaufnahme steht zur Disposition der Parteien.
  1. Zeuge und Sachverständige
  2. Eidesstattliche Versicherung
  3. Augenschein
  4. Parteivernehmung
  5. Urkunde
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Nennung einer zu beweisenden Tatsache.
  3. Ein Beweismittel aus dem Strengbeweiskatalog der ZPO.
  4. Zusammenhang zwischen zu beweisender Tatsache und Beweismittel.
  5. Wirksame Form des Beweisangebots.
  1. Das Gericht
  2. Die Partei, die das Beweismittel angeboten hat.
  3. Beide Parteien im Einvernehmen.
  4. Das Gericht und beide Parteien im Einvernehmen.
  1. Parteivernahme
  2. Zeuge
  3. Sachverständiger
  4. Augenschein
  5. Urkunde
  1. Der Sachverständige
  2. Die Ehefrau des Klägers oder des Beklagten
  3. Das eigene Kind des Klägers oder des Beklagten
  4. Der Kläger
  5. Die Beklagte
  1. Der Sachverständige muss die zu beweisende Tatsache bestätigt haben und das Gericht muss die Ausführungen des Sachverständigen nachvollzogen haben und sich den Überzeugung des Sachverständigen angeschlossen haben.
  2. Der Sachverständige muss die zu beweisende Tatsache bestätigt haben.
  3. Der Sachverständige muss die zu beweisende Tatsache bestätigt und erklärt haben.
  4. Der Sachverständige muss die zu beweisende Tatsache als sehr Wahrscheinlich halten.
  1. Grundsätzlich nur dann, wenn das Gericht von der Richtigkeit der Aussage überzeugt ist oder letzte Zweifel ausräumen möchte und der Aussage eine erhöhte Bedeutung zukommt.
  2. Grundsätzlich nur dann, wenn das Gericht von der Richtigkeit der Aussage nicht überzeugt ist.
  3. Grundsätzlich werden nur zwei sich widersprechende Zeugen vereidigt.
  4. Grundsätzlich werden alle Zeugen vereidigt, es sei denn der Richter sieht ausnahmsweise davon ab.
  1. Aufgrund des Strengbeweisgrundsatzes nur die in der ZPO vorgesehen Beweismittel.
  2. Aufgrund des Dispositionsgrundsatzes kann jede verfügbare Form des Beweises eingebracht werden.
  3. Die Strengbeweismittel der ZPO können ergänzt werden durch andere Beweisformen, wenn der Richter dies zulässt.
  4. Bei anders nicht zu beweisenden Tatsachen können auch andere Beweismittel als die in der ZPO vorgesehenen Beweismittel verwendet werden.
  1. Eine subjektive Gewissheit
  2. Eine objektive Gewissheit
  3. Eine subjektiv erhöhte Wahrscheinlichkeit
  4. Eine objektiv erhöhte Wahrscheinlichkeit
  1. Der Richter ist in seiner Beweiswürdigung frei.
  2. Ein durch einen Sachverständigen geführten Beweis hat immer mehr Beweiskraft als ein Zeugenbeweis.
  3. Wenn drei Zeugen eine Aussage betätigen, dann gilt sie als bewiesen.
  4. Wenn 10 Zeugen etwas anderes sagen, als ein Zeuge, dann lässt es sich im Urteil nicht begründen der Aussage des einen Zeugen zu folgen.
  1. Der Zeuge ist glaubwürdig.
  2. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft.
  3. Der Zeuge ist.glaubhaft.
  4. Die Aussage des Zeugen ist glaubwürdig.
  1. Kinder haben eine sehr selektive Wahrnehmung.
  2. Bei Abweichungen von alltäglichen Vorgängen ist die Bereitschaft sich Dinge zu merken größer.
  3. Die Fähigkeit Wahrnehmungen differenziert wiederzugeben kann bei Zeugen durch einen kleinen Sprachschatz beschränkt sein.
  4. Bei Senioren funktioniert das Kurzzeitgedächtnis generell nicht mehr.
  1. Die Unklarheit geht zu Lasten der Partei, die die Beweislast trägt.
  2. Das Gericht entscheidet frei, zu wessen Lasten die Unklarheit geht.
  3. Die Unklarheit geht zu Lasten des Klägers.
  4. Die Unklarheit geht zu Lasten des Beklagten.
  1. Die Glaubhaftigkeit der Aussage und die Glaubwürdigkeit des Zeugen.
  2. Das Vorleben des Zeugen.
  3. Die Überzeugungskraft und rhetorische Befähigung des Zeugen.
  4. Sachkundige Bewertungen des Zeugen.
  5. Eigene rechtliche Einschätzungen des Zeugen.
  1. Wenn der Zeuge die zu beweisende Tatsache entweder bestätigt oder bestreitet.
  2. Nur wenn der Zeuge die zu beweisende Tatsache entweder bestätigt oder bestreitet und der Richter von der Richtigkeit der Aussage überzeugt ist.
  3. Nur wenn der Zeuge die zu beweisende Tatsache bestätigt und der Richter von der Richtigkeit der Aussage überzeugt ist.
  4. Nur wenn der Zeuge die zu beweisende Tatsache bestreitet und der Richter von der Richtigkeit der Aussage überzeugt ist.
  1. Weil er für eine objektive Betrachtung besonders geschult ist.
  2. Weil Polizisten nicht lügen.
  3. Polizeibeamten sind niemals die bessern Zeugen.
  4. Weil Polizeibeamte sich dem Gesetzen unterworfen haben.
  1. Die Beschreibung von Emotionen
  2. Detaillierte Angaben
  3. Zeitsprünge
  4. Eine nüchterne subsumtiontaugliche Erzählung
  5. Eine chronologische Darstellung
  1. Bei fiktiver Abrechnung gilt grundsätzlich der niedrigerer Betrag ohne MWSt.
  2. Bei einer Reparatur ist der Geschädigte als Herr des Restitutionsverfahrens nicht an die billigste Lösung gebunden.
  3. Der Geschädigte hat bei Reparatur eine Schadensminderungspflicht.
  4. Der Schädiger ist grundsätzlich berechtigt die Reparaturwerkstatt zu bestimmen.

Dozent des Vortrages Einheit 10: Zivilprozessrechtliche Grundlagen 6 (Beweisrecht)

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Verfahrensvorbereitung - Sammlung Prozessstoff, Durchführung - Verhandlung über Prozessstoff ...

... Streitiges Beklagtenvorbingen, Beweisaufnahme. Baumateriallieferungen, Lieferscheine. Hinweis Bekl auf Henke. Kreditvertrag, Vorauszahlung 35.000. ...

... Weitere Anordnungen zum Verfahren, rechtliche Hinweise, Beweisbeschluss. Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, die Ampel sei für den Beklagten rot gewesen, durch ...

... Eigene sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen. ...

... (nicht dispositive) gesetzliche Regelung der Beweismittel ...

... zu erheben ist. 2. Sind diese Tatsachen bewiesen a) wenn bereits Beweis erhoben ist: Beweismittel, Beweisergiebigkeit ...