Einheit 07: Arbeitstechniken und Darstellungsformen 2 (Rechtliche Begutachtung) von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Einheit 07: Arbeitstechniken und Darstellungsformen 2 (Rechtliche Begutachtung)“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Erfolgreicher Start ins Referendariat“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Rechtliche Begutachtung
  • 1. Relationstechnik und Stationenschema
  • 2. Prozessstation
  • 3. Klägerstation
  • 4. Beklagtenstation
  • 5. Beweisstation
  • 6. Entscheidungssituation

Quiz zum Vortrag

  1. Relationstechnik
  2. Referenztechnik
  3. Relevanztechnik
  4. Restitutionstechnik
  5. Relativitätstechnik
  1. Wenn alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen einer Norm vorgetragen werden.
  2. Wenn der Richter von der Richtigkeit des Klägervorbringens überzeugt ist.
  3. Wenn dem vorgetragenen Anspruch keine Einwendungen oder Einreden entgegenstehen.
  4. Wenn der Beklagte den Vortrag des Klägers nicht bestreitet.
  5. Alle Antworten treffen zu!
  1. In der Kläger- und der Beklagtenstation.
  2. In der Parteistation.
  3. In der Rechtsstation.
  4. In der Gutachtenstation.
  5. In der Entscheidungsstation.
  1. Wenn ein schlüssig vorgetragener Anspruch des Klägers bei Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten, unabhängig von der Richtigkeit des Beklagtenvortrages, nicht oder nicht in vollem Umfang besteht.
  2. Ein erheblicher Vortrag liegt nur dann vor, wenn ein schlüssig vorgetragener Anspruch des Klägers bei Berücksichtigung des bewiesenen Vortrags des Beklagten nicht oder nicht in vollem Umfang besteht.
  3. Wenn die bewiesenen Tatsachen, die einen Anspruch des Klägers begründen, wegen einer vorgetragenen Notlage dem Kläger nicht oder nicht in vollem Umfang zugesprochen werden können.
  4. Wenn ein Vortrag bewiesen werden kann.
  1. Zwischen Zulässigkeit und Begründetheit der Klage.
  2. Vor der Zulässigkeit der Klage.
  3. Nach der Begründetheit der Klage.
  4. In der Zulässigkeitsprüfung der Klage.
  5. In der Begründetheitsprüfung der Klage.
  1. Keine entgegenstehende Rechtskraft
  2. Keine Rechtshänggkeit
  3. Rechtsschutzbedürfnis
  4. Klagbarkeit des Anspruchs
  5. Postulationsfähigkeit
  1. Grundsätzlich ja, mit Ausnahme der wenigen Einreden.
  2. Grundsätzlich nein, mit Ausnahme der Zuständigkeit.
  3. Nein, im Zivilprozess gilt die Dispositionsmaxime.
  4. Ja, die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind ohne Ausnahmen von Amts wegen zu prüfen.
  1. Eine kurze Zusammenfassung von allen Tatsachen, auf die es ankommt.
  2. Eine Zusammenstellung aller unstreitigen Tatsachen, über die kein Beweis erhoben werden muss.
  3. Eine Prüfung, ob über die beweisbedürftigen Tatsachen bereits Beweis erhoben wurde.
  4. Wenn eine Beweisaufnahme bereits stattgefunden hat eine Beweiswürdigung.
  1. Es wird zunächst untersucht, womit sich der Beklagte verteidigt. Bestreitet er Tatsachen, wird geprüft, ob diese die in der Klägerstation festgestellten Ansprüche beschränken oder zu Fall bringen. Macht er Gegenrechte geltend, wird geprüft, ob Tatbestandsvoraussetzungen für die Gegenrechte vorliegen.
  2. Die Beklagtenstation ist im Aufbau identisch zur Klägerstation. Alle zuvor schon geprüften Anspruchsvoraussetzungen werden erneut geprüft, mit dem einzigen Unterschied, dass nunmehr der Beklagtenvortrag und nicht mehr der Klägervortrag als wahr unterstellt wird.
  3. Es wird zunächst untersucht, womit sich der Beklagte verteidigt. Bestreitet er Tatsachen, wird geprüft, ob diese die in der Klägerstation festgestellten Ansprüche beschränken oder zu Fall bringen. Macht er Gegenrechte geltend kann der Anspruch innerhalb dieser Station ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.
  4. Die Prüfung im Rahmen der Beklagtenstation beschränkt sich auf Einreden und Einwendungen und deren Tatbestandsvoraussetzungen, die den Anspruch vollständig zu Fall bringen.
  1. Die Einrede der Vorausklage
  2. Die Einrede de nicht erfüllten Vertrages
  3. Die Einrede der Verjährung
  4. Die Einwendung der Erfüllung
  1. Alle vom Kläger beantragte bzw. begehrte Ansprüche.
  2. Alle vom Kläger beantragte bzw. begehrte Ansprüche, mit Ausnahme von Zinsansprüchen.
  3. Alle denkbaren Ansprüche, mit Ausnahme von Zinsansprüchen.
  4. Alle denkbaren Ansprüche.
  1. Eine Hauptsacheentscheidung über die Anträge.
  2. Eine Entscheidung über die Kosten.
  3. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit.
  4. Ggf. eine Entscheidung über die Zulassung eines Rechtsmittels.
  5. Eine Entscheidung über die Richtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung.

Dozent des Vortrages Einheit 07: Arbeitstechniken und Darstellungsformen 2 (Rechtliche Begutachtung)

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Nord- LB Darlehen - Gesellschafter - Geschäftsführer - Skizze - Zeittafe l- 13.1.02 Kontoeröffnung- Bürgschaft ...

... Bekl. ging davon aus, BUT werde zurückzahlen, Irrtumsanfechtung, Nicht zahlungsunfähig, Kein Kündigungsgrund, Schuldsaldo 2.000 € ...

... Klägerin gewährte BUT Kredit, AGB: Kontokorrent, Bekl übernahm Bürgschaft, AGB: Einredeverzicht, Anerkenntnis Hauptschuldner, Kontoauszug II/02: 48.765,23 € ...

... Ist die Klage nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme begründet? Beweisstation, Welche praktischen Entscheidungen sind zu treffen? Entscheidungsstation, ...

... Sachentscheidung des angerufenen Gerichts. Aufbau: Kann der Prozess fortgesetzt werden, ...

... Rechtshängigkeit, Rechtsschutzbedürfnis, Kostenerstattung, Vereinbarung, funktionelle Zuständigkeit, Partei, Klage, Besondere Klageart, internationale Zuständigkeit, ...

... ihm begehrte Rechtsfolge herbeizuführen? Ist die Klage schlüssig? Aufbau: Was will der Kläger (Begehr) ...

... Anspruch (rechtshemmende Einwendungen) Woraus kann sich ein darauf gerichteter Anspruch ergeben (Anspruchsgrundlage)? I. Vertragliche Ansprüche (Erfüllung, Schadensersatz) ...

... Rechtsfolge herbeizuführen, Ist die Verteidigung erheblich, Aufbau: Bestreiten zulässig? Rechtsfolge Gegenrecht? Gehört bestrittene Tatsache zu den Voraussetzungen der ...

... Aufbau: Auf welche Tatsachen kommt es an? Beweiswürdigung ist hierüber bereits Beweis ...

... Praktische Umsetzung in Tenor, Aufbau: Hauptsacheentscheidung - Inhalt (Stattgabe / Abweisung) ...

... § 121 BGB; bloßer Motivirrtum, BUT nicht zahlungsunfähig: §§ 488, 767 BGB, Aber: § 488 III BGB, Schuldsaldo BUT max. 2.000 € : § 767 BGB, Aber: §§ 782 BGB, 355 ...

... Relationstechnik und Stationenschema Ist die Klage zulässig? Prozessstation Ist die Klage nach dem Vortrag des Klägers begründet? Klägerstation Ist die Klage nach dem Vortrag des Beklagten unbegründet? Beklagtenstation Begründetheit Zulässigkeit Ist die Klage nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme begründet? Beweisstation, welche praktischen Entscheidungen sind zu treffen? Zur Darstellung der Rechtsfragen in einem streitigen Zivilrechtsfall eignet sich die während des Studiums verwendete Form eines einschichtigen ...

... die Voraussetzungen des Gegenrechts im Tatsachenvortrag des Beklagten vor (Subsumtion)? Womit verteidigt sich der Beklagte? Bestreiten von Tatsachen. Bestreiten ausreichend substanziiert? Vortrag neuer Tatsachen. Welches Gegenrecht kann Vorbringen ausfüllen? Nur wenn die Klage nach dem Vortrag des Klägers Erfolg hätte (= schlüssig ist), nach dem (erheblichen) Vortrag des Beklagten jedoch nicht, kommt es darauf an, welcher Parteivortrag tatsächlich zutrifft. Dies ist Gegenstand der Beweisstation. Beweisstation = welche streitigen Tatsachen, auf die es ankommt, können der Entscheidung zugrunde gelegt werden? = Was ist bewiesen? = Aufbau: Auf welche Tatsachen kommt es an? Beweiswürdigung Ist hierüber bereits Beweis erhoben? In der Entscheidungsstation sind die praktischer erforderlichen Entscheidungen über die Hauptsache ...

... Ist das Vorbringen des Klägers geeignet, eine auf sein begehren gerichtete Anspruchsgrundlage auszufüllen (= schlüssig) ? Inhalt und Aufbau: Begehr (Antrag) des Klägers. Mögliche Anspruchsgrundlage. Subsumtion der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen. Der Kläger verlangt vom Beklagten Zahlung von 400.- €. Ein dahin gehender Anspruch kann sich aus § 433 II BGB ergeben. Voraussetzung ist, ... Beklagtenstation Prüfungsfrage: Ist das Vorbringen des Beklagten geeignet, den Anspruch des Klägers zu Fall zu bringen (= erheblich) ? Inhalt und Aufbau: Verteidigungsvorbringen des Beklagten (nur Abweichungen vom Vortrag des Klägers). Mögliche rechtliche Relevanz gegenüber Ansprüchen des Klägers. Bei Gegenrechten: Subsumtion der vom Beklagten ...