Einheit 05: Zivilprozessrechtliche Grundlagen 5 (Verteidigung, Verhandlung) von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Einheit 05: Zivilprozessrechtliche Grundlagen 5 (Verteidigung, Verhandlung)“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Erfolgreicher Start ins Referendariat“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Verteidigung
  • 1. Möglichkeiten des Beklagten
  • 2. Tatsachenvortrag im Zivilprozess
  • 2a: Beibringungsgrundsatz, formelle Wahrheit
  • 2b: Prozessuale Lasten
  • Mündliche Verhandlung
  • 1. Vorbereitung
  • 2. Durchführung
  • 3. Protokoll

Quiz zum Vortrag

  1. Die erneute Erwiderung des Klägers auf die Klageerwiderung des Beklagten .
  2. Ein anderer Ausdruck für Klage.
  3. Ein anderer Ausdruck für Klageerwiderung.
  4. Ein anderer Ausdruck für die schriftlich verkörperte Form des ergangenen Urteils.
  5. Das Gutachten eines Sachverständigen.
  1. Alle Antworten treffen zu!
  2. Den Anspruch anerkennen.
  3. Den geltend gemachte Forderung erfüllen und für erledigt erklären.
  4. Ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen.
  5. Einen Vergleich herbeiführen.
  1. Die Tatsache gilt als zugestanden.
  2. Die Tatsache darf dem Urteil nicht zugrunde gelegt werden.
  3. Die Tatsache gilt als bestritten.
  4. Über diese Tatsache muss Beweis erhoben werden.
  1. Wenn ein Vortrag durch den Beklagten zugestanden wird.
  2. Wenn der Beklagte sich nicht äußert.
  3. Wenn der Beklagte bestreitet aber die Beweiswürdigung einer durchgeführten Beweisaufnahme ergibt, dass der Klägervortrag den Tatsachen entspricht.
  4. Wenn der Beklagte bestreitet aber keine Beweise anbietet.
  1. Verfahrensrüge
  2. Widerklage
  3. Gegenbeweis
  4. Beweiseinrede
  5. Gegenansicht
  1. An Pflichten sind Sanktionen, an Obliegenheiten der Verlust von Rechten und an Lasten Nachteile geknüpft.
  2. An Pflichten sind Sanktionen, an Obliegenheiten Nachteile und an Lasten der Verlust von Rechten geknüpft.
  3. An Pflichten sind Nachteile, an Obliegenheiten Sanktionen und an Lasten der Verlust von Rechten geknüpft.
  4. An Pflichten sind der Verlust von Rechten, an Obliegenheiten Sanktionen und an Lasten Nachteile geknüpft.
  1. Jede Partei muss im Prozess die Tatsachen darlegen, die für sie günstig sind.
  2. Schweigen im Prozess darf nur zugunsten, nicht aber zuungunsten einer Partei gewertet werden.
  3. Das Gericht legt dem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, der für den Kläger am günstigsten ist.
  4. Das Gericht legt dem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, der für den Beklagten am günstigsten ist.
  1. Es gibt eine variable Substantiierungslast, d.h. bei streitigen Tatsachen sind die Parteien gehalten detailliert vorzutragen.
  2. Es gibt eine starre Substantiierungslast, d.h. die Parteien sind gehalten alle Tatsachen detailliert vorzutragen.
  3. Es gibt eine bedingte Substantiierungslast, d.h. die Parteien sind gehalten alle Tatsachen detailliert vorzutragen, ohne allerdings auszuschweifen.
  4. Es gibt keine Substantiierungslast, allerdings eine Substantiierungspflich, d.h. eine Partei wird mit Kosten sanktioniert, wenn sie Klage erhebt, ohne dann detailliert vortragen zu können.
  1. Die Obliegenheit einer Partei, bestimmte Tatsachen im Prozess vorzutragen.
  2. Die Partei muss ihren Anspruch nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich vor dem Richter darlegen.
  3. Jede Partei muss jeweils den Vortrag der Gegenseite in eigenen Worten darlegen.
  4. Der Richter muss am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung darlegen, warum er einer Partei mehr glaubt als der anderen.
  5. Den Kläger trifft die Verpflichtung, die Klageschrift zur mündlichen Verhandlung mitzubringen.
  1. Wenn der Beklagte eine zur Klageabweisung führende anspruchsbegründende Tatsache bestreitet oder ein Gegenrecht geltend macht.
  2. Wenn der Tatsachenvortrag des Beklagten ausreichend substantiiert ist.
  3. Wenn der Beklagte sich zu diesem Tatsachenvortrag nicht äußert.
  4. Alle Antworten treffen zu!
  1. Wenn die Tatsache, auf die hingewiesen wird, im bisherigen Parteivortrag nicht einmal ansatzweise vorkam.
  2. Wenn die Partei anwaltlich vertreten ist.
  3. Wenn es sich nicht um einen frühen ersten Termin handelt.
  4. Wenn nicht zugleich als Ausgleich ein ähnlich wertvoller Hinweis auch an die Gegenseite erteilt wird.
  5. Wenn der Hinweis nicht in einem Verhandlungstermin, sondern schriftlich erteilt wird.
  1. Wenn die Parteien soviel vorgetragen haben, dass mit neuem Vortrag nicht mehr zu rechnen ist und der Richter weiß, wie die mündliche Verhandlung konkret auszusehen hat, d.h. u.a. dass er weiß zu welchen Tatsachen noch Beweis erhoben werden muss.
  2. Wenn die Klage- und Klageerwiderungsschrift vorliegen beginnt für gewöhnlich durch einen Auflagen-, Hinweis- und Beweisbeschluss die mündliche Verhandlung.
  3. Das kommt auf den Richter an, ob überhaupt eine Vorbereitungsphase stattfindet. Durch die Bestimmung eines Frühen ersten Termins nach § 275 ZPO kann der Richter die Vorbereitungsphase auch überspringen.
  4. Spätestens nach einer Duplik hat der Richter die Vorbereitungsphase zu beenden, da anderenfalls Prozessverschleppung droht.
  1. Dann kann der das Gericht nach § 273 I, II Nr. 3 ZPO diese Auskunft einholen.
  2. Dann wird die Partei den Prozess verlieren, wenn sie für diese Auskunft darlegungspflichtig ist.
  3. Dann hat die Partei nach § 273 I, II Nr. 3 ZPO einen Anspruch, durch das Gericht anordnen lassen zu lassen, dass sie die erforderliche Auskunft erhält.
  4. Dann muss zunächst die Behörde, die die Auskunft verweigert, vor dem Verwaltungsgericht auf Auskunft verklagte werden, sofern die Partei den Prozess nicht verlieren möchte.
  1. Es erfolgt ein Hinweis nach § 139 ZPO an den Kläger. Kommt er daraufhin seiner Darlegungslast nicht nach, dann wird die Klage mangels Unschlüssigkeit abgewiesen.
  2. Die Klage wird ohne weiteres als unschlüssig abgewiesen. Hinweise nach § 139 ZPO gibt das Gericht nur bei erblichen Tatsachen. Wenn es aber bereits auf die Darlegungslast ankommt, dann findet § 139 ZPO keine Anwendung.
  3. Dann hat das Gericht im Rahmen von § 273 ZPO die erforderlichen Auskünften einzuholen.
  4. Eine unschlüssige Klage ist bereits unzulässig und wird abgewiesen.
  1. Sie kann dann einen Antrag stellen, auf den das Gericht eine Frist bestimmen soll, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
  2. Dann ist ist endgültig Schluss. Der Prozess wird verloren.
  3. Dann hat sie noch Zeit bis zum Ende des Termines. Sollte ihr nichts einfallen, dann ist der Prozess verloren.
  4. Von Amts wegen legt der Richter dann einen neuen Termin fest, bis zu dem sich die Partei nochmal äußern kann.
  1. Mit Stellung der Anträge.
  2. Wenn eine Partei zu sprechen beginnt.
  3. Wenn der Richter den Sitzungssaal betritt.
  4. Wenn beide Parteien erschienen sind und sich auf ihre Plätze gesetzt haben.
  5. Wenn der Richter die Parteien aufruft.
  1. Bis die Anträge gestellt sind.
  2. Bis die Parteien sich erstmals zur Sache einlassen.
  3. Bis zum Ende der mündlichen Verhandlung.
  4. Bis zum Ende der Güteverhandlung.
  1. Die wesentlichen Vorgänge einer Verhandlung, wobei im Ermessen des Gerichtes steht, was als wesentlich anzusehen ist, sofern nach § 160 III ZPO eine Angabe nicht zwingend ins Protokoll gehört.
  2. Aus ökonomischen Gründen beschränkt sich das Protokoll zwingend auf die Angaben aus dem Katalog von § 160 III ZPO.
  3. Alle Angaben nach § 160 III ZPO und das was von den Parteien beantragt wird, sofern es tatsächlich in der mündlichen Verhandlung stattgefunden hat.
  4. Das steht ausnahmslos im Ermessen des Gerichtes, wobei § 160 III ZPO allerdings eine gewisse Orientierung verschafft, die jedoch keinesfalls zwingend ist.

Dozent des Vortrages Einheit 05: Zivilprozessrechtliche Grundlagen 5 (Verteidigung, Verhandlung)

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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