Einführung in die Rhetorik für Juristen von LL.M. Gerd Ley

Über den Vortrag

Der Vortrag „Einführung in die Rhetorik für Juristen“ von LL.M. Gerd Ley ist Bestandteil des Kurses „Rhetorik für Jurist*innen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Vorstellung des Dozenten
  • Rhetorik für Juristen
  • Wofür braucht ein Jurist Rhetorik?
  • Forensischer Anwendungsbereich
  • Klassische Rhetorik
  • Moderne Rhetorik

Quiz zum Vortrag

  1. Das Manuskript bzw. der geschriebene Vortrag orientieren sich nicht an den Gepflogenheiten und Möglichkeiten des Zuhörens. Sie erreichen daher auch selten oder nie den Zuhörer so, wie es eine frei gehaltene Rede vermag.
  2. Die Rede ist nur dann eine gute Rede, wenn sie losgelöst von einem Manuskript oder geschriebenen Vortrag gehalten wird. Eine geschriebene Rede ist insoweit eine schlechte Rede.
  3. Es gibt keinen wirklichen Unterschied. Die Rede ist lediglich das Endprodukt eines schriftlich verfassten Manuskripts.
  4. Eine Rede ist nur dann eine gute Rede, wenn ich vorher genau vorformuliert habe, was ich sagen will. Es besteht sonst die Gefahr, dass ich etwas vergesse oder mich verspreche.
  1. Er sollte auch Mimik und Gestik einsetzen, um den Inhalt seiner Rede zu vermitteln.
  2. Er sollte darauf achten seinen Redestil und seinen Sprachgebrauch der Situation und seinem Zuhörer anzupassen.
  3. Er sollte so gut artikulieren, dass er auf den Einsatz von Mimik und Gestik verzichten kann.
  4. Er sollte sich möglichst hochgestochen ausdrücken, um den Zuhörer von seiner Kompetenz zu überzeugen.
  1. Es ist zunehmend eine Entwicklung ersichtlich, Konflikte außergerichtlich zu lösen. Dies ist insbesondere auch ein Tätigkeitsfeld des Juristen. Hierzu zählen z.B. die Mediation, das Konfliktmanagement und das Verhandlungsmanagement. Hier ist weniger das juristische Fachwissen gefragt, als vielmehr rhetorische Fähigkeiten.
  2. Die Möglichkeiten, heute noch forensisch brillieren zu können oder zu müssen, sind zunehmend eingeschränkt. Dennoch ist es in einigen Bereichen unumgänglich, rhetorische Fähigkeiten zu besitzen. Dies gilt insbesondere für das Strafrecht. Insbesondere in den höheren Instanzen wird auch heute noch erwartet, dass der Verteidiger ein Plädoyer hält. Auch für die Vernehmung des Angeklagten, von Zeugen und Sachverständigen sind rhetorische Fähigkeiten, neben guten Kenntnissen der Kommunikationspsychologie und selbstverständlich gutem Fachwissen, notwendig.
  3. Juristische Rhetorik ist ein Relikt aus der Antike und hat insoweit heute nur mehr Liebhaberwert. Der Jurist braucht fundiertes und dezidiertes Fachwissen, damit er vor Gericht bestehen kann. Ist dieses Wissen vorhanden, dann sind rhetorische Fähigkeiten entbehrlich. Der forensisch tätige Jurist ist Organ der Rechtspflege und kein Verkäufer, der mit rhetorischen Tricks etwas verkaufen muss. Es reicht insoweit ein gutes Rechtswissen aus. Das entsprechende Auftreten kommt dann ganz von alleine.
  4. Es ist heute kaum mehr ein Fall denkbar, bei dem rhetorische Fähigkeiten etwas bewirken können. Die Prozessorgane müssen lediglich in der Lage sein, auf der Grundlage des geltenden Rechts die richtigen Schlüsse zu ziehen. Das setzt juristisches Fachwissen voraus und keine Rhetorik. Auch die Vernehmung von Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen ist nur dann zielführend, wenn dies auf der Grundlage dezidierten Fachwissens erfolgt. Es ist nicht ersichtlich, was die Rhetorik hierbei bewirken können soll.
  1. Ich verwende wenige aber einprägsame Schlagworte, um meinem Zuhörer zu ermöglichen neue Informationen dauerhaft aufzunehmen.
  2. Ich gestalte meine Rede spannend, unterhaltsam und plakativ um meinen Zuhörer die Aufnahme neuer Informationen zu erleichtern.
  3. Ich vermittle möglichst viele Informationen, um den Mehrwert für den Zuhörer zu erhöhen.
  4. Ich gestalte meine Rede möglichst wissenschaftlich, um meinem Zuhörer zu zeigen, dass ich ein Fachmann bin.
  1. Die klassische Rhetorik ist, um es vereinfacht auszudrücken, heute nicht mehr alltagstauglich. Auch der Jurist muss sich so artikulieren können, dass er auch von "einfachen" Menschen verstanden werden kann. Es reicht heute nicht mehr aus, dass sich nur Juristen untereinander austauschen können, weil sie die gleiche Sprache sprechen. Es ist vor allem erforderlich, sich so ausdrücken zu können, dass eine ungehinderte Kommunikation, die frei ist von Sprachbarrieren, mit den heutigen Anforderungen an die Kommunikation möglich ist. Selbst Juristen untereinander können sich so ausdrücken, dass der andere Verständnisschwierigkeiten hat. Der Grad der Spezialisierung bei Juristen macht auch vor dem Fachvokabular nicht halt. Die moderne Rhetorik muss sich also an den Sprachgewohnheiten, Denkgewohnheiten und Konsumgewohnheiten der heutigen Zeit orientieren.
  2. Es gibt nur "die Rhetorik". Eine Unterscheidung nach klassischer und moderner Rhetorik ist nicht sachgerecht. Wer die Pfade der klassischen Rhetorik verlässt, verlässt die Rhetorik an sich.
  3. Die moderne Rhetorik ist lediglich ein "Aufguss" der klassischen Rhetorik. Sie wird lediglich "garniert" mit angeblich neuen Erkenntnissen verschiedener Wissenschaften, ohne wirklich einen neuen Erkenntniswert zu generieren. Moderne Rhetorik ist insoweit "alter Wein in neuen Flaschen".
  4. Nur die klassische Rhetorik ist für den juristischen Gebrauch geeignet. Gerade vor Gericht kommt es darauf an, sich an alten Grundsätzen zu orientieren, um gebildet und weltgewandt zu wirken.
  1. Er sollte sich bewusst machen welches Ziel er mit seiner Rede verfolgt und welche Informationen er mitteilen möchte.
  2. Er sollte darüber nachdenken wer sein Publikum ist, um seinen Ausdruck entsprechend anpassen zu können.
  3. Er sollte möglichst viele Fachbegriffe verwenden, um sein Publikum von sich zu überzeugen.
  4. Er sollte lang und ausschweifend Reden, um seinem Publikum besser in Erinnerung zu bleiben.

Dozent des Vortrages Einführung in die Rhetorik für Juristen

LL.M. Gerd  Ley

LL.M. Gerd Ley

Gerd Ley, LL M. (Oec.), Dipl.-Verwaltungswirt, studierte Verwaltungswissenschaften an der FHSöV NW und Rechtswissenschaften an den Universitäten Bonn und Saarbrücken (Schwerpunkte Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht). Er war 10 Jahre als ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht tätig und verfügt über mehrjährige forensische Erfahrung in der Vertretung vor dem Arbeitsgericht als Arbeitgeber und Vertreter von Arbeitnehmern (für eine Gewerkschaft). Gerd Ley war 6 Jahre als Dozent an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung Köln und 12 Jahre als Dozent an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie tätig.

Er ist als freier Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei tätig, Referent und Berater für arbeitsrechtliche Fragen für KMU und IHK, sowie Personal- und Compliance-Berater für KMU (Schwerpunkt Arbeitsrecht, Arbeitsstrafrecht).

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Richter. Erfolgreiche Juristen sind regelmäßig jene, die neben einem ausgezeichneten Fachwissen auch über die Fähigkeit verfügen, sich und ihr Fachwissen professionell „verkaufen“ zu können. Wer in einer Verhandlung, gleichgültig ob forensisch oder außergerichtlich, den Mund nicht aufbekommt oder sich durch das „Rüffeln“ oder Dazwischenreden durch andere Prozessbeteiligte oder Gesprächspartner aus dem Tritt bringen lässt, zeigt nicht nur eine schlechte Performance. Auch die Mandantschaft stellt sich dann irgendwann die Frage, ob es nicht vielleicht besser gewesen wäre, einen anderen Anwalt zu mandatieren. Mandat kommt aus dem lateinischen mandare und bedeutet nicht nur beauftragen, sondern auch anvertrauen. Der Mandant vertraut sich also dem Anwalt an. Rechtfertigt er das Vertrauen ...

 ... ich mich entschieden, die generellen Bezeichnungen des grammatikalischen Geschlechts (genus) zu verwenden. Es ist daher z. B. nur von Anwälten die Rede. Dies soll keine Ignoranz der gebotenen Beachtung des biologischen ...

 ... Gesetzgeber hat in § 5 a DRiG Folgendes bestimmt: (3) Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. Die Umsetzung in den einzelnen Bundesländern ist unterschiedlich und berücksichtigt nicht immer alle im DRiG gestellten Anforderungen. Sobald neue Anforderungen an die Juristenausbildung gestellt werden, lässt die entsprechende Literatur nicht lange auf sich warten. So auch zu den juristischen Schlüsselqualifikationen. 1. Was die juristische Rhetorik angeht, so war bereits vor dem Inkrafttreten von § ...

 ... Mittel der Wahl sein oder werden. Zur Vorbereitung eines in Bearbeitung befindlichen Lehrbuches „Rhetorik für Anwälte“ habe ich, neben eigener umfangreicher forensischer Erfahrung, lange Zeit damit verbracht, Gerichtsverhandlungen zu besuchen und dabei die Prozessbeteiligten zu beobachten und ihre rhetorischen Fähigkeiten zu studieren und zu analysieren. Da bei standen im Fokus vornehmlich die Anwälte. Ich habe mich dabei auf zwei anwaltliche Tätigkeiten beschränkt. Auf die Strafverteidigung und die Prozessvertretung vor dem Arbeitsgericht. Die im Folgenden dargestellten Feststellungen beziehen sich nur auf die auffälligsten und am meisten aufgetretenen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nicht um eine repräsentative Untersuchung handelt. Dennoch habe ich diese ...

 ... bereits hingewiesen, zum Standard der gehobenen Bildung gehörte. Zu der Zeit, als die Jurisprudenz begann an den Universitäten gelehrt zu werden, gehörte die Rhetorik selbstverständlich zu den Grundlagenfächern. 2. Rhetorik wird häufig assoziiert mit Begriffen wie Propaganda, Manipulation, Verführung, demagogische Politiker oder unlautere Werbung. 3. Das ist teilweise verständlich, wenn wir die heutigen Werbestrategien, auch jene der Politik, kritisch in Augenschein nehmen. Dass auch die Assoziation zu demagogischen Politikern immer noch im kollektiven Bewusstsein insbesondere unserer älteren Mitbürger existiert, ist ebenfalls nachvollziehbar. Wer das nicht nachvollziehen kann, dem empfehle ich, sich die Reden des Ministers für Volksaufklärung und Propaganda im Dritten Reich, Josef Göbbels, zuzumuten. Denken Sie nur an dessen Rede im Berliner ...

 ... indessen eine soziale Tatsache, die nicht hinweg diskutiert oder ignoriert werden kann. Also ist es der Verständigung willen erforderlich, dass sich auch der akademisch gebildete Jurist in die Lage versetzt, neue Sprachentwicklungen wenigstens ansatzweise zu kennen und zu verstehen. Der griechische Philosoph Aristoteles bezeichnete den Menschen als „zoon polotikon“, also als ein staatliches Wesen (gemeint ist hier ein soziales Wesen). 8. Er bezeichnete den Menschen allerdings auch als „zoon logon echon“, als das Wesen, das Sprache hat. 9. Insoweit muss sich auch die Sprach- und Formulierungskompetenz von Juristen den sozialen Tatsachen zumindest insoweit stellen, als die Umgangssprache verstanden wird und auch entsprechend zurückgemeldet werden kann. Auch die Verständlichkeit der eigenen Ausführungen darf nicht signifikant von der Umgangssprache entfernt sein, weil sonst die Gefahr besteht, dass die Adressaten ...

 ... zu zeigen, wie man nach den Regeln der klassischen Rhetorik einen Rechtsfall löst oder vorträgt. Es geht hier allein darum, Juristen dazu zu befähigen, in ihrer praktischen ...

Quizübersicht
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Kapitel dieses Vortrages