Der Vortrag „Einführung in das Arbeitsrecht“ von LL.M. Gerd Ley ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Arbeitsrecht für Personaler*innen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
In welchem Verhältnis steht die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zueinander?
Welchen Einfluss kann das Richterrecht auf eine bestehende Gesetzeslage haben?
Das Arbeitsrecht ist das (Sonder-) Privatrecht der Arbeitnehmer. Was ist damit gemeint?
Was bedeutet Privatautonomie im Arbeitsrecht?
Die Ordnungs- und Schutzfunktion am Beispiel des Tarifvertrags besagt Folgendes:
Welches Prinzip durchbricht am Beispiel der Urlaubsregelung welches Andere und warum?
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... Wirtschaftsmediation – Verhandlungs- und Konfliktmanagement, Compliance-Beratung (Personal-Compliance, Legal-Compliance – Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht) Radeburger Str. 23 b T.: ...
... 60.000 Verfahren enden durch Urteil oder Beschluss, davon gehen ca. 30.000 erstinstanzliche Urteile in Berufung
... vor die Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (AG)
... Ist in erster Linie Arbeitnehmerrecht, Betriebsrat, usw,
Einteilung des Arbeitsrechts – 9 Gerd Ley:
... Spezialnormen (z.T. Öffentliches Recht) – Ausnahmen: z.B. Beamte, Richter, Strafgefangene (vgl. z.B. Arbeitsvertrag = 28 Tage; Verbandstarifvertrag = 30 ...
... den Arbeitsgerichten ca. 600.000 Klagen eingereicht. Davon werden ca. 90% durch einen Vergleich erledigt. 10%, also ca. 60.000 Fälle werden ausgeurteilt oder enden durch Beschluss. Die Hälfte etwa geht schließlich noch in Berufung vor das Landesarbeitsgericht. Das LAG kann die Revision zum BAG zulassen. Immerhin wird in noch mehr als 2.000 Fällen jährlich Revision zum BAG eingelegt. In vielen Fällen, in denen die deutschen Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte oder das BAG unsicher sind, ob eine bestehende Rechtslage mit Europarecht konform geht, wird der Sachverhalt als Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Selbstverständlich bringt nicht jedes Urteil eine neue Rechtslage hervor. Dennoch ist die Anzahl der für den Rechtsanwender relevanten arbeitsrechtlichen Urteile bedeutend. Die Gerichte sind auch nicht an die ...
... Ob das immer der Fall ist, kann hier offenbleiben. Fest steht aber, dass Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt angewiesen sind, um ihren Lebensunterhalt und auch einen gewissen Lebensstandard garantieren zu können. Der Arbeitnehmer hat also nur die Möglichkeit, seine Arbeitskraft einzusetzen, um seine Existenz zu sichern. Der Verlust des Arbeitsplatzes gefährdet die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers, weil die sozialrechtliche Absicherung regelmäßig nicht ausreicht, um diese wirtschaftliche Existenz nachhaltig zu gewährleisten. Daher wird der Arbeitnehmer insgesamt als schutzwürdig gegenüber dem Arbeitgeber angesehen. Daraus folgt, dass das Recht der Vertragsfreiheit im Arbeitsrecht nicht einseitig zugunsten der Arbeitgeber ausgestaltet werden kann. Das Arbeitsrecht ...
... folgende Bedingungen erfüllt sind (Auszug): Es muss sich um ein Ziel handeln, das tariflich regelbar ist. Was nicht Gegenstand eines Tarifvertrags sein kann, darf auch nicht erstreikt werden. Die Arbeitsniederlegung darf nicht gegen die Friedenspflicht verstoßen. Das bedeutet, dass während der Laufzeit des Tarifvertrages jeder Streik unzulässig ist, der sich auf das tariflich Geregelte bezieht. Der Streik muss von der Gewerkschaft getragen oder zumindest nachträglich von ihr übernommen werden. Sog. wilde Streiks sind damit unzulässig. Der Streik darf nicht das Ziel haben, den Staat oder sonstige Träger hoheitlicher Gewalt zu einem hoheitlichen Handeln oder Unterlassen zu zwingen (sog. politischer Streik). Der Streik darf nicht gegen den ...
... Privatautonomie im Arbeitsrecht zu entschlüpfen. Denken wir z.B. nur an Teilzeitarbeitsverträge oder Leiharbeit. Das kollektive Arbeitsrecht regelt die Beziehungen zwischen den Tarifpartnern, aber auch zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Rechtsgrundlagen sind hier z.B. das Tarifvertragsgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz, das Sprecherausschussgesetz, Personalvertretungsgesetz etc. Auch das kollektive Arbeitsrecht hat eine Ausgleichsfunktion, um ein Machtungleichgewicht zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu verhindern. Es soll die Arbeitsbeziehungen mit einem Mindestmaß an Rechtssicherheit versehen. Hierzu gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, auf die noch einzugehen sein wird. Das Arbeitsprozessrecht schließlich regelt rechtsverbindlich ...
... des BGB auch hier gelten. So ist das auch im Arbeitsrecht. Erfüllt z.B. der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht oder nicht ausreichend, so haben wir es mit einer Störung des Vertragsverhältnisses zu tun. Insoweit ist dies Gegenstand des Rechts der Leistungsstörungen aus dem Allgemeinen Teil des BGB. Im Arbeitsrecht haben wir es mit einer Vielzahl von relevanten Rechtsvorschriften zu tun. Wie schon mehrfach ausgeführt, wird hier das Recht der Privatautonomie eingeschränkt. Das Arbeitsrecht besteht insoweit nicht nur aus Vorschriften des Privatrechts, sondern auch aus solchen des öffentlichen Rechts. Steht das Privatrecht weitgehend zur Disposition der Vertragspartner, mit den erwähnten Einschränkungen, so ist das öffentliche Recht strenges ...