Einführung in das Arbeitsrecht von LL.M. Gerd Ley

Über den Vortrag

Der Vortrag „Einführung in das Arbeitsrecht“ von LL.M. Gerd Ley ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Arbeitsrecht für Personaler*innen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Bedeutung
  • Funktion
  • Grundlagen
  • Einteilung
  • Einordnung
  • Rechtsquellen

Quiz zum Vortrag

  1. Die Arbeitsgerichte sind nicht an die Rechtsprechung der anderen Arbeitsgerichte, LAG oder BAG gebunden. Wenn aber in einem Rechtsmittelverfahren ein höheres Gericht entschieden hat, so ist diese Rechtsprechung für die nachgeordneten Gerichte bindend, soweit es um den konkreten Rechtsfall geht.
  2. Die Arbeitsgerichte beachten in mehr als 90 % der Fälle die Rechtsprechung der Rechtsmittelgerichte, weil immer die Möglichkeit besteht, dass erst- und zweitinstanzliche Urteile durch ein Rechtsmittelgericht aufgehoben werden. Dies erfolgt unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie.
  3. Die Arbeitsgerichte haben die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichts immer zu beachten.
  4. Die Arbeitsgerichte müssen nur die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beachten.
  5. Die Arbeitsgerichte des ersten Rechtszuges müssen nur die Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte und die Landesarbeitsgerichte nur die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beachten.
  1. Es kann die Anwendung einzelner Vorschriften des Arbeitsrechts für unanwendbar erklären (vgl. § 622 Abs. 2 S. 2 BGB).
  2. Das Richterrecht kann zu einer Änderung einer bestehenden Gesetzeslage führen.
  3. Das Richterrecht hat sich an der bestehenden Gesetzeslage zu orientieren und nicht umgekehrt.
  4. Das Richterrecht hat im Arbeitsrecht nur eine untergeordnete Bedeutung.
  1. Der Arbeitnehmer befindet sich regelmäßig in der schwächeren wirtschaftlichen Position im Verhältnis zum Arbeitgeber. Daher sind zu seinem Schutz von Seiten des Staates die Möglichkeiten der einseitigen Vertragsgestaltung durch den Arbeitgeber beschränkt worden.
  2. Sonderprivatrecht bedeutet, dass die allgemeinen Vorschriften des Privatrechts nur in beschränktem Maße Anwendung finden.
  3. Der Arbeitgeber hat im Verhältnis zum Arbeitnehmer keine Rechte bei der Gestaltung des Arbeitsvertrages. Ein Arbeitsvertrag kann daher auch nicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei ausgehandelt werden.
  4. Der Arbeitnehmer kann jederzeit die Arbeit niederlegen, wenn der Arbeitgeber eine Entscheidung oder Maßnahme trifft, von der der Arbeitnehmer ausgehen kann, dass sie dem Arbeitsrecht zuwiderläuft.
  1. Die Privatautonomie bezeichnet einen Vorgang, bei dem zwei oder mehrere gleichwertige Partner auf der Ebene der Gleichordnung und Selbstbestimmung einen Vertrag schließen. Man spricht hier auch von Vertragsfreiheit. Diese wiederum setzt sich zusammen aus den Elementen Abschlussfreiheit und inhaltliche Gestaltungsfreiheit. Die inhaltliche Gestaltungsfreiheit ist im Arbeitsrecht aber durch verschiedene Normen eingeschränkt.
  2. Privatautonomie bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer berechtigt sind, auf der Ebene der Gleichordnung und Selbstbestimmung Arbeitsverträge zu schließen, die ausschließlich auf dem Willen der Vertragsparteien beruhen. Eine Beschränkung der Vertragsfreiheit ist unzulässig.
  3. Der Arbeitsvertrag darf nur die Entgelthöhe beinhalten, die durch Tarifvertrag geregelt ist. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz vom Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes aus Art. 20 Abs. 3 GG.
  4. Die Privatautonomie gilt auch im Arbeitsrecht uneingeschränkt. Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das GG ist höherrangig als Normen des einfachen Rechts. Insoweit gilt hier die unbeschränkte Vertragsfreiheit.
  1.  Die Ordnungsfunktion führt dazu, dass Arbeitsverträge und Arbeitsinhalte einer bestimmten Form genügen müssen.
  2. Nach der Schutzfunktion soll der Tarifvertrag den Arbeitnehmer davor schützen, dass der wirtschaftlich stärkere Arbeitgeber bei der Festlegung der Arbeitsbedingungen einseitig seine Vorstellungen durchsetzt (Chancengleichheit).
  3. Die Schutzfunktion führt dazu, dass Arbeitsverträge und Arbeitsinhalte einer bestimmten Form genügen müssen.
  4. Nach der Ordnungsfunktion soll der Tarifvertrag den Arbeitnehmer davor schützen, dass der wirtschaftlich stärkere Arbeitgeber bei der Festlegung der Arbeitsbedingungen einseitig seine Vorstellungen durchsetzt (Chancengleichheit).
  1. Das Günstigkeits-, das Rangfolgeprinzip, da ein günstiger Arbeitsvertrag vor dem höherstehenden Tarifvertrag gilt.
  2. Das Spezialitäts-, das Rangfolgeprinzip, da der spezielle Werktarifvertrag vor dem Verbandstarifvertrag gilt.
  3. Das Spezialitäts-, das Rangfolgeprinzip, da ein spezieller Arbeitsvertrag vor dem ranghöheren BUrlG gilt.
  4. Das Ablöse-, das Rangfolgeprinzip, da ein neuer Arbeitsvertrag vor allg. Tarifbestimmungen gilt.

Dozent des Vortrages Einführung in das Arbeitsrecht

LL.M. Gerd  Ley

LL.M. Gerd Ley

Gerd Ley, LL M. (Oec.), Dipl.-Verwaltungswirt, studierte Verwaltungswissenschaften an der FHSöV NW und Rechtswissenschaften an den Universitäten Bonn und Saarbrücken (Schwerpunkte Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht). Er war 10 Jahre als ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht tätig und verfügt über mehrjährige forensische Erfahrung in der Vertretung vor dem Arbeitsgericht als Arbeitgeber und Vertreter von Arbeitnehmern (für eine Gewerkschaft). Gerd Ley war 6 Jahre als Dozent an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung Köln und 12 Jahre als Dozent an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie tätig.

Er ist als freier Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei tätig, Referent und Berater für arbeitsrechtliche Fragen für KMU und IHK, sowie Personal- und Compliance-Berater für KMU (Schwerpunkt Arbeitsrecht, Arbeitsstrafrecht).

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Wirtschaftsmediation – Verhandlungs- und Konfliktmanagement, Compliance-Beratung (Personal-Compliance, Legal-Compliance – Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht) Radeburger Str. 23 b T.: ...

... 60.000 Verfahren enden durch Urteil oder Beschluss, davon gehen ca. 30.000 erstinstanzliche Urteile in Berufung

... vor die Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (AG)

... Ist in erster Linie Arbeitnehmerrecht, Betriebsrat, usw, 

Einteilung des Arbeitsrechts – 9 Gerd Ley: 

... Spezialnormen (z.T. Öffentliches Recht) – Ausnahmen: z.B. Beamte, Richter, Strafgefangene (vgl. z.B. Arbeitsvertrag = 28 Tage; Verbandstarifvertrag = 30 ...

... den Arbeitsgerichten ca. 600.000 Klagen eingereicht. Davon werden ca. 90% durch einen Vergleich erledigt. 10%, also ca. 60.000 Fälle werden ausgeurteilt oder enden durch Beschluss. Die Hälfte etwa geht schließlich noch in Berufung vor das Landesarbeitsgericht. Das LAG kann die Revision zum BAG zulassen. Immerhin wird in noch mehr als 2.000 Fällen jährlich Revision zum BAG eingelegt. In vielen Fällen, in denen die deutschen Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte oder das BAG unsicher sind, ob eine bestehende Rechtslage mit Europarecht konform geht, wird der Sachverhalt als Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Selbstverständlich bringt nicht jedes Urteil eine neue Rechtslage hervor. Dennoch ist die Anzahl der für den Rechtsanwender relevanten arbeitsrechtlichen Urteile bedeutend. Die Gerichte sind auch nicht an die ...

... Ob das immer der Fall ist, kann hier offenbleiben. Fest steht aber, dass Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt angewiesen sind, um ihren Lebensunterhalt und auch einen gewissen Lebensstandard garantieren zu können. Der Arbeitnehmer hat also nur die Möglichkeit, seine Arbeitskraft einzusetzen, um seine Existenz zu sichern. Der Verlust des Arbeitsplatzes gefährdet die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers, weil die sozialrechtliche Absicherung regelmäßig nicht ausreicht, um diese wirtschaftliche Existenz nachhaltig zu gewährleisten. Daher wird der Arbeitnehmer insgesamt als schutzwürdig gegenüber dem Arbeitgeber angesehen. Daraus folgt, dass das Recht der Vertragsfreiheit im Arbeitsrecht nicht einseitig zugunsten der Arbeitgeber ausgestaltet werden kann. Das Arbeitsrecht ...

... folgende Bedingungen erfüllt sind (Auszug): Es muss sich um ein Ziel handeln, das tariflich regelbar ist. Was nicht Gegenstand eines Tarifvertrags sein kann, darf auch nicht erstreikt werden. Die Arbeitsniederlegung darf nicht gegen die Friedenspflicht verstoßen. Das bedeutet, dass während der Laufzeit des Tarifvertrages jeder Streik unzulässig ist, der sich auf das tariflich Geregelte bezieht. Der Streik muss von der Gewerkschaft getragen oder zumindest nachträglich von ihr übernommen werden. Sog. wilde Streiks sind damit unzulässig. Der Streik darf nicht das Ziel haben, den Staat oder sonstige Träger hoheitlicher Gewalt zu einem hoheitlichen Handeln oder Unterlassen zu zwingen (sog. politischer Streik). Der Streik darf nicht gegen den ...

... Privatautonomie im Arbeitsrecht zu entschlüpfen. Denken wir z.B. nur an Teilzeitarbeitsverträge oder Leiharbeit. Das kollektive Arbeitsrecht regelt die Beziehungen zwischen den Tarifpartnern, aber auch zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Rechtsgrundlagen sind hier z.B. das Tarifvertragsgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz, das Sprecherausschussgesetz, Personalvertretungsgesetz etc. Auch das kollektive Arbeitsrecht hat eine Ausgleichsfunktion, um ein Machtungleichgewicht zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu verhindern. Es soll die Arbeitsbeziehungen mit einem Mindestmaß an Rechtssicherheit versehen. Hierzu gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, auf die noch einzugehen sein wird. Das Arbeitsprozessrecht schließlich regelt rechtsverbindlich ...

... des BGB auch hier gelten. So ist das auch im Arbeitsrecht. Erfüllt z.B. der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht oder nicht ausreichend, so haben wir es mit einer Störung des Vertragsverhältnisses zu tun. Insoweit ist dies Gegenstand des Rechts der Leistungsstörungen aus dem Allgemeinen Teil des BGB. Im Arbeitsrecht haben wir es mit einer Vielzahl von relevanten Rechtsvorschriften zu tun. Wie schon mehrfach ausgeführt, wird hier das Recht der Privatautonomie eingeschränkt. Das Arbeitsrecht besteht insoweit nicht nur aus Vorschriften des Privatrechts, sondern auch aus solchen des öffentlichen Rechts. Steht das Privatrecht weitgehend zur Disposition der Vertragspartner, mit den erwähnten Einschränkungen, so ist das öffentliche Recht strenges ...

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