Eidesstattliche Versicherung / Teilnahme bei Aussagedelikten von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Eidesstattliche Versicherung / Teilnahme bei Aussagedelikten“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Eidesstattliche Versicherung
  • Teilnahme bei Aussagedelikten
  • Fahrlässiger Falscheid

Quiz zum Vortrag

  1. Verheimlichen existierender Gegenstände und / oder Forderungen
  2. Angabe nicht existierender Gegenstände und / oder Forderungen
  3. Angabe von Gegenständen und / oder Forderungen , welche dem Täter noch nicht gehören bzw. welche noch nicht entstanden sind
  4. Verweigerung der Angabe existierender Gegenstände und / oder Forderungen
  1. Für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen ist der Gerichtsvollzieher zuständig.
  2. Für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen ist das Vollstreckungsgericht zuständig.
  3. Für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen ist das Vollstreckungsgericht zuständig.
  4. Für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen ist der Gerichtsvollzieher zuständig.
  5. Der Gerichtsvollzieher kann sowohl in das bewegliche, als auch in das unbewegliche Vermögen vollstrecken.
  1. Weil der Beklagte unmittelbar zu einer Zahlung verpflichtet werden kann, was sich wiederum unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
  2. Weil durch ein Urteil unmittelbar in das Vermögen des Beklagten vollstreckt werden kann.
  3. Weil durch ein Urteil Eigentum unmittelbar übergehen kann.
  4. Alle Antworten sind falsch. Ein Urteil kann nie eine Vermögensverfügung darstellen, da es immer mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann.
  1. Getäuschter und Geschädigter des Betrugs sind nicht identisch
  2. Täter und Geschädigter wirken kollusiv zum Nachteil des Getäuschten zusammen
  3. Getäuschter und Geschädigter sind immer personenidentisch
  4. Für die Tatbestandsverwirklichung ist seitens des Täters immer dolus directus ersten Grades erforderlich.
  1. Das Gericht steht immer im Lager des Rechts – d.h. auf der Seite derjenigen Partei, die materiell im Recht ist.
  2. Das Gericht steht immer im Lager des Rechts – d.h. auf der Seite des Beklagten.
  3. Das Gericht steht immer im Lager des Rechts – d.h. auf der Seite des Klägers.
  4. Das Gericht steht in keinem Lager. Es ist immer neutral.
  1. Die Richtigkeit des Vortrags der Klägerseite wird gesetzlich unterstellt.
  2. Der Vortrag der Beklagtenseite bleibt unberücksichtigt, sofern der Vortrag des Klägers schlüssig ist.
  3. Das Verfahren zum Versäumnisurteil findet unter Ausschluss der Beklagtenseite statt.
  4. Gegen ein Versäumnisurteil können keine Rechtsmittel eingelegt werden.
  1. Nein, da nach h.M. § 160 StGB nur eine Ergänzungsfunktion hat.
  2. Ja, aber die Anstiftung tritt dann zurück.
  3. Ja, die Anstiftung und die Strafbarkeit nach § 160 StGB stehen dann in Tateinheit.
  4. Ja, aber die Strafbarkeit nach § 160 StGB tritt dann im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter der Anstiftung zurück.
  1. Der Täter muss den Willen des anderen beeinflussen.
  2. An das Mittel zur Verleitung werden keine weiteren Voraussetzungen gestellt – es ist beliebig.
  3. Der Täter muss den Willen des anderen brechen.
  4. Als Mittel zur Verleitung kommen Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel iSd § 240 StGB in Betracht.
  1. Ungenaue Wiedergabe des Erinnerungsbildes
  2. Unzureichende Anspannung der Erinnerung
  3. Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht mit Bereicherungsabsicht
  4. Gleichgültigkeit hinsichtlich der Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht
  1. Wenn er auf äußere Hilfsmittel und tatsächliche Anhaltspunkte zur Berichtigung seines Erinnerungsbildes nicht zurückgegriffen hat.
  2. Wenn er auf äußere Hilfsmittel und tatsächliche Anhaltspunkte zur Berichtigung seines Erinnerungsbildes zurückgegriffen hat, dieses sich jedoch trotzdem nicht verändert hat.
  3. Wenn er seine Erinnerung unzureichend angespannt hat, um sein Erinnerungsbild noch zu berichtigen.
  4. Wenn er davon ausgehen konnte, dass er einem Irrtum hinsichtlich seiner Erinnerung unterliegen muss.

Dozent des Vortrages Eidesstattliche Versicherung / Teilnahme bei Aussagedelikten

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

Kundenrezensionen

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... werden können, dienen als wichtiges Beweismittel zur Glaubhaftmachung tatsächlicher Behauptungen im Zivil- und Strafprozess (vgl. §§ 294, 920 II, 936 ZPO; §§ 45 II, 56, 74 III StPO). ...

... prozessualen Wahrheitspflicht bei der eidesstattlichen Versicherung bestimmt sich nach der Eigenart ...

... Falsch ist die Versicherung an Eides statt, soweit das Vermögensverzeichnis unvollständig oder sonst unrichtig ist (§ 807 II ZPO). ...

... m Zivilprozess, im Verfahren nach FGG, nach §§ 65 ff. PatentG, im Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren sind eidesstattliche Versicherungen überall dort zulässig, wo das Gesetz die ...

... Zuständigkeit zur Abnahme von eV überhaupt, s.a. § 162 II - Befugnis auch zur Abnahme im konkreten Verfahren und über den jeweiligen ...

... zu einer Falschaussage in einem Zivilprozess überredet. Hierbei haben L und B nicht mit einer Vereidigung des B gerechnet. B soll auf seine Aussage ...

... ist Anstifter zu § 153. Anstiftung zu § 154 scheitert am Vorsatz. Möglich wäre aber eine Beihilfe zum Meineid. Eine Beihilfe durch Unterlassen ist möglich, soweit nach § 13 eine Rechtspflicht ...

... Vorverhalten (Anstiftung zur Falschaussage) in die Gefahr eines Meineides gebracht. L hätte in der Verhandlungspause seiner Rechtspflicht nachkommen können. B = §§ 153, 154 L = §§ 153, ...

... Falschaussage, § 159 Zweck: Erweiterung von § 30 I auf Vergehen der §§ 153, 156. Vorprüfung: keine vollendete Anstiftung (§ 26 StGB)...

... Aufgrund der geringen Strafandrohung geht die h. M. davon aus, dass § 160 nur eine Ergänzungsfunktion besitzt. § 160 kommt daher nur zur Anwendung, ...

... Entlastungszeugen, von dem er weiß, dass dieser ein äußerst schlechtes Erinnerungsvermögen hat. A geht davon aus, dass Z gutgläubig vor Gericht falsch aussagen wird, und ggf. sogar vereidigt wird...

... verleitet, wer den Willen des anderen beeinflusst. Eine solche Einwirkung auf den Willen kann durch jedes beliebige Mittel (Täuschung, Ausnutzen eines bestehenden Irrtums, Drohung) erfolgen. ...

... Subjektiver TB: der Vorsatz muss darauf gerichtet sein, eine objektiv falsche Aussage zu veranlassen. Nach h. M. muss darüber hinaus beim ...

...  In der Hauptverhandlung wird Z hinsichtlich seiner Aussage vereidigt. § 154: auf Grund der objektiven Aussagetheorie ist der objektive Tatbestand erfüllt. Gemäß § 16 I entfällt der ...

... § 161 Aufbau, § 161 I. TB 1.Falsche Aussage und Eid oder falsche EV...

... Schuldfähigkeit 2. (potentielles) Unrechtsbewusstsein 3. subjektive Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit ...

... richtigen Sachverhalt anzustrengen, um das Erinnerungsbild zu verbessern. Problem: fest eingewurzeltes falsches Erinnerungsbild. Geht Zeuge fest von seinem Erinnerungsbild aus, muss er auf äußere Hilfsmittel und tatsächliche Anhaltspunkte zurückgreifen, da bei solch ...