Rücktritt: Die Durchführung des Rücktritts von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Rücktritt: Die Durchführung des Rücktritts“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Schuldrecht Allgemeiner Teil“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die Durchführung des Rücktritts §§ 346 ff.
  • 1. Die Systematik: §§ 346 ff
  • 1.1 Ausschluss der „Rücktrittserklärung“ §§ 350 – 353
  • 1.2 Rücktrittsgrund und Rücktrittserklärung
  • 1.3 Rücktrittsrechtlicher Primäranspruch §§ 346 I
  • 1.4 Rücktrittsrechtliche Sekundäransprüche § 346 II und § 347
  • 2. Trainingsfall (Examensfall)
  • 2.1 Anspruchsgrundlage §§ 346, 437 Nr. 2, 326 V!
  • 2.2 Sachmangel ist lex spezialis zu § 119 II
  • 2.3 Mangel § 434
  • 2.4 Gefahrübergang § 446 S. 1
  • 2.5 Rücktrittsgrund § 326 V (Nichtleistung)

Quiz zum Vortrag

  1. § 350 BGB führt zum Erlöschen des Rücktrittsrechts
  2. § 351 BGB führt zur Unwirksamkeit der Rücktrittserklärung
  3. §§ 352, 353 BGB führen zur Unwirksamkeit des Rücktritts
  4. § 350 BGB führt zur Unwirksamkeit der Rücktrittserklärung
  5. §§ 351 - 353 BGB führen zur Unwirksamkeit des Rücktritts
  1. Schuldverhältnis
  2. Rücktrittsgrund
  3. Rücktrittserklärung
  4. Rechtsfolgen des Rücktritts
  5. Sachmangel
  1. Nutzungsersatz
  2. Verwendungsersatz
  3. Wertersatz
  4. Schadensersatz
  5. Aufwendungsersatz
  1. Anspruchsgrundlagen berechtigen ihren Inhaber von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
  2. Gestaltungsrechte befähigen den Berechtigten einseitig eine Rechtsänderung im Bezug auf ein Rechtsverhältnis herbeizuführen.
  3. Eine Norm kann Anspruchsgrundlage und Gestaltungsrecht zugleich sein.
  4. Alle genannten Antworten sind richtig.
  1. § 346 I BGB (Wirkungen des Rücktritts)
  2. § 326 V BGB (Unmöglichkeit, Gegenleistungsgefahr)
  3. § 434 BGB (Sachmangel)
  4. § 346 II BGB
  5. § 346 III BGB
  1. die Nacherfüllung (§ 439 BGB) möglich ist.
  2. wenn die Nacherfüllung (§ 439 BGB) unmöglich ist.
  3. wenn eine Fristsetzung zur Nacherfüllung zwecklos erscheint.
  4. wenn die Leistung unmöglich (§ 275 BGB) ist.
  1. Sachmängelgewährleistung §§ 437 ff. BGB geht nur § 119 II BGB vor
  2. Anfechtung §§ 119 ff. BGB ist spezieller
  3. Sachmängelgewährleistung §§ 437 ff. BGB geht grundsätzlich vor
  4. § 123 I BGB ist lex spezialis zu 437 ff. BGB
  5. Sachmängelgewährleistung §§ 437 ff. BGB geht § 119 I BGB vor
  1. Alle genannten Antworten sind richtig.
  2. Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit
  3. Ungeeignetheit der Sache für die gewöhnliche Verwendung
  4. Fehlen eine Beschaffenheit die üblich ist, und die der Käufer erwarten kann
  5. Mengenabweichung

Dozent des Vortrages Rücktritt: Die Durchführung des Rücktritts

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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