Drittwiderspruchsklage von Prof. Dr. iur. Bernd Banke

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Drittwiderspruchsklage“ von Prof. Dr. iur. Bernd Banke ist Bestandteil des Kurses „Zwangsvollstreckungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Vollstreckung schuldnerfremder Sachen
  • Fall: Insolvenzprobleme
  • > öffentlich rechtliche und zivilrechtliche Theorien
  • Drittwiderspruchsklage §771 ZPO
  • Fall: EDV auf Pump
  • > Zulässigkeit
  • > Begründetheit

Quiz zum Vortrag

  1. Beim Pfändungspfandrecht
  2. Beim Werkunternehmerpfandrecht
  3. Beim Vermieterpfandrecht
  4. Beim Haftungsverband der Hypothek
  1. Durch Doppelpfändung, d.h. Forderungspfändung und Sachpfändung
  2. Durch Forderungspfändung
  3. Durch Sachpfändung
  4. Überhaupt nicht
  1. Der BGH lässt eine gleichzeitige Forderungspfändung und Sachpfändung zu.
  2. Überhaupt nicht.
  3. Der BGH fingiert die Sachpfändung zum Zeitpunkt der Forderungspfändung.
  4. Es gibt dadurch kein Problem im Rangverhätnis.
  1. Wenn der Gläubiger lange vor der eingetretenen Insolvenz des Schuldners eine Pfändung an einem unter Eigentumsvorbehalt gekauften Gegenstand des Vollstreckungsschuldners vorgenommen hat, dann kann nach der öffentlichrechtlichen Theorie der Gläubiger, nachdem der Gerichtsvollzieher das Eigentum durch Kaufpreiszahlung erstarken gelassen hat, die abgesonderte Befriedigung verlangen.
  2. Wenn der Gläubiger lange vor der eingetretenen Insolvenz des Schuldners eine Pfändung an einem unter Eigentumsvorbehalt gekauften Gegenstand des Vollstreckungsschuldners vorgenommen hat, dann kann nach der privatrechtlich öffentlichrechtlichen Theorie der Gläubiger, nachdem der Gerichtsvollzieher das Eigentum durch Kaufpreiszahlung erstarken gelassen hat, die abgesonderte Befriedigung verlangen.
  3. Wenn der Gläubiger lange vor der eingetretenen Insolvenz des Schuldners eine Pfändung an einem unter Eigentumsvorbehalt gekauften Gegenstand des Vollstreckungsschuldners vorgenommen hat, dann kann nach der privatrechtlich öffentlichrechtlichen Theorie der Gläubiger, nachdem der Gerichtsvollzieher das Eigentum durch Kaufpreiszahlung erstarken gelassen hat, die Aussonderung verlangen.
  4. Wenn der Gläubiger lange vor der eingetretenen Insolvenz des Schuldners eine Pfändung an einem unter Eigentumsvorbehalt gekauften Gegenstand des Vollstreckungsschuldners vorgenommen hat, dann kann nach der öffentlichrechtlichen Theorie der Gläubiger, nachdem der Gerichtsvollzieher das Eigentum durch Kaufpreiszahlung erstarken gelassen hat, die Aussonderung verlangen.
  1. Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem ... (Titel) in ... (genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Zwangsvollstreckung) wird für unzulässig erklärt.
  2. Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem ... (Titel) in ... (genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Zwangsvollstreckung) war rechtswidrig.
  3. Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem ... (Titel) in ... (genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Zwangsvollstreckung) hätte nicht durchgeführt werden dürfen.
  4. Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem ... (Titel) wird für unzulässig erklärt.
  5. Die vom GV am ... (Datum) durchgeführte Pfändung wird für unzulässig erklärt.
  1. Miteigentum
  2. Schuldrechtliche Verschaffungsansprüche wie § 433 I BGB
  3. Schuldrechtrechtliche Herausgabeansprüche wie § 604 BGB
  4. Eigentum
  5. Vorbehaltseigentum, wenn Gläubiger des Vorbehaltskäufers in die Kaufsache vollstrecken
  1. Ja, auch Sicherungseigentum ist Eigentum.
  2. Nein, das Sicherungseigentum ist eine Art besitzloses Pfandrecht und damit nur durch § 805 ZPO geschützt
  3. Sicherungseigentum ist überhaupt nicht geschützt
  4. Nur im Insolvenzrecht
  1. Ab Beginn der Zwangsvollstreckung bzw. ab dem Moment, in dem die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand ganz konkret droht.
  2. Ab Existenz des Titels
  3. Ab Existenz der Klausel
  4. Mit Entstehung des die Veräußerung hindernden Rechts
  1. Wenn der Schuldner mit einer Veräußerung in den Rechtskreis eines Dritten eingreift.
  2. Wenn der Gläubiger mit einer Veräußerung in den Rechtskreis eines Dritten eingreift.
  3. Wenn der Gerichtsvollzieher mit einer Veräußerung in den Rechtskreis eines Dritten eingreift.
  4. Wenn objektiv mit einer Veräußerung in den Rechtskreis eines Dritten eingriffen wird.
  1. Das Einzelvollstreckungsverfahren nimmt beim Sicherungseigentümer Rücksicht auf das Sachsubstanzinteresse.
  2. Das Insolvenzverfahren berücksichtigt beim Sicherungseigentümer lediglich das Verwertungsinteresse.
  3. Das Insolvenzverfahren nimmt beim Sicherungseigentümer Rücksicht auf das Sachsubstanzinteresse.
  4. Das Einzelvollstreckungsverfahren berücksichtigt beim Sicherungseigentümer lediglich das Verwertungsinteresse.
  1. §§ 130, 253 ZPO
  2. § 575 ZPO
  3. § 569 ZPO
  4. Überhaupt nicht
  1. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich direkt aus § 771 ZPO.
  2. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus den allgemeinen Regeln.
  3. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich direkt aus § 771 ZPO.
  4. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus den allgemeinen Regeln.
  1. Keine
  2. 1 Monat
  3. 2 Wochen
  4. 1 Jahr
  1. Wenn dem Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht und die erhobenen Einwendungen beziehungsweise Einreden nicht bestehen.
  2. Wenn dem Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht und Einwendungen beziehungsweise Einreden bestehen.
  3. Wenn der Kläger Eigentümer ist, der Beklagte Besitzer ist und der Beklagte kein Recht zum Besitz hat.
  4. Wenn der Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht behauptet.
  1. Wenn bei Erfolg der Klage, der Kläger die eingeklagte Leistung sogleich nach Erhalt wieder zurückgeben müsste, weil dem Schuldner ein entsprechender Gegenanspruch zusteht.
  2. Wenn bei Erfolg der Klage dem Kläger ein unbilliger Vorteil erwächst.
  3. Wenn nach dem Erfolg der Klage eine Aufrechnungslage entsteht.
  4. Wenn unabhängig vom Erfolg der Klage, dem Kläger Gegenanspruch zusteht.
  1. Für Verbindlichkeiten der OHG, die vor seinem Eintritt in die Gesellschaft entstanden sind.
  2. Für Verbindlichkeiten der OHG, die nach seinem Eintritt in die Gesellschaft entstanden sind.
  3. Für private Verbindlichkeiten der Mitgesellschafter, die vor seinem Eintritt in die Gesellschaft entstanden sind.
  4. Für private Verbindlichkeiten der Mitgesellschafter, die nach seinem Eintritt in die Gesellschaft entstanden sind.

Dozent des Vortrages Drittwiderspruchsklage

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Bernd Banke, Professor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule Reutlingen,

Lehrbeauftragter für Wirtschaftsethik an der Hochschule St. Gallen, Rechtsanwalt. Spezialgebiete Zwangsvollstreckung und Insolvenzrecht. Prof. Banke macht aus Frust mit dem Vollstreckungsrecht Lust an dieser komplizierten Materie.


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