Definition des Arbeitsrechts von LL.M. Gerd Ley

Über den Vortrag

Der Vortrag „Definition des Arbeitsrechts“ von LL.M. Gerd Ley ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Arbeitsrecht für Arbeitnehmer*innen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Vorstellung
  • Bedeutung des Arbeitsrecht
  • Was ist das Arbeitsrecht
  • Die Funktionen
  • Grundlagen

Quiz zum Vortrag

  1. Das Arbeitsgericht in erster Instanz entscheidet häufig nach der Spruchpraxis des Landesgerichts und des BAG, um nicht in seinem Urteil aufgehoben zu werden.
  2. Das Arbeitsgericht in zweiter Instanz entscheidet häufig nach der Spruchpraxis des BAG.
  3. Die Arbeitsgerichte haben die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichts immer zu beachten.
  4. Die Arbeitsgerichte müssen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beachten.
  5. Die Arbeitsgerichte des ersten Rechtszuges müssen nur die Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte und die Landesarbeitsgerichte nur die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beachten.
  1. Es kann die Anwendung einzelner Vorschriften des Arbeitsrechts für unanwendbar erklären (vgl. § 622 Abs. 2 S. 2 BGB).
  2. Das Richterrecht kann zu einer Änderung einer bestehenden Gesetzeslage führen.
  3. Das Richterrecht hat sich an der bestehenden Gesetzeslage zu orientieren und nicht umgekehrt.
  4. Das Richterrecht hat im Arbeitsrecht nur eine untergeordnete Bedeutung.
  1. insoweit, als dass Abschlussfreiheit und inhaltliche Gestaltungsfreiheit herrscht. Sie ist aber im Arbeitsrecht durch verschiedene Normen, insbesondere des öffentlichen Rechts eingeschränkt.
  2. dergestalt, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber Abschlussfreiheit und inhaltliche Gestaltungsfreiheit besitzen. Die inhaltliche Gestaltungsfreiheit ist im Arbeitsrecht wegen der Privatautonomie nicht eingeschränkt.
  3. uneingeschränkt. Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1, Art. 9 III 1 GG, die die unbeschränkte Vertragsfreiheit garantieren.
  1. Der Arbeitnehmer befindet sich regelmäßig in der wirtschaftlich schwächeren Position. Der Arbeitgeber ist daher bei Ausgesatlaung des Arbeitsvertrags durch den Staat an gewisse Vorgaben gebunden.
  2. Es bedeutet, dass die allgemeinen Vorschriften des Privatrechts nur in beschränktem Maße Anwendung finden.
  3. Der Arbeitgeber hat im Verhältnis zum Arbeitnehmer keine Rechte bei der Gestaltung des Arbeitsvertrages. Ein Arbeitsvertrag kann daher auch nicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei ausgehandelt werden.
  4. Der Arbeitnehmer kann jederzeit die Arbeit niederlegen, wenn der Arbeitgeber eine Entscheidung oder Maßnahme trifft, von der der Arbeitnehmer ausgehen kann, dass sie dem Arbeitsrecht zuwiderläuft.

Dozent des Vortrages Definition des Arbeitsrechts

LL.M. Gerd  Ley

LL.M. Gerd Ley

Gerd Ley, LL M. (Oec.), Dipl.-Verwaltungswirt, studierte Verwaltungswissenschaften an der FHSöV NW und Rechtswissenschaften an den Universitäten Bonn und Saarbrücken (Schwerpunkte Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht). Er war 10 Jahre als ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht tätig und verfügt über mehrjährige forensische Erfahrung in der Vertretung vor dem Arbeitsgericht als Arbeitgeber und Vertreter von Arbeitnehmern (für eine Gewerkschaft). Gerd Ley war 6 Jahre als Dozent an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung Köln und 12 Jahre als Dozent an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie tätig.

Er ist als freier Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei tätig, Referent und Berater für arbeitsrechtliche Fragen für KMU und IHK, sowie Personal- und Compliance-Berater für KMU (Schwerpunkt Arbeitsrecht, Arbeitsstrafrecht).

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Mediation, Wirtschaftsmediation, Verhandlungs-und Konfliktmanagement, Compliance-Beratung (PERSONAL-COMPLIANCE, LEGAL-COMPLIANCE-WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT, ARBEITSRECHT) Radeburger Str. 23 bT.: ...

... 60.000 Verfahren enden durch Urteil oder Beschluss, davon gehen ca. 30.000 erstinstanzliche Urteile in Berufung vor die ...

... (AN) und Arbeitgeber (AG) ist in erster Linie Arbeitnehmerrecht. ...

... Einteilung des Arbeitsrechts (Gerd Ley), ...

... Spezialnormen (z.T. öffentliches Recht) Ausnahmen: z.B. Beamte, Richter, Strafgefangene ...

... Davon werden ca. 90% durch einen Vergleich erledigt. 10%, also ca. 60.000 Fälle, werden ausgeurteilt oder enden durch Beschluss. Die Hälfte etwa geht schließlich noch in Berufung vor das Landesarbeitsgericht. Das LAG kann die Revision zum BAG zulassen. Immerhin wird in noch mehr als 2.000 Fällen jährlich Revision zum BAG eingelegt. Aber auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs spielt eine sehr wesentliche Rolle. In vielen Fällen, in denen die deutschen Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte oder das BAG unsicher sind, ob eine bestehende Rechtslage mit Europarecht übereinstimmt, wird der Sachverhalt als Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Das Richterrecht, insbesondere jenes des EuGH aber auch des BAG, ist teilweise so dominierend, dass es die ...

... ein freies und selbstbestimmtes Aushandeln der Arbeitsbedingungen gegenüber dem wirtschaftlich meist stärkeren Arbeitgeber durchzusetzen. Ob das immer der Fall ist, kann hier offen bleiben. Fest steht aber, dass Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt angewiesen sind, um ihren Lebensunterhalt und auch einen gewissen Lebensstandard garantieren zu können. Der Arbeitnehmer hat also nur die Möglichkeit, seine Arbeitskraft einzusetzen, um seine Existenz zu sichern. Der Verlust des Arbeitsplatzes gefährdet die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers, weil die sozialrechtliche Absicherung regelmäßig nicht ausreicht, um diese wirtschaftliche Existenz nachhaltig zu gewährleisten. Daher wird der Arbeitnehmer insgesamt als schutzwürdig gegenüber dem Arbeitgeber angesehen. Daraus folgt, dass das Recht der Vertragsfreiheit im Arbeitsrecht nicht einseitig zugunsten der Arbeitgeber ...

... Arbeitsgericht geltend machen. Die Rechtsordnung hat das Arbeitsrecht als Sonderprivatrecht der Arbeitnehmer bezeichnet und entsprechend ausgestaltet. 1.2 Einteilung des Arbeitsrechts – Individualarbeitsrecht und Kollektivarbeitsrecht: Das Arbeitsrecht besteht aus den beiden großen Gebieten Individualarbeitsrecht und Kollektivarbeitsrecht. Hinzu kommt noch als besonderes Recht das Arbeitsprozessrecht. Das Individualarbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dabei wird grundsätzlich von dem Grundsatz der Privatautonomie ausgegangen. Was bedeutet Privatautonomie? Die Privatautonomie bezeichnet einen Vorgang, bei dem zwei oder mehrere gleichwertige Partner auf der Ebene ...

... der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht oder nicht ausreichend, so haben wir es mit einer Störung des Vertragsverhältnisses zu tun. Insoweit ist dies Gegenstand des Rechts der Leistungsstörungen aus dem Allgemeinen Teil des BGB. Im Arbeitsrecht haben wir es mit einer Vielzahl von relevanten Rechtsvorschriften zu tun. Wie schon mehrfach ausgeführt, wird hier das Recht der Privatautonomie eingeschränkt. Das Arbeitsrecht besteht insoweit nicht nur aus Vorschriften des Privatrechts, sondern auch aus solchen des öffentlichen Rechts. Steht das Privatrecht weitgehend zur Disposition der Vertragspartner, mit den erwähnten Einschränkungen, so ist das öffentliche ...

... ist es relativ unproblematisch. Aber auch nur relativ! Bereits beim Ablöseprinzip kann es schon erhebliche Probleme geben. Nämlich dann, wenn z.B. eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere nicht ablösen, sondern ergänzen soll, weil etwa die ältere BV bessere Sozialleistungen nur für ältere Arbeitnehmer vorsieht, die neue BV aber bessere Sozialleistungen für alle Arbeitnehmer einräumt. Beide BV haben also nicht den gleichen Regelungsgegenstand. Insoweit gilt hier dann nicht das Ablöseprinzip, sondern das Spezialitätsprinzip. Wie Sie sehen, ist das Ganze nicht einfach zu handhaben. Selbst ausgebildete Juristen, die sich nicht schwerpunktmäßig mit dem Arbeitsrecht befassen, kommen hier an ihre Grenzen. 1.3.2 Ausnahme: Günstigkeitsprinzip: Wie überall im Leben ...

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Kapitel dieses Vortrages