Der Vortrag „Definition des Arbeitsrechts“ von LL.M. Gerd Ley ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Arbeitsrecht für Arbeitnehmer*innen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Das Rangverhältnis zwischen den Instanzen der Arbeitsgerichte, ist wie folgt:
Welchen Einfluss kann das Richterrecht auf eine bestehende Gesetzeslage haben (Bsp. EuGH-Rechtsprechung)?
Im Arbeitsrecht gilt die Privatautonomie...
Das Arbeitsrecht ist das (Sonder-) Privatrecht der Arbeitnehmer. Was ist damit gemeint?
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... Mediation, Wirtschaftsmediation, Verhandlungs-und Konfliktmanagement, Compliance-Beratung (PERSONAL-COMPLIANCE, LEGAL-COMPLIANCE-WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT, ARBEITSRECHT) Radeburger Str. 23 bT.: ...
... 60.000 Verfahren enden durch Urteil oder Beschluss, davon gehen ca. 30.000 erstinstanzliche Urteile in Berufung vor die ...
... (AN) und Arbeitgeber (AG) ist in erster Linie Arbeitnehmerrecht. ...
... Einteilung des Arbeitsrechts (Gerd Ley), ...
... Spezialnormen (z.T. öffentliches Recht) Ausnahmen: z.B. Beamte, Richter, Strafgefangene ...
... Davon werden ca. 90% durch einen Vergleich erledigt. 10%, also ca. 60.000 Fälle, werden ausgeurteilt oder enden durch Beschluss. Die Hälfte etwa geht schließlich noch in Berufung vor das Landesarbeitsgericht. Das LAG kann die Revision zum BAG zulassen. Immerhin wird in noch mehr als 2.000 Fällen jährlich Revision zum BAG eingelegt. Aber auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs spielt eine sehr wesentliche Rolle. In vielen Fällen, in denen die deutschen Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte oder das BAG unsicher sind, ob eine bestehende Rechtslage mit Europarecht übereinstimmt, wird der Sachverhalt als Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Das Richterrecht, insbesondere jenes des EuGH aber auch des BAG, ist teilweise so dominierend, dass es die ...
... ein freies und selbstbestimmtes Aushandeln der Arbeitsbedingungen gegenüber dem wirtschaftlich meist stärkeren Arbeitgeber durchzusetzen. Ob das immer der Fall ist, kann hier offen bleiben. Fest steht aber, dass Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt angewiesen sind, um ihren Lebensunterhalt und auch einen gewissen Lebensstandard garantieren zu können. Der Arbeitnehmer hat also nur die Möglichkeit, seine Arbeitskraft einzusetzen, um seine Existenz zu sichern. Der Verlust des Arbeitsplatzes gefährdet die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers, weil die sozialrechtliche Absicherung regelmäßig nicht ausreicht, um diese wirtschaftliche Existenz nachhaltig zu gewährleisten. Daher wird der Arbeitnehmer insgesamt als schutzwürdig gegenüber dem Arbeitgeber angesehen. Daraus folgt, dass das Recht der Vertragsfreiheit im Arbeitsrecht nicht einseitig zugunsten der Arbeitgeber ...
... Arbeitsgericht geltend machen. Die Rechtsordnung hat das Arbeitsrecht als Sonderprivatrecht der Arbeitnehmer bezeichnet und entsprechend ausgestaltet. 1.2 Einteilung des Arbeitsrechts – Individualarbeitsrecht und Kollektivarbeitsrecht: Das Arbeitsrecht besteht aus den beiden großen Gebieten Individualarbeitsrecht und Kollektivarbeitsrecht. Hinzu kommt noch als besonderes Recht das Arbeitsprozessrecht. Das Individualarbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dabei wird grundsätzlich von dem Grundsatz der Privatautonomie ausgegangen. Was bedeutet Privatautonomie? Die Privatautonomie bezeichnet einen Vorgang, bei dem zwei oder mehrere gleichwertige Partner auf der Ebene ...
... der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht oder nicht ausreichend, so haben wir es mit einer Störung des Vertragsverhältnisses zu tun. Insoweit ist dies Gegenstand des Rechts der Leistungsstörungen aus dem Allgemeinen Teil des BGB. Im Arbeitsrecht haben wir es mit einer Vielzahl von relevanten Rechtsvorschriften zu tun. Wie schon mehrfach ausgeführt, wird hier das Recht der Privatautonomie eingeschränkt. Das Arbeitsrecht besteht insoweit nicht nur aus Vorschriften des Privatrechts, sondern auch aus solchen des öffentlichen Rechts. Steht das Privatrecht weitgehend zur Disposition der Vertragspartner, mit den erwähnten Einschränkungen, so ist das öffentliche ...
... ist es relativ unproblematisch. Aber auch nur relativ! Bereits beim Ablöseprinzip kann es schon erhebliche Probleme geben. Nämlich dann, wenn z.B. eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere nicht ablösen, sondern ergänzen soll, weil etwa die ältere BV bessere Sozialleistungen nur für ältere Arbeitnehmer vorsieht, die neue BV aber bessere Sozialleistungen für alle Arbeitnehmer einräumt. Beide BV haben also nicht den gleichen Regelungsgegenstand. Insoweit gilt hier dann nicht das Ablöseprinzip, sondern das Spezialitätsprinzip. Wie Sie sehen, ist das Ganze nicht einfach zu handhaben. Selbst ausgebildete Juristen, die sich nicht schwerpunktmäßig mit dem Arbeitsrecht befassen, kommen hier an ihre Grenzen. 1.3.2 Ausnahme: Günstigkeitsprinzip: Wie überall im Leben ...