Vertiefung Vertragsrecht 6: Bürgschaftsähnliche Schuldverhältnisse von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vertiefung Vertragsrecht 6: Bürgschaftsähnliche Schuldverhältnisse“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Schuldrecht Besonderer Teil“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Bürgschaftsähnliche Schuldverhältnisse
  • 1. Trainingsfall
  • 1.2 "Was will der Klausursteller?"
  • 1.3 Schuldversprechen
  • 1.4 Schuldanerkenntnis
  • 1.5 Kreditauftrag
  • 1.6 Befreiende Schuldübernahme
  • 1.7 Garantievertrag
  • 1.8 Schuldbeitritt
  • 1.9 Abgrenzung zur Bürgschaft
  • 1.9.2 Schriftformerfordernis und Telegramm
  • 1.9.2 Schriftformerfordernis und Telegramm

Quiz zum Vortrag

  1. Die Leistungspflicht aus dem Schuldversprechen besteht abstrakt, d.h. unabhängig vom Schuldgrund.
  2. Das Schuldversprechen sichert eine abstrakte, d.h. eine vom Versprechenden unabhängige Leistungspflicht.
  3. Das Schuldversprechen sichert eine zukünftig potentiell bestehende Leistungspflicht.
  4. Das Schuldversprechen stellt die zusätzliche Absicherung einer vertraglichen Leistungspflicht dar.
  1. dadurch, dass durch das Schuldanerkenntnis ein streitiges Schuldverhältnis anerkannt werden soll.
  2. durch die Schriftform.
  3. durch die Abstraktheit.
  4. durch die Wirksamkeit des Grundverhältnisses.
  5. dadurch, dass durch das Schuldanerkenntnis eine selbständige Verpflichtung begründet wird.
  1. Einen Kreditauftrag
  2. Ein Schuldanerkenntnis
  3. Ein Schuldversprechen
  4. Eine befreiende Schuldübernahme
  5. Einen Garantievertrag
  1. §§ 778, 765 BGB
  2. § 778 BGB
  3. §§ 778, 762 BGB
  4. §§ 778, 675 BGB
  1. Eine befreiende Schuldübernahme.
  2. Ein Schuldanerkenntnis
  3. Ein Schuldversprechen
  4. Einen Garantievertrag
  5. Einen Kreditauftrag
  1. Der Gläubiger und ein Dritter vereinbaren, dass der Dritte an die Stelle des Schuldners tritt, und dieser von seiner Schuld befreit wird.
  2. Der Gläubiger und der Bürge vereinbaren, dass der Bürge an die Stelle des Schuldners tritt, und dieser von seiner Schuld befreit wird.
  3. Der Gläubiger vereinbart mit einem Dritten, dass dieser nun zusammen mit dem Schuldner gesamtschuldnerisch haftet.
  4. Der Gläubiger vereinbart mit dem Schuldner, dass er dessen Schuld übernimmt, und der Schuldner folglich von seiner Schuld befreit wird.
  1. eine neue, selbständige, unabhängige Forderung begründet.
  2. die Verpflichtung übernommen, für die Schuld eines Dritten einzustehen.
  3. akzessorisch gehaftet.
  4. als Gesamtschuldner gehaftet.
  1. Der Garantierende übernimmt das Risiko für einen bestimmten zukünftigen Erfolg oder einen noch nicht eingetretenen Schaden.
  2. Der Garantierende begründet eine Forderung gegen sich, die zu keinem Zeitpunkt von einer anderen Forderung abhängig ist.
  3. Dem Garantievertrag muss ein Schuldverhältnis zugrunde liegen (= Grundschuldverhältnis).
  4. Der Garantievertrag ist Teil des Verbraucherrechts – er kann folglich nur zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden.
  1. Der Garantieversprechende begründet keine selbstständige, abstrakte Forderung iSe Anspruchs gegen sich selbst.
  2. Im Rahmen eines Kaufvertrags haftet der Garantierende auch für Mängel, die erst nach Gefahrenübergang, innerhalb der Garantiefrist entstanden sind.
  3. Das unselbstständige Garantieversprechen basiert immer auf einem ihm zugrunde liegenden Schuldverhältnis.
  4. Der Garantierende haftet auch für vom Käufer verschuldete Mängel.
  1. Überhaupt nicht.
  2. § 788 BGB
  3. § 780 BGB
  4. § 781 BGB
  1. Der Bürge sichert eine fremde Schuld.
  2. Für den Beitretenden ist ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse erforderlich.
  3. Der Bürge haftet akzessorisch.
  4. Der Beitretende haftet mit dem eigentlichen Vertragspartner als Gesamtschuldner.
  5. Für den Beitretenden ist ein persönliches Interesse erforderlich.
  1. § 25 HGB
  2. § 28 HGB
  3. §§ 311 I, 241 I BGB
  4. Alle Antworten sind falsch. Einen gesetzlich geregelten Fall des Schuldbeitritts gibt es nicht.
  1. Es besteht kein besonderes Formerfordernis.
  2. Schriftform
  3. Notarielle Beurkundung
  4. Textform
  1. Überhaupt nicht.
  2. § 780 BGB
  3. § 788 BGB
  4. § 781 BGB
  1. Grundsätzlich unterliegt die Bürgschaftserklärung dem Formerfordernis aus § 766 BGB.
  2. Die Bürgschaftserklärung bedarf keiner Form, wenn sie für den Bürgenden ein Handelsgeschäft darstellt, § 350 HGB.
  3. Die Bürgschaftserklärung unterliegt grundsätzlich keinem Formerfordernis.
  4. Die Bürgschaftserklärung unterliegt ausnahmsweise einem Formerfordernis, wenn sie zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wird, § 766 BGB.
  1. Weil die Vermutung aus §§ 343, 344 HGB im vorliegenden Fall widerlegt werden kann.
  2. Weil der Kaufmann im Bezug auf die Bürgschaft nicht im Rahmen seines Handelsgewerbes tätig geworden ist.
  3. Weil der Bürge kein Kaufmann ist, und § 350 HGB deshalb nicht anwendbar ist.
  4. Weil Bürgschaften für Familienmitglieder nicht im Rahmen eines Handelsgeschäftes stattfinden können.
  1. Telegramm
  2. Fax mit Unterschrift
  3. E-Mail mit Unterschrift
  4. Postkarte mit Unterschrift

Dozent des Vortrages Vertiefung Vertragsrecht 6: Bürgschaftsähnliche Schuldverhältnisse

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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