Beschwerde (§§ 304 ff. StPO) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Beschwerde (§§ 304 ff. StPO)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Rechtsbehelfe“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Beschwerde (§§ 304 ff. StPO)
  • Zulässigkeit
  • Beschwerdebefugnis, § 304 II StPO
  • Fallbeispiel: Ausbleibender Angeklagter
  • Falllösung: Ausbleibender Angeklagter

Quiz zum Vortrag

  1. Bei der sofortigen Beschwerde gilt eine Wochenfrist.
  2. Die sofortige Beschwerde muss sofort, also am Tag der Verkündung des Urteils, eingelegt werden muss.
  3. Die sofortige Beschwerde muss begründet werden.
  4. Die sofortige Beschwerde ist gegen alle gerichtlichen Entscheidungen statthaft, die Beschwerde hingegen nur gegen gerichtliche Beschlüsse.
  1. Die Beschlüsse und Verfügungen werden in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüft.
  2. Die Beschlüsse und Verfügungen werden nur in rechtlicher Hinsicht überprüft.
  3. Die Beschlüsse und Verfügungen werden nur in tatsächlicher Hinsicht überprüft.
  4. Die Beschlüsse und Verfügungen werden nur auf formell rechtliche Fehler (Verfahrensfehler) hin überprüft.
  5. Die Beschlüsse und Verfügungen werden nur auf materiell rechtliche Fehler hin überprüft.
  1. Die Beschwerde hat nur in Ausnahmefällen einen Devolutiveffekt, nämlich wenn das Ausgangsgericht die Beschwerde für unbegründet hält und sie deshalb zur Entscheidung weitergibt.
  2. Die Beschwerde hat Devolutiveffekt. Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt stets dem Gericht der nächsthöheren Instanz.
  3. Die Beschwerde hat keinen Devolutiveffekt. Der Beschwerde wird stets durch das Ausgangsgericht abgeholfen.
  4. Die Beschwerde hat grundsätzlich keinen Suspensiveffekt. Die Hemmwirkung der Beschwerde kann jedoch ausdrücklich gesetzlich angeordnet sein oder gerichtlich angeordnet werden.
  5. Die Beschwerde hat stets Suspensiveffekt.
  1. Nein.
  2. Ja.
  3. Ja, aber die Begründung kann bis zu einem Monat nach Einlegung der Bewerde nachgereicht werden.
  4. Nein, doch muss der Beschwerdeführer substantiiert dargelegen, dass er davon ausgeht, dass die Beschwerde erfolgreich sein wird.

Dozent des Vortrages Beschwerde (§§ 304 ff. StPO)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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