Beschlagnahme von RA Wolfgang Bohnen

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Beschlagnahme“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafprozess - Das Ermittlungsverfahren“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Beschlagnahme - Überblick
  • Beschlagnahme - Voraussetzung
  • Folge von Verfahrensfehlern
  • Postbeschlagnahme

Quiz zum Vortrag

  1. Wenn eine Prognose ergibt, dass dem Beschuldigten später nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen wird.
  2. Wenn ein dringender Tatverdacht hinsichtlich eines Verbrechens vorliegt.
  3. Erst dann, wenn bindend feststeht, dass § 69 StGB erfüllt ist.
  4. Wenn ein charakterlicher Mangel vorliegt.
  1. Nein.
  2. Ja.
  3. Nicht direkt, aber analog.
  4. Das ist auch beim BGH umstritten.
  1. Gegen richterliche Anordnungen mit der Beschwerde, gegen Maßnahmen von der Polizei oder StA nach § 98 II StPO direkt oder analog.
  2. Immer mit der Beschwerde, weil StA und Polizeibeamter in gleicher Weise wie ein Richter überprüft werden muss.
  3. Gegen Beschlagnahmeanordnungen immer nach § § 98 II StPO, gegen sonstige Maßnahmen immer mit der Beschwerde.
  4. Immer nach § 98 II StPO, direkt oder analog.
  1. Auch hier muss eine Abwägung im Einzelfall stattfinden.
  2. Ja, weil Entscheidungen des BVerfGs Gesetzeskraft haben.
  3. Nein, ein Verstoß gegen Dokumentationspflichten kann niemals zu einem BVV führen.
  4. Ja, weil dadurch immer eine willkürliche Umgehung von Pflichten vorliegt.
  1. Der Richter.
  2. Der Staatsanwalt.
  3. Der Polizist.
  4. Der verdeckte Ermittler.
  1. Nein, es liegt keine Vernehmung vor.
  2. Nein, soweit er den Zeugen zuvor belehrt hat, kann er gehört werden.
  3. Nein, § 252 StPO beinhaltet nur ein Verlesungsverbot von Urkunden und kein Vernehmungsverbot von Verhörspersonen.
  4. Ja.
  1. Nein.
  2. Ja, da diese Aussage ja belastend sein kann und somit sein Rechtskreis berührt ist.
  3. Ja, aber nur bei nicht zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen.
  4. Ja, aber nur bei einer staatsanwaltlichen Zeugenvernehmung.
  1. Immer wenn die Post aus dem Gewahrsam von Personen beschlagnahmt wird, die berufsmäßig mit der Überbringung der Post tun haben, dann greift §§ 99,100 StPO, sonst § 94 StPO.
  2. Immer wenn ein verschlossener Brief beschlagnahmt wird greift §§ 99,100 StPO, sonst § 94 StPO.
  3. Immer wenn ein Brief beschlagnahmt wird, der sich nicht im Gewahrsam des Beschuldigten befindet greift §§ 99,100 StPO, sonst § 94 StPO.
  4. Immer wenn ein Brief beschlagnahmt wird greift §§ 99,100 StPO, sonst § 94 StPO.

Dozent des Vortrages Beschlagnahme

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0


Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Überblick Sicherstellung von Beweismitteln: §§ 94 ...

 ... §§ 111 a I 1 Vor.: Dringende Gründe, dass die Fahrerlaubnis gemäß § 69 STGB entzogen wird. ...

... §§ 96 - Kein Beschlagnahmeverbot, § 97 (4) Verhältnismäßigkeit - Angemessenes Verhalten zur Tat und Stärke des TV ...

... Beschlagnahme: Beschlagnahmeverbot, § 97 ...

 ... i.V. durch POL oder inhaltliche Mängel des Durchsuchungsbeschlusses (Vgl. hierzu auch Verletzung Richtervorbehalt bei § 81 a) Grundsatz: Rechtsfehlerhafte Durchsuchungen führen nicht ...

... Im Einzelfall als Gesichtspunkt in der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen. Beschlagnahme bei Dritten: Verletzung § 97 ...

... Postsendungen/Telegramme befinden sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen ...

... gerichtet oder von ihm herrührt oder obwohl nicht an ihn adressiert für ihn bestimmt ist. Verhältnismäßigkeit: konkretisierter Verdacht einer nicht nur geringfügigen Tat ...

... Vor.: BVV (+), Richtervorbehalt BVV (+), soweit willkürliche Gefahrannahme durch StA erfolgt keine richterliche Bestätigung = Anordnung verliert Wirksamkeit. ...