Das B-Gutachten von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Das B-Gutachten“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafprozess - Die Anklageklausur“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Sachliche Zuständigkeit
  • Exkurs Konkurrenzen
  • Grundlagen und Begriffe
  • System der KO-Prüfung
  • Details Gesetzeskonkurrenz
  • Spezialität
  • Subsidiarität
  • Konsumtion
  • Mitbestrafte Vor- und Nachtaten
  • Natürliche Handlung
  • Natürliche Handlungseinheit
  • Rechtliche Handlungseinheit

Quiz zum Vortrag

  1. 4 Jahre.
  2. 2 Jahre.
  3. Beim Strafrichter 2 Jahre, beim Schöffengericht 4 Jahre.
  4. 3 Jahre.
  1. Die formelle Subsidiarität.
  2. Die materielle Subsidiarität.
  3. Die Idealkonkurrenz.
  4. Die Realkonkurrenz.
  1. Das Absorptionsprinzip gilt bei der Idealkonkurrenz, das Asperationsprinzip bei der Realkonkurrenz.
  2. Das Absorptionsprinzip gilt bei der Idealkonkurrenz, das Asperationsprinzip bei der Gesetzeskonkurrenz.
  3. Das Absorptionsprinzip gilt bei der Realkonkurrenz, das Asperationsprinzip bei der Idealkonkurrenz.
  4. Das Absorptionsprinzip und das Asperationsprinzip gelten bei der Realkonkurrenz.
  5. Das Absorptionsprinzip und das Asperationsprinzip gelten bei der Idealkonkurenz.
  1. Ja, wenn dadurch der besondere Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt?
  2. Nein, der Raub mit Todesfolge verdrängt den Mord im Rahmen der Spezialität.
  3. Nein, der Raub mit Todesfolge konsumiert den Mord.
  4. Nein, das bedarf es zur Klarstellung nicht, weil ja offensichtlich ist, dass ein Todeserfolg eingetreten ist.
  1. Totschlag verdrängt gefährliche KV.
  2. Vollendeter Diebstahl verdrängt versuchten Diebstahl.
  3. Täterschaft verdrängt Beihilfe.
  4. Betrug verdrängt Versicherungsmißbrauch.
  5. Gefährdung des Straßenverkehrs verdrängt Trunkenheit im Verkehr.
  1. In Tateinheit.
  2. In Tatmehrheit.
  3. In Gesetzeskonkurrenz, da die Körperverletzung eine typische Begleittat ist.
  4. Dann liegt überhaupt keine Konkurrenz vor.
  1. Wegen Diebstahls.
  2. Wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit Unterschlagung.
  3. Wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit Anstiftung zur Hehlerei.
  4. Wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit einer Anstiftung zur Hehlerei in Tateinheit mit Unterschlagung.
  1. Nein, weil dem grundsätzlich entgegensteht, dass das Unrecht der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruches nicht im Tatbestand des Diebstahles zum Ausdruck kommt, sondern lediglich in einem Regelbeispiel.
  2. Ja, weil das Unrecht der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruches bereits im Wohnungseinbruchsdiebstahl zum Ausdruck kommt.
  3. Es kommt darauf an, ob Sachbeschädigung oder Hausfriedensbruch wegen gesteigertem über das gewöhnliche Maß hinausgehendem Unrecht zur Klarstellung im Urteil Ausdruck finden muss.
  4. Der BGH vermeidet eine Entscheidung dieser Frage.
  1. Vor dem Schöffengericht oder einer großen Strafkammer.
  2. Vor dem Schöffengericht oder dem Strafrichter.
  3. Nur vor einer großen Strafkammer.
  4. Vor einer kleinen und großen Strafkammer.
  1. Nach Rspr. ja soweit sie in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen und ein gemeinsames subjektives Element vorliegt.
  2. Nur nach Lit. soweit sie in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen und ein gemeinsames subjektives Element vorliegt.
  3. Nein es liegt nach allen Meinungen Tatmehrheit vor.
  4. Ja, aber nur wenn das gleiche Rechtsgut betroffen ist.
  1. In Tateinheit.
  2. In Tatmehrheit.
  3. § 267 StGB ist mitbestrafte Vortat.
  4. § 267 StGB tritt im Wege der Konsumtion zurück.
  1. Eine Teilidentität in den Ausführungshandlungen.
  2. Das Vorliegen zumindest eines Dauerdeliktes.
  3. Das Vorliegen zumindest eines mehraktigen Tatbestandes.
  4. Das objektive Erscheinungsbild.
  1. In Tatmehrheit.
  2. In Tateinheit, weil das Dauerdelikt Hausfriedensbruch Klammerwirkung entfalt.
  3. Statt Hausfriedensbruch und Diebstahl wird dann ein Wohnungseinbruchsdiebstahl bestraft.
  4. Der Hausfriedensbruch wird dann verdrängt.
  1. In beiden Fällen handelt es sich um Antragsdelikte.
  2. In beiden Fällen handelt es sich um relative Antragsdelikte.
  3. In beiden Fällen handelt es sich um absolute Antragsdelikte.
  4. Die Schutzrichtung.

Dozent des Vortrages Das B-Gutachten

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... wird nicht gefordert, ausr. nicht mehr als 2 J od. über 2 J. bis zu ...

... Handlungsmehrheit - 53 Natürliche Handlung - Natürliche Handlungseinheit - Rechtliche Handlungseinheit soweit (+) GK ...

... Ausnahme: Kann Folge nicht nur fahrlässig, sondern auch vorsätzlich herbeigeführt werden ...

... nur für den Fall anwendbar, dass nicht schon anderer TB ausdrücklich oder stillschweigend eingreift. ...

... sodass sein Unrechts- und Schuldgehalt durch die schwere Deliktsform miterfasst und aufgezehrt wird. § 244 I Nr. 3 ...

... Teil Lit.: § 52 - Unterschiedl. Werte - Unterschiedl. RGinh. - grds. Erwägungen: Regelbsp. kann keine TB verdrängen h.L.: GK grds. Erwägungen nicht zutreffend.

... Gesetzeseinheit, sondern von mitbestrafter Vor- bzw. Nachtat. Mitbestrafte VT über Regeln der ...

... VT Pkw-Schüsselfall - Verbrechensverabredungsfall 3. Mitbestrafte NT, NT erschöpft sich in Auswertung oder Sicherung der ...

... in x Fällen T wirft Farbbeutel Joschka F. an ...

... TB wenn sich das Tun oder Unterlassen in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang, aufgrund natürlicher Betrachtungsweise objektiv als ...

... 243 § 248 b GK § 303 GK § 52 § 52 enger zeitl. u. rämlicher ...

... verschiedenen TBen Verfolgerfall Lösung nach h.L.: § 223 § 113 §§ 242, 243 ...

... Grund eines einheitlichen Entschlusses an. Will T Menschen in ihrer Individualität verletzen = § 53 ...

... Handlungseinheit a. Teilidentität in den Ausführungshandlungen - Teilidentität Finaler Zusammenhang ...

... 223 Teilidentität soweit KV Mittel zur Nötigung ist § 249 ...

... (tatbestandliche) Handlungseinheit a. Teilidentität in den Ausführungshandlungen ...

... Herstellen Weinflasche an Kasse § 267 Gebrauchen § 263 ...