Archiv - 9. Sitzung: Urkundsdelikte Teil 1 von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

BMR-Dozenten live erleben, Kursbeginn Frankfurt Zivilrecht 22. Oktober 2013.

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Im Teil 1 werden die Grundlagen der Urkundsdelikte, ihre Erscheinungsformen und die Tathandlungen des Herstellens und Gebrauchens im Rahmen des § 267 behandelt.

Der Vortrag „Archiv - 9. Sitzung: Urkundsdelikte Teil 1“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Besonderer Teil - Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Schutzrichtungen
  • Urkundseigenschaften
  • Besondere Erscheinunmgsformen
  • Aufbau § 267
  • Details Tathandlungen 1. Alt.
  • Details Tathandlungen 2. Alt.

Quiz zum Vortrag

  1. Nein, ein Testament muss insgesamt handschriftlich sein.
  2. Nein, die Unterschrift müsste von einem Zeugen beglaubigt sein.
  3. Ja, es reicht wenn die Unterschrift handschriftlich ist.
  1. Sie ist echt, wenn sie von dem stammt, der als Aussteller erkennbar ist.
  2. Sie ist echt, wenn sie vom Notar beglaubigt ist.
  3. Sie ist immer echt, wenn ihr Inhalt den Tatsachen entspricht.
  1. tritt § 274 zurück.
  2. besteht Tateinheit.
  3. besteht Tatmehrheit.

Dozent des Vortrages Archiv - 9. Sitzung: Urkundsdelikte Teil 1

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... verstirbt, ohne ein Testament aufgesetzt zu haben. Part 1: Bruno fertigt mit dem PC ein Testament an und unterschreibt es mit der nachgemachten Handschrift des Verstorbenen ...

... lässt (Garantiefunktion) Perpetuierungsfunktion: Hinreichend feste Verbindung der Gedankenerklärung mit körperlichem Gegenstand ...

... im Rechtsverkehr zur Überzeugungsbildung mitbestimmend ins Gewicht fallen kann, objektive Kriterien maßgeblich ...

... hinter der Erklärung Geistigkeitstheorie Problem: Stellvertretung und Benutzung von Firmen- oder Behördenbriefbögen, Unterzeichner (körperlicher Hersteller) ...

... wenn der Aussteller das Schriftstück nicht oder mit einem Phantasienamen, bspw. Zorro, unterzeichnet ...

... Künstlerzeichen auf einem Bild, Striche auf Bierdeckel, Gesamturkunde, dauerhafte Verbindung von mehreren Einzelurkunden zu einheitlichem Ganzen mit gewisser Festigkeit ...

... die Stelle der Urschrift-Urkunde., Abschriften-Urkunde, beglaubigte Abschriften-Urkunde, Fotokopien identisch mit einfacher Abschrift-Urkunde, Besonderheit: Wird FK als vom Aussteller selbst herrührende Urschrift ...

... Herstellen einer unechten Urkunde, wenn sie nicht von dem stammt, der ...

... Testament des R, indem er nur mit 5.000 € bedacht ist. Hieraus macht er 50.000 €

... 150.000 € erhalten soll. Problem: Kann eine bereits verfälschte Urkunde nochmals verfälscht werden Im Bezug auf den schon verfälschten Teil liegt eine unechte Urkunde vor, die nicht ...

... § 267 wird das Vertrauen auf die Echtheit und die Unverfälschtheit geschützt. §§ 271, 348 schützen die inhaltliche Wahrheit der urkundlichen Erklärung, wobei dieser Wahrheitsschutz nur an besondere Erscheinungsformen der Urkunde anknüpft. Hauptsächlich ist dies bei öffentlichen Urkunden gegeben. Bei § 274 geht es um den Bestandsschutz und die jederzeitige Verfügbarkeit zum Zwecke des Beweises. Nur echte Urkunden genießen einen solchen Bestandsschutz. § 281 schützt vor missbräuchlicher Verwendung echter Ausweispapiere. § 267 III stellt ein Regelbeispiel dar. § 267 IV ist als Verbrechenstatbestand eine Qualifikation zu § 267 I. Wie bei § 263 V ist auch hier eine Kumulation von gewerbs- und bandenmäßiger Tatbegehung notwendig. 9.2. Urkundsbegriff Definition Urkunde: Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die im Rechtsverkehr zum Beweis geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion). Perpetuierungsfunktion: Eine menschliche Gedankenerklärung muss mit einem körperlichen Gegenstand fest verbunden sein, ...

... verkörperte Gedankenerklärungen, die keine Schriftstücke sind, unter den Urkundsbegriff fallen. Meinung 1 (SK-Samson, § 267, Rn. 29; S/S, § 267, Rn. 22): Aufgrund des natürlichen Sprachgebrauches können Urkunden nur Schriftstücke sein. Die Einbeziehung anderer Gegenstände unter den Urkundsbegriff stelle einen Verstoß gegen Art.103 II GG dar. Meinung 2 (h.M.; Fischer, § 267, Rn. 4; Wessels/Hettinger BT/ 1, § 18 I 3; BGHSt 18, 66): Nach h.M. müssen Urkunden nicht notwendigerweise Schriftstücke sein. Auch sog. “Beweiszeichen” können eine Urkunde i.S.d. §§ 267 ff. darstellen, denn Beweiszeichen sind Gegenstände, bei denen Gedankenäußerungen mit körperlichen Gegenständen fest verbunden sind. Sie müssen ihren Aussteller erkennen lassen und nach Gesetz, Herkunft oder Vereinbarung geeignet und bestimmt sein, zum Beweis für eine rechtserhebliche Tatsache zu dienen. Hierunter fallen bspw.: Motor- und Fahrgestellnummer, amtliches Kfz-Kennzeichen, TÜV-Plakette, Künstlerzeichen auf einem Bild, Striche auf dem Bierdeckel. Davon zu unterscheiden sind die bloßen Kennzeichen sowie Identitäts- und Herkunftszeichen, die keine Urkundenqualität besitzen, weil sie nicht für eine bestimmte rechtliche Beziehung Beweis er- bringen sollen. Ihre Funktion dient lediglich einer unterscheidenden Kennzeichnung, ...

... einheitlichen Ganzen mit gewisser Festigkeit, wobei die Gesamturkunde einen selbstständigen, über die Einzelurkunde hinausgehenden Erklärungs- und Beweisinhalt erhält. Die Führung von Gesamturkunden ergibt sich aus Gesetz, Handelsbrauch oder Vereinbarung der Beteiligten. Hierunter fallen bspw. Sparbücher, kaufmännische Handelsbücher, Personalakten, Einwohnerverzeichnisse der Meldebehörden, Handakten des RA. Sonderfälle: Durchschriften des Originals werden als Urkunde anerkannt. Sie verkörpern die Originalerklärung des Ausstellers und sind gerade zu dem Zweck hergestellt worden, mehrere Exemplare als Beweismittel zu haben. Abschriften stellen keine Urkunden dar, denn es wird keine Gewähr für die Übereinstimmung mit dem Original übernommen. Beglaubigte Abschriften hingegen erhalten durch den Beglaubigungsvermerk die Garantie, dass sie mit dem Original übereinstimmen. Sie stellen mit dem Beglaubigungsvermerk eine zusammengesetzte Urkunde dar. Fotokopien haben nach h.M. 1 keine Urkundenqualität, sondern sind wie einfache Abschriften schlichte Reproduktionen des Originals. Eine Fotokopie lässt ihren Aussteller, anders als die Durchschrift, nicht erkennen. Aussteller wäre derjenige, der ...

... Benutzung eines anderen Namens bei rechtsgeschäftlicher Zurechnung Beispiel: A beauftragt T, für ihn bei der Bank Geld abzuholen . T gibt sich bei der Bank als A aus, unterschreibt den Auszahlungsbeleg mit dem Namen des A. Die Erklärung stammt nicht von dem, der als Aussteller erkennbar ist, nämlich von A. Nach der Geistigkeitstheorie ist aber entscheidend, wer als Garant hinter dieser Erklärung steht und wem sie rechtlich als eigene Erklärung zuzurechnen ist. In solchen Fällen kann die Erklärung dem A als eigene zugerechnet werden, wenn wie im Bsp. die Regeln der Stellvertretung beachtet sind. Voraussetzung hierfür ist: (1) Eine Vertretung muss rechtlich zulässig sein. Eine unzulässige Stellvertretung liegt dann vor, wenn die eigenhändige und persönliche Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Rechtsverkehr vorausgesetzt wird. Hier unter fällt das Testament (§ 2247BGB) sowie die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder eine Prüfungsarbeit. (2) Der Vertreter will vertreten. (3) Der Vertretene will sich vertreten lassen. (Genehmigungen, die im Zivilrecht ...

... VAG-Werkstatt und der Unterzeichnerin. Im Außenverhältnis ist sie für diese Art von Tätigkeiten eingesetzt worden. (Anders wäre es, wenn ein Mechaniker aus der Werkstatt die Rechnung erstellt hätte.) Da sie die Firma auch vertreten will, hat B eine echte Urkunde hergestellt. Auf Grund des unwahren Inhaltes spricht man von einer schriftlichen Lüge. Bei schriftlichen Lügen ist der Inhalt unwahr, hierdurch wird die Echtheit der Urkunde nicht berührt. Blankettfälschung: Eine Blankettfälschung ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Der Täter füllt ohne oder entgegen den Anordnungen des Ausstellers das Blankett aus. Hierdurch erweckt der Täter den Anschein, dass der von ihm vervollständigte Text vom Unterzeichner stamme. S findet im Schreibtisch ihres Chefs einen unterzeichneten Blankoscheck. Sie setzt einen Betrag ein und lässt den Scheck auf ihrem Konto gutschreiben. Mit Einsetzen des Betrages hat S eine unechte Urkunde hergestellt. Herbeiführung der Unterschrift durch Zwang oder Täuschung: Bei vis absoluta fehlt der Erklärungswille mangels eigener Handlung des Unterzeichners, so dass unmittelbare Täterschaft des Veranlassers vorliegt. In den Fällen von Drohung oder Zwang ist ein Erklärungswille des Unterzeichners anzunehmen. Die Urkunde ist echt. Bei ...

... des Schecks durch G hat S seine Verfügungsgewalt verloren. Der Gläubiger hat ein uneingeschränktes Beweisrecht an der Urkunde erlangt. § 274 I Nr. 1 tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz als subsidiär zurück. Stellungnahme: Für Meinung 1 spricht, dass das Interesse am Bestand echter Beweismittel ausreichend über § 274 geschützt wird. Darüber hinaus führt die Einbeziehung der nachträglichen Inhaltsmanipulation durch den Aussteller dazu, dass der Begriff der Echtheit zwischen Var. 1 und Var. 2 unterschiedlich gehabt wird. Dennoch vermag diese Auffassung nicht zu überzeugen. Folge der Meinung 1 ist, dass der Var. 2 keine eigenständige Bedeutung beigemessen werden kann, da das Ergebnis der Verfälschung hiernach immer eine unechte Urkunde sein muss. Die Var. 2 wäre somit überflüssig, da jegliche Fallgestaltung auch unter Var. 1 subsumiert werden könnte. Der Gesetzgeber hätte dann gänzlich auf Var. 2 verzichten können. Verfälschen bei zusammengesetzten Urkunden und Gesamturkunden: Bei zusammengesetzten Urkunden liegt ein Verfälschen vor, soweit Erklärung und Bezugsobjekt ausgetauscht werden. Zu beachten ist allerdings, dass die Gedankenerklärung mit dem Bezugsobjekt selbst fest verbunden sein muss. Ist die Gedankenerklärung ...

... dass die Urkundenqualität nach wie vor erhalten bleibt. Zumeist wird auch § 274 erfüllt sein, der im Wege der Subsidiarität zurücktritt. Problem: Kann eine bereits verfälschte Urkunde noch mals verfälscht werden? Beispiel: T findet das Testament seiner Erbtante, in dem er nur mit 5.000 € bedacht ist. Aus dieser Zahl macht er 50.000 €. Die Schwester des T findet ebenfalls das Testament und sieht, dass ihr Bruder mit 50.000 €, sie nur mit 5.000 € bedacht ist. Auch sie ändert die ihr zugedachten 5.000 € in 50.000 € ab. T ist unproblematisch nach § 267 I Var. 2 strafbar. Das gleichzeitige Herstellen einer unechten Urkunde tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. Strafbarkeit S: § 267 I Var. 2: Gegenstand der Var. 2 kann nur eine echte Urkunde s ein. Es fragt sich, ob die Urkunde noch echt ist, den T hat durch seine Inhaltsmanipulation gleichzeitig auch eine unechte Urkunde hergestellt. Das Testament ist aber nur in Bezug auf den abgeänderten Teil unecht geworden. Hinsichtlich der anderen, bislang noch nicht verfälschten Teile, ist das Testament nach wie vor eine echte Urkunde. Eine nachträgliche zweite Verfälschung kann somit a ...

... als ein Fall der rechtlichen Handlungseinheit (§ 52) angenommen werden (BGHSt 17, 97 ). Aufgrund der Entscheidung des Großen Senats findet der Fortsetzungszusammenhang jedoch kaum noch Anwendung (BGH GrS NJW 94, 1663). 9.3.6 Konkurrenzverhältnis zu anderen Tatbeständen 274: Bildet der Eingriff in eine echte Urkunde: Ist dieser Eingriff nur das Mittel zur Verfälschung, tritt § 274 hinter § 267 zurück. §§ 263, 266, 246: Das Zusammentreffen der Urkundsdelikte mit den Vermögensdelikten stellt die klassische Examenskonstellation dar. Insbesondere als Vorbereitung für den Betrug oder als verschleiernde Begleit-/Nachtat für die Untreue oder Unterschlagung kommt Tateinheit in Betracht. 9.3.7 Regelbeispiele, § 267 III und Qualifikation, § 267 V Die neu eingeführten Regelbsp. § 267 III Nr. 1, 2, 4 entsprechen denen des ebenfalls neu gestalteten § 263 III, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird (BT II 3.7). Hinzuweisen ist auf § 267 III Nr. 3. Nach wie vor ungeklärt ist zwischen Rspr. und Lit., welche ziffern- ...

... die mit öffentlichem Glauben versehen ist b. öffentliche Urkunde muss für den Rechtsverkehr nach außen bestimmt sein und Beweis für und gegen jedermann erbringen c. die öffentliche Beweiskraft muss sich auch auf die falsche Beurkundung erstrecken d. Tathandlung des Bewirkens (Abs. 1) oder Gebrauchens (Abs. 2) 2. Subjektiver TB (d.e. ausreichend) Abb. 9.1: Aufbauvorschlag § 271 I/II 9.4.1 Voraussetzung Tatobjekt Öffentliche Urkunden, Bücher, Dateien und Register. Eine Urkunde ist nur dann öffentlich, wenn sie von einer öffentlichen Behörde oder von einer Person, die mit öffentlichem Glauben versehen ist, innerhalb der Zuständigkeit und in der vorgeschriebenen Form aufgenommen wird (Legaldefinition § 415 I ZPO) . Hierzu gehören auch Bücher und Register, die öffentlichen Glauben haben und somit eine Beweisführung für oder gegen jedermann begründen (so bspw. Heirats- und Geburtenbuch, das Grundbuch, das Handelsregister). Beispiele für öffentliche Urkunden: Kraftfahrzeugschein, ...

... 271. Problematisch sind die Fälle, in denen der Hintermann über die Werkzeugqualität des Amtsträgers irrt. (Die gleiche Problematik stellt sich auch für § 160 .) Situation 1: Hintermann hält das Werkzeug für gutgläubig, in Wirklichkeit ist es bösgläubig, bzw. umgekehrt. T errichtet mit der verblüffend imitierten Handschrift des verstorbenen O ein Testament, in dem er sich als Alleinerbe einsetzt. Er stellt einen Antrag auf Erlass eines Erbscheins und reicht dieses Testament zum Beweis seiner Erbenstellung ein. Das Nachlassgericht erteilt den Erbschein. T geht davon aus, dass der Amtsträger bei Erteilung des Erbscheins gutgläubig ist. In Wirklichkeit hat der Amtsträger erkannt, dass das Testament gefälscht und T nicht Erbe ist. Meinung 1 (Arzt-Weber, LH 4, 461): Aufgrund der besonderen Struktur des § 271, der eine im BT geregelte mittelbare Täterschaft beinhalte, könne das Bewirken als Tathandlung nur darin bestehen, dass ein Amtsträger unvorsätzlich eine Falschbeurkundung im Amt vornehme. Sei der Amtsträger hingegen bösgläubig, so könne keine mittelbare Täterschaft mehr vorliegen, da es an der ob jektiven Tatherrschaft fehle. ...

... ist. Meinung 2 (h.M., Wessels, a.a.O.; Tröndle, a.a.O.): Mit der gleichen Begründung wie oben bejaht die h.M . auch diesen Irrtumsfall als unwesentlich, da die Tathandlung des Bewirkens eine Irrtumserregung beim Amtsträger, gleich welcher Art, nicht voraussetze. T ist nach § 271 strafbar. Klausurtipp: Das Problem des Irrtums über die Werkzeugqualität wird im Rahmen der Tathandlung des Bewirkens erörtert. Nach h.M. ist bei beiden Irrtumskonstellationen § 271 voll verwirklicht. Diese beiden Irrtumssituationen haben Sie bereits im Rahmen der mittelbaren Täterschaft kennen gelernt (vgl. AT 11.2.4). Die unterschiedliche Lösung der h.M. bei § 271 hängt mit der Auslegung des Tbm. “Bewirken” zusammen. Im Rahmen der mittelbaren Täterschaft bei den Tötungsdelikten kommt die h.L. in der Situation 2 zu einem anderen Ergebnis als die h.L. bei § 271. Nach der Tatherrschaftslehre fehlt bei irriger Annahme der Bösgläubigkeit der Wille zur Tatherrschaft, so dass eine Strafbarkeit nach §§ 212, 25 I, 2. Alt. nicht gegeben ist. Eine Anstiftung zur Tötung scheitert daran, dass mangels Vorsatz des Werkzeuges keine teilnahmefähige Haupttat vorliegt. Aus diesem Grunde bestand nur eine Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung zu § 212. Dass bei ...

... I Nr. 1 In § 274 wird das Beweisführungsrecht eines anderen geschützt. Tatobjekt der Nr.1 können somit nur Urkunden i.S.d. § 267, sowie technische Aufzeichnungen i.S.d. § 268 sein, soweit sie als Beweismittel in Betracht kommen. Darüber hinaus kommen nur echte Urkunden in Betracht, da nur ihnen ein weitergehender Bestandsschutz zukommt. Da das Beweisführungsrecht eines anderen ein Individualrechtsgut ist, kann der Beweisführungsberechtigte in die Verletzung seines Rechtsgutes einwilligen. Nach h.M.6 stellt die Einwilligung einen Rechtfertigungsgrund dar. 9.5.1 Tatobjekt ist eine dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehörende echte Urkunde bzw. technische Aufzeichnung, wobei das Gehören nicht zivilrechtlich zu verstehen ist, denn für das zivilrechtliche Eigentum an Urkunden ist ein ausreichender Schutz über die §§ 303, 246 gegeben. Eine Urkunde gehört dem Täter nicht oder nicht ausschließlich, soweit ein anderer ein Recht hat, mit der Urkunde oder technischen Aufzeichnung im ...

... dass es in seinem Wert als Beweismittel beeinträchtigt ist, so bspw. bei der Verfälschung einer Urkunde, da hierdurch der bisherige Beweisinhalt beeinträchtigt wird. Auch der Eingriff in die räumliche Verbindung bei zusammengesetzten bzw. Gesamturkunden ist eine Form des Beschädigens. Unterdrücken ist jede Handlung, durch die dem Berechtigten eine Benutzung der Urkunde/Aufzeichnung als Beweismittel entzogen oder vorenthalten wird. Dauernd es Vorenthalten, Heimlichkeit oder eine örtliche Entfernung (anders bei § 133) ist nicht erforderlich. 9.5.3 Subjektive Tatseite Zusätzlich zum Eventualvorsatz muss der Täter in der Absicht handeln, einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Nach h.M. bedeutet Absicht ...