Archiv - 9. Sitzung: Betrug und Untreue Teil 2 von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

BMR-Dozenten live erleben, Kursbeginn Frankfurt Zivilrecht 22. Oktober 2013.

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

Im 2. Teil werden der Vermögensschaden und besondere Erscheinungsformen des Betruges, wie Eingehungs- und Erfüllungsbetrug, Prozess- und Provisionsvertreterbetrug besprochen.

Der Vortrag „Archiv - 9. Sitzung: Betrug und Untreue Teil 2“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Besonderer Teil - Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Vermögensschaden
  • Eingehungs- / Erfüllungsbetrug
  • Schadenskompensation
  • Prozessbetrug
  • Provisionsvertreterbetrug
  • Sicherungsbetrug
  • Betrug und Raub
  • Betrug und räuberische Erpressung

Quiz zum Vortrag

  1. Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff.
  2. Wirtschaftlicher Vermögensbegriff.
  3. Juristischer Vermögensbegriff.
  4. Wirtschaftlicher Vermögensbegriff auf normativer Grundlage.
  1. Nein, eine konkrete Gefährdung ist unter gewissen Voraussetzungen schon ausreichend.
  2. Nein, eine abstrakte Gefährdung ist unter gewissen Voraussetzungen schon ausreichend.
  3. Ja, denn ansonsten kann keine Werteinbuße errechnet werden.
  1. Ja, als Eingehungsbetrug.
  2. Nein, es liegt noch keine Vermögensverfügung vor.
  3. Ja, als Erfüllungsbetrug.
  4. Nein, es liegt noch kein Vermögensschaden vor.
  1. Im Erlass des Urteils.
  2. In der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher.
  3. Es liegt keine vor.
  4. Sobald das Geld auf dem Konto des Klägers ist.
  1. Der Anwalt den Richter, da die Partei nicht postulationsfähig ist.
  2. Der Kläger den Richter.
  3. Der Zeuge, denn der Klägervortrag muss ja beim Bestreiten durch den Beklagten bewiesen werden.

Dozent des Vortrages Archiv - 9. Sitzung: Betrug und Untreue Teil 2

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... §§263 ff. I.Betrug, §263 3.Details, Vermögensschaden, Gesamtsaldierung ...

... Der vermeintliche Mörder. Das vermeintliche Heroin. Zum geschützten Vermögen gehören alle Güter und Positionen denen ein ...

... S2: Blindenfall Problem: Individueller Schadenseinschlag, Melkmaschinefall Schaden (+) soweit (1)die angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang dem vertraglich vorausgesetzten Zweckentspricht oder nicht ...

... (1)soziale, vertragliche oder wirtschaftliche Zweckverfehlungen (+) zu (2)...

... §§263 ff. I.Betrug, §263 3.Details Vermögensschaden S3: ...

... wechselseitigen Forderungen unechter Erfüllungs-263 T wirkt fort I wirkt fort Verfügung - Zahlung Schaden - Reale Werteinbuße, Vergleiche Preis ...

... gesetzliche Ansprüche und Rechte. Schadenswiedergutmachung beruht nicht unmittelbar auf der Verfügung somit (-) Ansprüche und Rechte die auf Grund der Täuschung ...

... 331 ZPO nur Schlüssigkeitsprüfung. Klägervortrag wird per Gesetz als Wahr unterstellt §138 ...

... §263 5.Provisionsvertreterbetrug 6.Sicherungsbetrug 7.Betrug und Raub 8.Betrug und räuberische Erpressung ...

... gewähren Unternehmen in gewissen Fällen Fördermittel (Subventionen). Bei der Beantragung dieser Mittel sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass im Subventionsverfahren erhebliche strafrechtliche Risiken bestehen, denn falsche Angaben auch leichtfertiger Art können bereits zur Strafbarkeit führen. Aus der Presse sind vor allem Subventionsbetrügereien auf europäischer Ebene im Bereich der Landwirtschaft bekannt. So erhalten Landwirte Subventionen für einen bestimmten Umgang mit ihrem Land oder sogar für ihr Nichtstun bei der Landbestellung. Zwischen 30 % bis 70 % der Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft fließen aus öffentlichen Mitteln. Da die Höhe der Subvention auch von der Größe des bewirtschafteten Landes abhängig ist, liegt es nahe, dass die Flächenangaben nicht stimmen. Vor der Schaffung des § 264 sind die Fälle der Subventionserschleichung über § 263 gelöst worden. Hauptansatz für die Schaffung des § 264 dürften wohl kriminalpolitische Gründe gewesen sein, denn bei § 263 sind die objektiven und subjektiven Voraussetzungen im Tatsächlichen schwer feststellbar. Gegenüber § 263 ist § 264 eine ...

... keine wirtschaftsfördernde Zielsetzung haben oder nicht an Betriebe oder Unternehmen geleistet werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Subvention unmittelbar von Stellen der EG erfolgte oder nach deren Vorschriften von deutschen Stellen vergeben wird. Ausreichend ist jede Leistung aus öffentlichen Mitteln nach EG-Recht, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird. 4.1.3 Tathandlungen des § 264 Die Tathandlungen nach Abs. 1 sind gemäß Nr. 1 die unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegenüber dem Subventionsgeber, Nr. 2 die zweckwidrige Verwendung von Subventionsleistungen oder -Gegenständen, Nr. 3 das Unterlassen von Mitteilungen betreffend subventionserheblicher Tatsachen, Nr. 4 der Gebrauch bestimmter Bescheinigungen. Die Tathandlungen nach Nr. 1, 3 und 4 haben gemeinsam, dass sie sich auf subventionserhebliche Tatsachen beziehen müssen. § 264 Abs. 1 Nr. 3 stellt ein echtes Unterlassungsdelikt dar. Nach Nr. 1 ist das Machen unrichtiger oder unvollständiger Angaben nichts anderes als die Vornahme einer Täuschungshandlung gegenüber dem Subventionsgeber. Vollendet ist § 264 Abs. 1 Nr. 1 bereits mit Zugang der Angaben bei ...

... noch technische Probleme bei der Konstruktion des Filters hat, stellt er in den vorgelegten Konstruktionsplänen den Aufbau des Filters bewusst falsch dar. D geht davon aus, dass er noch 18 Monate Entwicklungsarbeit leisten muss, bis er die technischen Probleme gelöst hat. Des Weiteren gibt er an, 30 neue Arbeitsplätze zu schaffen. Nach Prüfung der Unterlagen lehnt der zuständige Beamte der Gemeinde den Antrag ab, da er aufgrund der Konstruktionspläne das Projekt nicht für machbar hält. Hat sich D nach §§ 264 Abs. 1 Nr. 1, 263 schuldig gemacht? § 264 D könnte sich wegen eines Subventionsbetruges gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 strafbar gemacht haben. Dann müsste es sich bei den beantragten Fördermitteln um Subventionen handeln. Nach § 264 Abs. 7 Nr. 1 sind Subventionen öffentliche Fördermittel, die aufgrund von Bundes- oder Landesrecht gewährt werden und die ohne marktmäßige Gegenleistung zur Förderung der Wirtschaft dienen. Da die beantragte Zuwendung dem Unternehmen, der Partikel-GmbH, als verlorener Zuschuss und somit ohne Gegenleistung aufgrund des Gebietsförderungsgesetzes und auch zur Förderung der Wirtschaft in einem strukturschwachen Gebiet dienen sollte, handelt es sich um eine Subvention nach § 264 Abs. 7 Nr. 1. Als Tathandlung könnte das Machen unrichtiger, vorteilhafter Angaben gegenüber dem ...

... die Verabredung zum bandenmäßigen oder gewerbsmäßigen Subventionsbetrug nach § 30 strafbar ist. c der Struktur des § 264 als abstraktes Gefährdungsdelikt ist die Vollendungsstrafbarkeit sehr weit vorgelagert, aus diesem Grund ist auch kein Versuch vorgesehen und daher der Rücktritt nach § 24 nicht anwendbar. Aufgrund der vorgelagerten Vollendungsstrafbarkeit sieht § 264 Abs. 5 die Möglichkeit einer tätigen Reue vor. Hiernach bleibt der Täter straffrei, wenn er freiwillig die Subventionsgewährung verhindert, bzw. sich ernsthaft um eine Verhinderung bemüht hat. 4.1.6 Konkurrenzen Das Konkurrenzverhältnis zwischen dem allgemeinen Betrugstatbestand und dem Subventionsbetrug ist umstritten. Die h. M. bejaht eine Gesetzeskonkurrenz mit Vorrang des § 264 (BGHSt 32, 203, 206 f.) 4.2 Kapitalanlagebetrug, § 264 a Wie auch § 264 ist der Kapitalanlagebetrug durch das 2. WiKG eingefügt worden. § 264 a ist wie auch § 264 und § 265 b ein abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt im Vorfeld des Betruges, welches nicht auf die Täuschung eines individuellen Anlegers, eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung und den Eintritt eines Vermögensschadens abstellt. Rechtsgut ist das ...

... Umsatz ausgelegt sein (Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht Rn. 2). Hierunter fallen Aktien, einschließlich Zwischenscheinen (Zwischenschein werden anstelle der Aktien vor Druck ausgegeben; nach Ausstellung der endgültigen Aktie wird der Zwischenschein durch die Aktie ersetzt), Nebenpapiere wie Zins-, Gewinnanteil und Erneuerungsschein; Schuldverschreibungen wie etwa öffentliche Anleihen oder Pfandbriefe; Geldmarktpapiere; Investmentzertifikate, um nur einige zu nennen. Zu den Wertpapieren zählen auch die Anleihen ausländischer Emittenten. Umstritten ist, ob auch Rektapapiere, deren Übertragung nur durch Abtretung der zugrunde liegenden Forderung möglich ist, unter den Begriff Wertpapier i. S. v. § 264 a fallen. Soweit sie nicht massenhaft übertragen werden, stellen sie jedenfalls keine Wertpapiere i. S. v. § 264 a dar. Bezugsrechte sind nach h. M. unverbriefte Rechte auf Bezug von Leistungen, die sich aus einem Stammrecht ableiten, so etwa das Recht eines Aktionärs auf den Bezug von jungen (neuen) Aktien bei ...

... macht. 265 b ist kein Sonderdelikt. Auch Angestellte auf der KN-Seite oder Steuerberater können als Täter in Betracht kommen, soweit die Vorlage oder Abgabe als solche des KN erscheint. Eine Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft ist nach den allgemeinen Regeln möglich. Eine Beihilfe liegt i. d. R. vor, soweit dem KN wissentlich unrichtige Unterlagen von Dritten, etwa des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zur Verfügung gestellt werden und der KN sie selbst vorlegt. Kreditgeber Auf der KG-Seite muss nicht zwingend ein klassisches Kreditinstitut vorliegen. Es werden auch Kredite beliebiger Unternehmen untereinander erfasst, wobei die Kreditgewährung kein Handelsgeschäft sein muss. 4.3.2 Täuschungshandlungen Kreditbetrug, § 265 b I. Tatbestand 1. obj. Tatbestand a. Täter Kreditnehmer: Betrieb oder Unternehmen (auch vorgetäuschte), Legaldefinition in § 265 b Abs. 3 Nr. 1 b. Tathandlungen Nr. 1a Vorlage unrichtiger od. unvollständiger Unterlagen über wirtschaftliche Verhältnisse, die vorteilhaft ...

... alle tatsächlichen Umstände eingeschränkt, die für die Sicherheit des Kredits von Bedeutung sein können, bspw. Höhe und Entwicklung von Umsatz und Absatzzahlen, technische und kaufmännische Grundlagen der Marktgängigkeit von Produkten, die Bewertungsgrundlagen einzelner Vermögensbestandteile. 4.3.2.1 § 265 b Abs. 1 Nr. 1a Nr. 1 a erfasst als Mittel der Täuschung die Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen. Als Unterlagen kommen neben den dort aufgeführten Beispielen wie Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten, sämtliche verkörperten Beweismittel in Betracht, die gegenüber den gemachten Angaben eine unterstützende Funktion haben. So etwa Kalkulationen, Verträge, Kostenvoranschläge oder Augenscheinsobjekte wie Modelle, Zeichnungen oder Bilder. Vorlegen bedeutet, dass die Unterlagen mit Willen des Täters dem KG oder einer ihm zuzurechnenden Person unter ausdrücklicher oder konkuldenter Bezugnahme auf den Kreditantrag zugänglich gemacht werden. Eine Kenntnisnahme ist nicht erforderlich, sodass mit Empfang der Unterlagen die Tat bereits vollendet ist. 4.3.2.2 § 265 b Abs. 1 Nr. 1 b Nr. ...

... der Definition in § 265 b Abs. 3 Nr. 1 einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb erfordern. Täter kann nicht nur der Antragsteller, sondern jeder sein, der im Zusammenhang mit dem Antrag tätig wird. Da § 265 b kein Sonderdelikt ist, ist auch eine mittelbare Täterschaft möglich. T hat G als gutgläubiges Werkzeug zur Kreditbeantragung veranlasst. Er will die Tat als eigene, da er an der KG beteiligt ist und erlangt kraft überlegenen Wissens Tatherrschaft, in dem er bei G einen Irrtum über die Richtigkeit der Bilanzen hervorruft. Tathandlung Im Beispiel kommt nach Auffassung der Rspr. als Tathandlung Abs. 1 Nr. 1 a in Betracht, da G Unterlagen vorlegt und die Bilanzen ausdrücklich in Nr. 1 a aufgeführt sind. Die Unterlagen sind auch unrichtig, da die Bilanzierung mit der wirklichen Lage der KG nicht übereinstimmt. Die Angaben betreffen auch wirtschaftliche Verhältnisse, hier den wirtschaftlichen Stand der KG. Für die Entscheidung über den Kreditantrag sind sie auch erheblich, sie haben eine generelle Eignung zur konkreten Beeinflussung der Kreditentscheidung. Sie sind auch vorteilhaft für die KG, denn sie verbessern die Aussichten auf die Kreditverlängerung. Die vorgelegten unrichtigen Unterlagen stehen auch im Zusammenhang mit ...

... erschlichen werden. Ähnlich den Regelungen des Subventionsbetrugs versucht der Gesetzgeber die Schwierigkeiten bei der Feststellung eines Vermögensschadens und dem Nachweis des Schädigungsvorsatzes in den §§ 264 a und 265 b dadurch zu beheben, dass er schon die vorsätzliche Täuschung als Vollendung ausreichen lässt. Auch der Kapitalanlage- und Kreditbetrug sind abstrakte Gefährdungsdelikte und bein- halten aufgrund der weit vorgelagerten Vollendungsstrafbarkeit wie auch der Subventionsbetrug eine tätige Reueregelung. Kommt es zum Betrug, so treten die §§ 264 a, 265 a im Wege der Subsidiarität hinter den Betrug zurück. Im Unterschied dazu sieht die h. M. in § 264 eine lex specialis zu § 263, sodass der Betrug hinter den Subventionsbetrug zurücktritt. 4.4 Submissionsbetrug: Der Submissionsbetrug, auch Ausschreibungsbetrug genannt, ist eine besondere Erscheinungsform des § 263. Bei öffentlichen oder privaten Ausschreibungen bilden sich Bieterkartelle, die bei Abgabe ihrer Angebote zuvor festgelegt haben, welches Mitglied den Auftrag bekommen soll und richten dementsprechend ihre Angebotspreise darauf aus. Somit kommen die Angebote unter Absprache und nicht nach den Regeln des freien Wettbewerbs zustande. Die Täuschungshandlung des Betruges ist darin zu ...

... Submissionsbetrug nach § 263 vor. 4.5.1 Anwendungsbereich § 298 Abs. 1 erfasst rechtswidrige Absprachen bei einer Ausschreibung. Eine Ausschreibung ist ein Verfahren, bei dem ein Veranstalter Angebote über Waren oder gewerbliche Leistungen von einer Mehrzahl von Anbietern einholt. Sie kann als öffentliche oder als beschränkte oder nicht offene Ausschreibung erfolgen (vgl. VOB/A, VOL/A, Abschnitt 1, 2). Nach § 298 Abs. 2 ist die freihändige Vergabe nach einem Teilnahmewettbewerb dem gleichgesetzt. Erfasst werden alle Vergabeverfahren der öffentlichen Hand, die zur Anwendung der Verfahren nach der VOB/A oder VOL/A verpflichtet sind. Regelungen sind in der Vergabeverordnung (vgl. u. a. § 97 GWB) enthalten. Erfasst werden auch private Ausschreibungen, soweit das Vergabeverfahren gleich oder ähnlich ausgestattet ist, wie die öffentlichen Verfahren. Rechtswidrige ...