BMR-Dozenten live erleben, Kursbeginn Frankfurt Zivilrecht 22. Oktober 2013.
98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.
Im 1. Teil werden Aufbau und die Detailprobleme der Täuschungshandlungen und der Irrtumserregung dargerstellt. Es folgt eine Wiederholung der Abgrenzung Betrug zum Diebstahl.Der Vortrag „Archiv - 8. Sitzung: Betrug und Untreue Teil 1“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Besonderer Teil - Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Welche Aufgabe hat das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung?
Ist der strafrechtliche Begriff der Vermögensverfügung mit dem Verfügungsbegriff des BGB identisch?
Wonach grenzt man Diebstahl und Betrug ab?
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10 Kundenrezensionen ohne Beschreibung
10 Rezensionen ohne Text
... ff. I. Betrug, §263 1. Aufbau I.TB 1. Täuschungshandlungen. Vorspiegeln, ausdrückl. od. ...
... TB Vorsatz, d.e. B-abs., d.d.I. Abs. gerichtet auf Vermögensvorteil für sich od. ...
... Täuschung und Irrtum Problem: Fehlüberweisung / Fehlbuchung. Problem: Ausnutzung einer bereits vorhandenen Fehlvorstellung. 3. Details: Vermögensverfügung - Definition ...
... ein Qualifikationstatbestand, der wie auch § 244a ein Verbrechen darstellt. § 263 III ist ein Regelbeispiel: Nr. 1 knüpft an die Gewerbsmäßigkeit oder die bandenmäßige Tatbegehung an (vgl. hierzu §§ 243 I 2 Nr. 3, 244 I Nr. 2). In Nr. 2 wird auf einen Vermögensverlust großen Ausmaßes (hierunter fallen bspw. Gesellschaften, die mit Fremdgeldern vieler Kunden arbeiten). Nach h.M. liegt ein solcher Verlust erst ab 50.000 € vor, wobei der Schaden tatsächlich eingetreten sein muss. Eine schadensgleiche Vermögensgefährdung ist nicht ausreichend. Bei der zweiten Alternative von Nr. 2 muss der Täter die Absicht haben, durch fortgesetzte Begehung von Betrug eine Großzahl von Menschen (ab 10, umstr.) in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. ...
... ausdrücklich erklärt, dass der Ring echt ist, durch den Kaufpreis spiegelt er aber konkludent die Echtheit vor. Problem: Täuschung durch Unterlassen. Die Täuschungshandlungen sind auch durch Unterlassen möglich. Welche zusätzlichen Voraussetzungen sind dann zu fordern? Nach h.M. kann § 263 auch als unechtes Unterlassungsdelikt begangen werden. Nach § 13 kann das Schweigen des Täters nur dann eine Täuschungshandlung sein, wenn für ihn eine Aufklärungspflicht (Garantenstellung) besteht. Darüber hinaus ist § 263 ein verhaltensgebundenes Delikt, sodass auch das Unterlassen im Unwert dem positiven Tun entsprechen muss. Klausurtipp: Bevor Sie § 263 als unechtes Unterlassungsdelikt prüfen, sollten Sie zunächst einmal feststellen, ob die Täuschungshandlung nicht im Rahmen des positiven Tuns durch konkludentes Verhalten vorliegt. §§ 263, 13 baut sich nicht wie ein klassisches unechtes ...
... muss zudem das Verschweigen von Umständen auch anstößig sein. Hierunter fallen vertragliche oder außervertragliche Verhältnisse mit erkennbar Geschäftsunerfahrenen; Fälle, in denen sich zwischen den Vertragsparteien aufgrund eines langjährigen Verhältnisses eine Vertrauensbeziehung gebildet hat und Fälle, bei denen hohe Vermögenswerte auf dem Spiel stehen. Eine Aufklärungspflicht ergibt sich auch, wenn der Vertragszweck dazu dient, den Vertragspartner vor Schaden zu bewahren. Beispiel: T mietet für einen Monat eine Ferienwohnung. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist er sowohl zahlungsfähig als auch -willig. Während der Mietzeit wird T jedoch vermögenslos, nimmt aber das Appartement weiter in Anspruch (Uralt-Entscheidung OLG Hamburg, NJW 69, 335). Strafbarkeit des T? Ein Betrug zum Nachteil des Vermieters liegt bei Abschluss des Vertrages nicht vor. T hat hier weder über äußere noch innere Tatsachen getäuscht, er war sowohl zahlungsfähig als auch ...
... T verfügte in Kenntnis darüber, dass ihm dieses Geld tatsächlich nicht zustand über das Guthaben. (Fall nach BGHSt 39, 392). In diesem Bsp. hat der BGH einen Betrug abgelehnt, da durch Überweisung und Gutschrift gegenüber der kontoführenden Deutschen Bank ein Anspruch des T auf Auszahlung des Guthabens besteht und daher keine Täuschung über Tatsachen vorliegt. Der BGH führt aus: „Im Girovertrag, der als Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB einzuordnen ist, verspricht die Bank, alle bei ihr für den Kunden eingehenden Einzahlungen und Überweisungen seinem Konto gutzubringen (Anspruch auf Gutschrift), und erkennt an, die dem Konto gutgeschriebenen Beträge abstrakt zuschulden (Anspruch aus der Gutschrift). Der Überweisungsempfänger erlangt mit Vornahme der Gutschrift einen Rechtsanspruch auf Auszahlung gegen die Bank, den der Überweisende nicht mehr zu Fall bringen kann. Die Tatsache, dass die Überweisung in ihrer Höhe irrtümlich erfolgte, führt zwar gegebenenfalls zu einem Anfechtungsrecht und Bereicherungsansprüchen gegen den Empfänger; die Wirksamkeit der Gutschrift im Verhältnis zwischen kontoführender Bank ...
... besonders begründeten Einstandspflicht gerade für die vermögensrechtliche Entscheidungsfreiheit des anderen „auf Posten gestellt“ ist. Eine gesetzliche Pflicht, wonach der Bankkunde „rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt“, ist nicht ersichtlich. Vertragliche Pflichten aus gegenseitigen Rechtsgeschäften reichen nicht ohne Weiteres zur Begründung einer Garantenpflicht aus. So begründet die Unterhaltung eines Girokontos in aller Regel noch keine über das bloße Vertragsverhältnis hinausgehende Vertrauensbeziehung gegenüber der Bank. Im Rahmen der Privatautonomie kann aber durch ausdrückliche Vereinbarung eine Vertragsbeziehung so ausgestaltet werden, dass - über das allgemeine Vertragsverhältnis hinaus - ein besonderes Vertrauensverhältnis mit Garantenstellung des Vertragspartners geschaffen wird, das dann auch strafrechtlich relevant wird. Während in einem gewöhnlichen Leistungsaustauschverhältnis, wozu auch ein normales Kontokorrentverhältnis im Rahmen eines Girovertrages zählt, der Leistungsempfänger dem Leistenden eine Zuvielzahlung nicht anzuzeigen braucht, kann dies anders zu beurteilen sein, wenn etwa ...
... Die Gutschriftanzeige einer Bank stellt in der Regel ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis gegenüber dem Kunden dar. Zweck des Stornorechts sei es aber, die mit der Geltendmachung solcher Ansprüche üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten und Risiken zu vermeiden und die Rechtsstellung der Bank auf eine eigenständige, von den Unsicherheiten des Bereicherungsrechts unabhängige Grundlage zu stellen. Die Stornierung verändere die materielle Rechtslage, weil sie den Anspruch des Kunden aus der Gutschrift beseitige. Der BGH gibt seine differenzierende Rspr. auf, da zivilrechtlich zwischen einer Fehlüberweisung und Fehlbuchung kein Unterschied bestehe. Wie auch bei der Fehlüberweisung erlange der Kunde nach § 675 BGB mit der Gutschrift auf seinem Konto einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens gegenüber der Bank. ...
... Hierzu enthielt das Urteil keine Feststellungen, sodass der BGH zwecks Aufklärung dieses Umstands zurückverwiesen hat. Im Normalfall können Sie davon ausgehen, dass solche Aufklärungsvereinbarungen nicht getroffen worden sind, sodass eine durch Unterlassen begründete Strafbarkeit nicht ersichtlich ist. Eine Strafbarkeit wegen Untreue gemäß § 266 StGB scheidet dann ebenfalls aus, weil kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 266 StGB besteht. 3.3 Irrtum. Die Täuschungshandlungen müssen ursächlich einen Irrtum erregen bzw. unterhalten. Irrtum ist jede unrichtige Vorstellung von der Wirklichkeit. Macht sich das Opfer überhaupt keine Vorstellung über Tatsachen, so kann nur ein versuchter Betrug vorliegen. ...
... Ja! Durch Bestellung von Waren verpflichtet man sich zur Zahlung des Kaufpreises, ebenfalls bei der Unterzeichnung von Verträgen, soweit sich aus dieser Vertragsunterzeichnung eine wirtschaftliche Verpflichtung ergibt. Auch der Erlass einer Forderung sowie der Erlass eines Urteils haben einen unmittelbar vermögensmindernden Charakter. Die Schwierigkeit besteht darin, dass man den vermögensmindernden Charakter der Verfügung mit dem Eintritt eines Vermögensschadens gleichsetzt. Bei der Unterzeichnung eines Kaufvertrages verpflichtet man sich zur Kaufpreiszahlung, erhält aber gleichzeitig den Anspruch auf die Kaufsache. Aus diesem Grunde sehen viele keinen vermögensmindernden Charakter, da eine Gegenleistung in das Vermögen des Unterzeichnenden fließen wird. Die Vermögensverfügung darf nicht mit dem Eintritt eines Vermögensschadens gleichgesetzt werden. ...
... Verfügungsbewusstsein verzichten, so hätte dies zur Konsequenz, dass das Dulden als Wegnahme i.S.d. § 242 zu sehen wäre. Fordert man ein Verfügungsbewusstsein, so kommt man hingegen zu dem Ergebnis, das Opfer täuschungsbedingt für die Vermögensverfügung ein tatbestandsausschließendes Einverständnis abgibt, sodass Diebstahl nicht vorliegen kann. Nennen Sie Beispiele für eine Vermögensverfügung durch Handeln, Dulden oder Unterlassen! Handeln: Unterschreiben eines Kaufvertrages, Erlass eines Urteils, Herausgabe einer Fundsache an den angeblichen Eigentümer. Dulden liegt vor, wenn das Opfer täuschungsbedingt damit einverstanden ist, dass sich der Täter die Sache selbst nimmt, also Wegnahme von Sachen. Unterlassen: Nichtgeltendmachung einer Forderung. Gerade im Rahmen des Forderungsbetruges wird es sich vielfach um ...
... Auch Rechtspositionen, die nicht durchgesetzt werden können (klaglose Forderungen, die bspw. verjährt sind), haben einen Vermögenswert, soweit der Schuldner mit Rücksicht auf seine gesellschaftliche Stellung oder seine Geschäftsverbindung sich der Leistung nicht entziehen kann (Cramer- S/S § 263 Rn. 91). Allerdings ist hierbei zu beachten, dass klaglose Forderungen dann wirtschaftlich wertlos sind, wenn die mangelnde Erfüllungsbereitschaft des Schuldners feststeht; auf gut Deutsch: einem nackten Mann kann man nicht in die Tasche greifen. Der Einsatz der Arbeitskraft zur Erbringung von Dienstleistungen hat dann einen Vermögenswert, wenn solche Leistungen üblicherweise nur gegen Entgelt erbracht werden. ...
... Für den Betrug könne somit nichts Anderes gelten. Beispiel: Dieb D verkauft dem K eine gestohlene Kamera, die dieser mit einem ungedeckten Scheck bezahlt. Schaden des D? Wirtschaftlicher Vermögensbegriff: Besitz ist Wert. Für § 263 spricht, dass auch eine gewaltsame Wegnahme nach § 242 strafbar wäre. Jedoch ermöglicht auch der juristisch-ökonomische Vermögensbegriff den Schaden, da D auch als unrechtmäßiger Besitzer nach §§ 858 ff. BGB unter dem Schutz der Rechtsordnung steht. 3.5.2 Schadenskompensation. Ein Vermögensschaden liegt nach der obigen Definition dann vor, wenn der Vergleich der Vermögenslagen ergibt, dass eine nachteilige Differenz eingetreten ist, ohne dass diese durch ein unmittelbar aus der Verfügung fließendes Äquivalent wirtschaftlich voll ausgeglichen worden ist (unmittelbare Schadenskompensation). Im Rahmen von Austauschverhältnissen ist ein Schaden dann abzulehnen, wenn die Gegenleistung wertgleich ist oder der Getäuschte eine fällige und einredefreie Verbindlichkeit erfüllt ...
... Erfüllungsbetrug betrifft die dingliche Seite, wobei es zum Austausch der vertraglichen Leistungen kommt. Hier ist zwischen einem echten und unechten Erfüllungsbetrug zu unterscheiden: Echter Erfüllungsbetrug: Der Täter entschließt sich als Vertragspartner erst nach Vertragsschluss, nicht vertragsgemäß zu leisten und hierüber zu täuschen. Unechter Erfüllungsbetrug: Der Täter täuscht bereits bei Vertragsschluss; die Täuschung wirkt in die Erfüllungsphase des Vertrages fort (Hoyer, in: SK, § 263, Rn. 243; Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT/2, Rn. 540) Eingehungsbetrug. Die Täuschung liegt bereits bei Vertragsschluss vor. Die Vertragsunterzeichnung stellt eine Vermögensverfügung dar. Man verpflichtet sich vertraglich zu einer Leistung, die eine unmittelbar vermögensmindernde Auswirkung hat, etwa die Verpflichtung zur ...
... Art des Vertragsobjektes und den sonstigen Umständen abhängt (BGHSt 21, 384; 23, 300). Beim Eingehungsbetrug ergeben sich aber Besonderheiten im Rahmen der unmittelbaren Schadenskompensation: Steht dem Getäuschten ein vereinbartes oder gesetzlich gewährtes Rücktrittsrecht/Widerrufsrecht zu, so kann er seine Zahlungsverpflichtung durch einfache, einseitige Erklärung wieder beseitigen. In diesen Fällen ist sein Vermögen noch nicht konkret gefährdet, sodass nur ein versuchter Betrug anzunehmen ist. Ist die Frist zum Widerruf oder Rücktritt abgelaufen, tritt Vollendung ein. Hat der Getäuschte erfüllt, so bieten die aus der Täuschung erwachsenden Ansprüche keinen vollwertigen Ausgleich der schon erfolgten Vermögensminderung (BGHSt 34, 199). Erfüllungsbetrug: Hier kann es bei Erfüllung der Leistung zu einer erstmaligen Täuschung ...
... Trotz des gutgläubigen Erwerbs hat das RG einen Schaden bejaht, da der Erwerb vom Nichtberechtigten wirtschaftlich weniger wert sei als vom Berechtigten. Die Sache sei mit einem sittlichen Makel behaftet (Makeltheorie). Nach h.M. widerspricht die Makeltheorie der Eigentumsordnung des BGB. In Fällen des Gutglaubenserwerbs kann ein Vermögensschaden aber unter dem Aspekt einer konkreten Vermögensgefährdung zumeist bei einem vorhandenen Prozessrisiko bejaht werden. Der BGH (BGHST 15, 83) hat dazu ausgeführt, dass die Annahme einer konkreten Vermögensgefährdung wesentlich von den beteiligten Personen, dem Handelsobjekt und den sonstigen Umständen abhängt, unter denen sich Veräußerung und Erwerb der unterschlagenen Sache abgespielt haben. Im Bsp. wird eine konkrete Vermögensgefährdung unter dem Aspekt eines Prozessrisikos abzulehnen sein. Bei einer eventuellen Herausgabeklage des E nach § 985 BGB trägt er die Beweislast für eine Bösgläubigkeit des O. Auch die Umstände der Veräußerung stellen einen völlig normalen Erwerbsvorgang dar, sodass ...
... für den Erwerber regelmäßig schon im Zeitpunkt der Vermögensverfügung die Gefahr, des bösgläubigen Erwerbs oder gar der Hehlerei bezichtigt zu werden. Unter Umständen kann er Schwierigkeiten mit Aufsichtsbehörden oder Organen des Handelsstandes bekommen oder sonst an Ansehen verlieren. Schließlich wird er an einer gewinnbringenden Verwertung der angekauften Sache gehindert sein. Dies kann durchaus eine im Sinne des § 263 StGB beachtliche Vermögensminderung darstellen.“ 3.5.4 Anstellungsbetrug. Der Anstellungsbetrug ist eine Form des Eingehungsbetruges, wobei zwischen einer auf Täuschung beruhenden Begründung eines normalen Arbeitsverhältnisses und der Erschleichung einer Beamtenstellung zu unterscheiden ist: Normales Arbeitsverhältnis. Ein Betrug ist abzulehnen, wenn der Entlohnung eine sachlich einwandfreie Arbeitsleistung gegenübersteht. Im Rahmen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse kommt ein Betrug nur in besonderen Fällen zum Tragen. Betrug ist zu bejahen, wenn es sich bei dem ...
... zu Maßnahmen genötigt wird, die das Vermögen beeinträchtigen, aufgrund der Verpflichtung nicht mehr ausreichend Mittel vorhanden sind, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verbindlichkeiten oder der persönlichen Wirtschafts- oder Lebensführung dienen. (BGH-Leitsatz) Teile der Lit. (Wessels/Hillenkamp BT/2 Rn. 549) zweifeln die Schadensbejahung an, soweit man durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird. Diese Erweiterung, z. B. auf eine Kreditaufnahme, sei letztlich nur eine mittelbare Schadenssituation. Eine vertragliche Zweckverfehlung als individueller Schadenseinschlag liegt zumeist vor, wenn sich die Zahlung für den Erwerber als wirtschaftlich sinnlose Aufwendung darstellt. So etwa, wenn der Käufer als Laie ein Buch benötigt, dass ihn in die Benutzung eines PC einführen soll, und der Verkäufer ihm ein Buch andreht, das für Informatiker bestimmt ist. ...
... T zahlt dem K dem K die 50.000 €. (Fall n. KG Berlin NJW 01, 86). Strafbarkeit des K? § 263 K könnte sich eines Betruges nach § 263 I strafbar gemacht haben. Objektiver Tatbestand: Täuschungshandlung = K hat T über seine Tötungswilligkeit getäuscht. Irrtum = hierdurch entstand bei T der falsche Eindruck, K würde den Auftrag ausführen. Vermögensverfügung = bedingt durch den Irrtum zahlte T dem K die 50.000 €. Vermögensschaden: T müsste einen Vermögensschaden erlitten haben. Ein solcher liegt vor, wenn das Gesamtvermögen des Geschädigten nach der Verfügung geringer ist als vor der Verfügung. Fraglich ist zunächst, ob die Bezahlung für den Mord ...
... eine unbewusste Selbstschädigung voraus, da ein Schaden davon losgelöst auch unter dem Aspekt der Zweckverfehlung mit der wirtschaftlich sinnlosen Aufwendung vertreten werden kann. So BGH NJW 95, 539; W/Hillenkamp Rn. 525 ff.). Dass der Verfügende aufgrund der Sittenwidrigkeit des Auftrages dessen Durchführung nicht erwarten könne und somit das Risiko des Verlustes seiner Leistung selbst zu tragen habe, stimme mit der tatsächlichen Situation nicht überein. Die Zahlung für den Auftragsmord bringe die Ernstlichkeit seiner Absichten zum Ausdruck. Der Getäuschte gehe grundsätzlich nicht davon aus, dass seine Zahlung verloren sein werde. Er ist aufgrund der Täuschung zu einer vermögensmindernden Verfügung bestimmt worden, die für ihn eine wirtschaftlich sinnlose Aufwendung darstellt, wodurch er, losgelöst von der Sittenwidrigkeit der Gegenleistung, um das Geleistete ärmer geworden sei. Damit ist um der Einheit der Rechtsordnung willen der wirtschaftliche Vermögensbegriff vorzuziehen sodass die ...
... K handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit und Schuld bestehen keine Bedenken. K hat sich eines Betruges nach § 263 I strafbar gemacht. Die von K verwirklichte Unterschlagung nach § 246 kommt auf Grund die Subsidiaritätsklausel nicht zum Tragen. Im umgekehrten Fall, in dem der Auftraggeber T dem Killer K 50.000 € für einen Mord verspricht und nach der Ausführung durch K wie von Anfang an geplant, die Zahlung verweigert, liegt nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff kein Schaden vor, da § 263 nicht den Arbeitseinsatz von K schützt, da er außerhalb der Rechtsordnung erfolgt und daher die Lohnforderung gem (§§ 134, 138 Abs. 1 BGB nichtig ist (vgl. Hecker JuS 2001, 230 f.). Auch die Rspr. erkennt derartige Ansprüche nicht als Vermögenspositionen an ...
... Die Vorteilserlangung muss somit nicht das einzige Motiv des Täters oder das Endziel sein. Ob dieser Vorteil tatsächlich erreicht wird, spielt keine Rolle, da nur auf die Absicht abgestellt wird. Vermögensvorteil ist jede günstigere Gestaltung des Vermögens, sei es durch Vermögensvermehrung, Nichterbringung geschuldeter Leistungen oder wirtschaftlicher Entlastung. Rechtswidrigkeit des erstrebten Vorteils. Der erstrebte Vorteil ist dann rechtswidrig, wenn auf ihn kein rechtlich begründeter Anspruch besteht. Bzgl. der Rechtswidrigkeit reicht Eventualvorsatz aus. Steht dem Täter oder bei der Drittbereicherungsabsicht dem Dritten ein einredefreier und fälliger Anspruch auf den Vorteil zu, oder erstrebt er mit unlauteren Mitteln die Abwehr eines nicht bestehenden Anspruchs, so ...
... geschlossenen Vertrages noch nicht erbracht, so bejahen Rspr. und Lit. dennoch einen vollendeten Betrug unter dem Aspekt des Eingehungsbetruges. Dass der Besteller in dieser Vertragsphase das Vertragsverhältnis noch anfechten könne, ändere daran nichts, da sein Vermögen bereits konkret gefährdet sei. Die Anfechtungsmöglichkeit sei kein Äquivalent, zumal sich rechtsunerfahrene Menschen nicht über die Voraussetzungen der Anfechtung im Klaren seien. In Teilbereichen seien die Schäden auch gering, sodass auf eine Anfechtung verzichtet werde. Aber Achtung: Etwas Anderes kann dann gelten, wenn der Besteller gesetzlich oder vertraglich durch einseitige Erklärung ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht hat. (Vgl. die Darstellung der konkreten Vermögensgefährdung beim Eingehungsbetrug). Bis zu diesem Zeitpunkt liegt ein versuchter Betrug vor. Nach Ablauf der Frist ist eine ...
... In diesen Fällen setzt also der Täter als Hintermann ein gutgläubiges Werkzeug, den Anwalt, ein, um den Richter zu täuschen. Der Prozessbetrug ist ein Dreiecksbetrug. Getäuschter und Verfügender sind zwar identisch, nicht jedoch Verfügender und Geschädigter. Der Prozessbetrug kann bei der Täuschungshandlung einmal darauf beruhen, dass falsche Beweismittel benannt oder vorgebracht werden, oder aber auch auf unwahren Parteibehauptungen (§§ 445 ff. ZPO). Ein Prozessbetrug kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden, so im klassischen Beispielsfall der Kündigung eines Mietverhältnisses aufgrund Eigenbedarfs, wobei während des Prozesses der Eigenbedarf weggefallen ist. Bedingt durch den Irrtum des Richters oder des Gerichtes kommt es zum Erlass eines Urteils. Der Urteilserlass stellt die Vermögensverfügung dar, denn ...
... Kläger nach materiellem Recht keinen Anspruch auf die Rückzahlung des Darlehens gehabt hätte. Da T das Darlehen aber bereits zurückgezahlt hat, ist der von T erstrebte Vermögensvorteil nicht rechtswidrig, sodass der subjektive TB des Betruges entfällt. T ist nach § 267 strafbar. Versäumnisverfahren Hier ist die Möglichkeit eines Prozessbetruges umstritten. Beim Versäumnisverfahren prüft das Gericht nur die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrages, der Inhalt wird gemäß Gesetz, §§ 330, 331 ZPO, als wahr unterstellt. Problematisch ist somit, ob der Erlass eines Versäumnisurteils auf einem Irrtum beruht. Meinung 1 (Rspr.): Die Rspr. stützt sich hierbei auf § 138 ZPO (Wahrheitsgebot). Nach Auffassung der Rspr. macht sich das Gericht bzw. der Rechtspfleger Gedanken darüber, dass die Partei ihrem Wahrheitsgebot nachgekommen ist. Da dies nicht der Fall sei, liege ein Irrtum vor. ...
... für die Vorlage eines Euroschecks den Schluss gezogen, dass sich jeder Schecknehmer Gedanken über die Berechtigung des Scheckvorlegers machen wird, so dass auch ein Irrtum gegeben ist. Würde man nach dieser zivilrechtlichen Betrachtung vorgehen, so müsste man bei der Vorlage eines Sparbuches auch einen Betrug bejahen. Nach der h.L. ist aber entscheidend, ob sich der das Sparbuch annehmende Schalterbeamte diese Gedanken tatsächlich gemacht hat. Würde man einen Betrug annehmen, so wäre er mit bestrafter Nachtat zum vorangegangenen Diebstahl. Klausurtipp: Bei der Wegnahme von Sparbücher gehen Sie zunächst auf den Diebstahl ein und bejahen diesen über die Sachwerttheorie. Anschließend prüfen Sie den Betrug durch Vorlage des Sparbuchs bei der Bank. Normalerweise wird der Sachverhalt keine Angaben dazu enthalten, ob sich der Schalterbeamte Gedanken über die Berechtigung macht. In diesen Fällen gehen Sie kurz auf die zivilrechtliche ...
... Nr. 1 stellt auf Gewerbsmäßigkeit oder Bandentat ab. Hier ergeben sich keine Besonderheiten zum Diebstahl. Nr. 2, Alt. 1 Vermögensverlust großen Ausmaßes. Für diese Alt. reicht eine konkrete Vermögensgefährdung nicht aus, es muss zu einer tatsächlichen Schädigung gekommen sein. Der Grenzwert für ein großes Ausmaß wurde unterschiedlich gesehen. Der BGH (BGH StV 04, 20) hat jetzt entschieden, dass ein Vermögensverlust großen Ausmaßes, ab einem Wert von 50.000 € anzunehmen ist. Nr. 2, Alt. 2 Absicht, durch fortgesetzte Begehung eine große Anzahl von Menschen in die Gefahr des Vermögensverlusts zu bringen. Hierbei wird auf eine überschießende Innentendenz abgestellt. Die Absicht muss auf die Begehung rechtlich selbstständiger Betrugshandlungen gerichtet sein. Hinsichtlich der Personenzahl besteht ebenfalls keine Einigkeit. ...
... Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben. T meldet den Schaden seiner Pkw-Versicherung. Weitere Strafbarkeit des T? Mit der Schadensmeldung setzt er unmittelbar zum Betrug gegenüber der Kfz-Versicherung an. Ein vollendeter Betrug scheitert jedoch, da noch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Versicherung dem T ohne weitere Überprüfung des Schadensfalls glaubt; zudem fehlt es an einer Vermögensverfügung, die erst im Auszahlen der Versicherungssumme zu sehen wäre. Dieser versuchte Betrug stellt bereits einen besonders schweren Fall nach § 263 III Nr. 5 dar. § 263 III Nr. 5 ist parallel zur Neufassung des ...