Archiv - 7. Sitzung: Rechtfertigung Teil 2 von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

BMR-Dozenten live erleben, Kursbeginn Frankfurt Zivilrecht 22. Oktober 2013.

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

Im 2. Teil behandeln wir die rechtfertigenden Notstände, die Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung. Auf das Festnahmerecht wird in der Sitzung Irrtumslehre Teil 2 eingegangen.

Der Vortrag „Archiv - 7. Sitzung: Rechtfertigung Teil 2“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Allgemeiner Teil 2“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • III. Notwehrexzess
  • IV. Rechtfertigende Notstände
  • 1. Defensiv Notstand
  • 2. Agressiv Notstand
  • 3. Rechtfertigender Notstand
  • 4. Rechtfertigende Einwilligung
  • 5. Mutmaßliche Einwilligung

Quiz zum Vortrag

  1. Was in anderen Gesetzen gerechtfertigt ist muss auch im Strafrecht gerechtfertigt sein.
  2. Es stellt einen Widerspruch dar, Rechtfertigungen in anderen Rechtsordnungen auch auf das Strafrecht anzuwenden.
  3. Für das Strafrecht sind nur die im StGB und in der StPO geregelten Rechtfertigungsgründe anwendbar.
  1. Ja.
  2. Nein, § 228 BGB ist der aggressiv und § 904 der defensiv Notstand.
  1. Nein, die die Gegenwärtigkeit in § 34 ist weiter als die in § 32.
  2. Ja, da gleiche Begriffe auch gleich ausgelegt werden müssen.
  3. Ja, zwischen Angriff und Gefahr besteht kein Unterschied.
  4. Nein, die Gegenwärtigkeit in § 32 ist weiter als die in § 34.
  1. Nein. Nach h.M. ist die Sittenwidrigkeit nur als Voraussetzung der rechtfertigenden Einwilligung bei Körperverletzungsdelikten zu beachten.
  2. Ja. § 228 beinhaltet einen Grundgedanken und ist auf alle Tatbestände anwendbar.
  3. Ja. Auf Grund der Einheit der Rechtsordnung muss § 228 auch für eine rechtfertigende Einwilligung bei anderen Tatbeständen Geltung haben.

Dozent des Vortrages Archiv - 7. Sitzung: Rechtfertigung Teil 2

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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