Archiv - 5. Sitzung: Rückritt Teil 2 von RA Wolfgang Bohnen

video locked

Über den Vortrag

BMR-Dozenten live erleben, Kursbeginn Frankfurt Zivilrecht 22. Oktober 2013.

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

Im 2. Teil des Rücktritts wird auf die Abgrenzung unbeendeter / beendeter Versuch, Versuch und Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten und auf das Problem Rücktritt bei Erreichung eines außertatbestandlichen Handlungsziels eingegangen.

Der Vortrag „Archiv - 5. Sitzung: Rückritt Teil 2“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Allgemeiner Teil 2“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • VI. Beispiele unbeendeter/beendeter Versuch
  • Versuch / Täterschaft
  • VII. Außertatbestandliches Handlungsziel
  • VIII. Rücktritt nach § 24 II

Quiz zum Vortrag

  1. 6
  2. 5
  3. 4
  4. 3
  1. reicht es für die Versuchsannahme aus, soweit einer tatplangemäß unmittelbar ansetzt.
  2. müssen alle Mittäter unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt haben.
  3. reicht es für die Versuchsannahme aus, soweit einer tatplangemäß unmittelbar ansetzt und der andere am Tatort zugegegen ist.
  1. soweit der Hintermann auf das Werkzeug eingewirkt hat und das Werkzeug den Einflussbereich verlässt und aus Sicht des Hintermannes zielgerichtet auf den Erfolg zuläuft.
  2. soweit das Werkzeug selbst unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt.
  3. es ist zwischen bösgläubigen und gutgläubigen Werkzeugen zu unterscheiden
  1. Ja. Auch bei mehreren Tatbeteiligten gibt es einen unbeendeten Versuch, sodass sinngemäß auf § 24 I abzustellen ist.
  2. Nein. Der Wortlaut zeigt im Unterschied zu § 24 I einen solchen Versuch nicht auf.

Dozent des Vortrages Archiv - 5. Sitzung: Rückritt Teil 2

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

Kundenrezensionen

(8)
4,4 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
2
3 Sterne
0
2 Sterne
1
1  Stern
0

8 Kundenrezensionen ohne Beschreibung


8 Rezensionen ohne Text