98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.
Der Vortrag „Archiv - 5. Klauselklage, Vollstreckungsvoraussetzungen“ von Prof. Dr. iur. Bernd Banke ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Zwangsvollstreckungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Welches Gericht ist für die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig?
Wann ist das Rechtsschutzinteresse bei einer Klage nach § 731 ZPO gegeben?
Bezieht sich § 750 Abs. 3 ZPO nur auf die in Abs. 2 beschriebenen Titel?
Was sind Beispiele für besondere Vollstreckungsvoraussetzungen?
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... Einzelfragen und Problemen aus dem Bereich der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sowie der Vollstreckungshindernisse dargestellt wird, sollten Sie in der Nacharbeit insbesondere darauf achten, den Überblick zu bewahren und sich zu vergegenwärtigen, welche Bedeutung die einzelnen Detailfragen im Gesamtsystem der Vollstreckung bzw. in der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einzelner Vollstreckungshandlungen haben. I. Einarbeitungsphase: Überarbeiten Sie möglichst bald nach Abschluss der dritten Kurssitzung im Zwangsvollstreckungsrecht Ihre eigene Mitschrift. Nehmen Sie sich hierfür ausreichend Zeit und veranschlagen Sie ca. 90 - 100 Minuten für diese Nacharbeit. ...
... der Prüfung von Vollstreckungshindernissen und ihrer Folge für das Vollstreckungsverfahren vor allem darauf festzustellen, ob das Hindernis vor Antragstellung, vor der Vollstreckungsmaßnahme oder nach der Vollstreckungsmaßnahme eingetreten ist. Nur der letztgenannte Fall wird von der Regelung des § 776 ZPO erfasst. Neben den Vollstreckungshindernissen aus der ZPO, die zum großen Teil durch den Wortlaut des § 775 ZPO erfasst werden, spielt das Vollstreckungshindernis des § 89 InsO in der Klausurpraxis eine entscheidende Rolle. Achten Sie hier insbesondere darauf, dass nach der Insolvenzeröffnung gem. § 89 InsO eine Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse gem. §§ 35, 36 InsO und in das insolvenzfreie Vermögen des Gemeinschuldners unzulässig ist. Eine Vollstreckung nach Insolvenzeröffnung kann wegen eines Verfahrensfehlers mit der Erinnerung ...
... Blatt Zwangsvollstreckung Nr. 109 aus Ihrem Ordner. Lesen Sie dazu bitte die Vorschriften der §§ 47 55 sowie §§ 94 - 96 InsO, die sich mit Gläubigern beschäftigen, die bevorzugte Rechte in der Insolvenz gegen den Insolvenzverwalter geltend machen können. Diese Rechte werden im Streitfall im Wege einer normalen Leistungsklage nach § 253 ZPO im Erkenntnisverfahren der ZPO durchgesetzt. In der InsO finden sich die entsprechenden Regelungen in den §§ 47 (Aussonderung), 49 (Absonderung), 53 (Massegläubiger) und 94 (Aufrechnung). III. Sonstige Wiederholungshinweise: Die Fragen und Detailprobleme der in dieser Sitzung angesprochenen allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sollten ...