Archiv - 5. Klauselklage, Vollstreckungsvoraussetzungen von Prof. Dr. iur. Bernd Banke

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Über den Vortrag

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Der Vortrag „Archiv - 5. Klauselklage, Vollstreckungsvoraussetzungen“ von Prof. Dr. iur. Bernd Banke ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Zwangsvollstreckungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Fallbeispiel Klauselklage
  • Allgemeine Vollstreckungsvorausetzung: Zustellung
  • Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
  • Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen: Sicherheitsleistung durch Bürgschaft
  • Zug um Zug Leistungen

Quiz zum Vortrag

  1. Das Prozessgericht 1. Instanz
  2. Das Vollstreckungsgericht
  3. Das Oberlandesgericht
  4. Der Bundesgerichtshof
  5. Immer das Landgericht
  1. Alle Antworten treffen zu!
  2. Es darf keine öffentliche Urkunde als Nachweis vorliegen.
  3. Es darf kein Zugeständnis nach § 288 ZPO vorliegen.
  4. Je nach Fall und verfolgter Auffassung muss § 138 Abs. 3 ZPO beachtet werden.
  5. Zeitlich nur während des Klausel-/Vollstreckungsverfahren.
  1. Nach BGH ja, für einfach Klauseln gilt § 750 Abs. 3 ZPO also nicht.
  2. Nein, es bezieht sich auf alle Titel.
  3. Das liegt jeweils im Einzelfallmessen des Vollstreckungsorgans.
  4. § 750 Abs. 3 ZPO wird nie angewendet.
  1. Alle Antworten treffen zu!
  2. Kalendermäßige Bestimmung nach § 751 Abs. 1 ZPO.
  3. Erbringen der Sicherheitsleistung, § 751 Abs. 2 ZPO.
  4. Zug-um-Zug-Vollstreckung, §§ 756, 765 ZPO.

Dozent des Vortrages Archiv - 5. Klauselklage, Vollstreckungsvoraussetzungen

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Bernd Banke, Professor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule Reutlingen,

Lehrbeauftragter für Wirtschaftsethik an der Hochschule St. Gallen, Rechtsanwalt. Spezialgebiete Zwangsvollstreckung und Insolvenzrecht. Prof. Banke macht aus Frust mit dem Vollstreckungsrecht Lust an dieser komplizierten Materie.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Einzelfragen und Problemen aus dem Bereich der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sowie der Vollstreckungshindernisse dargestellt wird, sollten Sie in der Nacharbeit insbesondere darauf achten, den Überblick zu bewahren und sich zu vergegenwärtigen, welche Bedeutung die einzelnen Detailfragen im Gesamtsystem der Vollstreckung bzw. in der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einzelner Vollstreckungshandlungen haben. I. Einarbeitungsphase: Überarbeiten Sie möglichst bald nach Abschluss der dritten Kurssitzung im Zwangsvollstreckungsrecht Ihre eigene Mitschrift. Nehmen Sie sich hierfür ausreichend Zeit und veranschlagen Sie ca. 90 - 100 Minuten für diese Nacharbeit. ...

... der Prüfung von Vollstreckungshindernissen und ihrer Folge für das Vollstreckungsverfahren vor allem darauf festzustellen, ob das Hindernis vor Antragstellung, vor der Vollstreckungsmaßnahme oder nach der Vollstreckungsmaßnahme eingetreten ist. Nur der letztgenannte Fall wird von der Regelung des § 776 ZPO erfasst. Neben den Vollstreckungshindernissen aus der ZPO, die zum großen Teil durch den Wortlaut des § 775 ZPO erfasst werden, spielt das Vollstreckungshindernis des § 89 InsO in der Klausurpraxis eine entscheidende Rolle. Achten Sie hier insbesondere darauf, dass nach der Insolvenzeröffnung gem. § 89 InsO eine Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse gem. §§ 35, 36 InsO und in das insolvenzfreie Vermögen des Gemeinschuldners unzulässig ist. Eine Vollstreckung nach Insolvenzeröffnung kann wegen eines Verfahrensfehlers mit der Erinnerung ...

... Blatt Zwangsvollstreckung Nr. 109 aus Ihrem Ordner. Lesen Sie dazu bitte die Vorschriften der §§ 47 55 sowie §§ 94 - 96 InsO, die sich mit Gläubigern beschäftigen, die bevorzugte Rechte in der Insolvenz gegen den Insolvenzverwalter geltend machen können. Diese Rechte werden im Streitfall im Wege einer normalen Leistungsklage nach § 253 ZPO im Erkenntnisverfahren der ZPO durchgesetzt. In der InsO finden sich die entsprechenden Regelungen in den §§ 47 (Aussonderung), 49 (Absonderung), 53 (Massegläubiger) und 94 (Aufrechnung). III. Sonstige Wiederholungshinweise: Die Fragen und Detailprobleme der in dieser Sitzung angesprochenen allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sollten ...