Archiv - 4. Sitzung: Diebstahl, §§ 242 ff Teil 4 von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

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In der letzten Diebstahlssitzung gehen wird auf die Regelbeispiele und die Unterschlagung ein. Im Rahmen der Unterschlagung wird das Problem der Mehrfachzueignung angesprochen. Die Besprechung der Diebstahlsqualifikationen erfolgt in der Lerneinheit Raub Teil 2.

Der Vortrag „Archiv - 4. Sitzung: Diebstahl, §§ 242 ff Teil 4“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Besonderer Teil - Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Regelbeispiel, § 243
  • Struktur von Regelbeispielen
  • Einzelne Merkmale
  • Geringwertigkeit
  • Vorsatz- und Objektwechsel
  • Unterschlagung
  • Aufbau
  • Qualifikation, § 246 II
  • Mehrfachzueignung

Quiz zum Vortrag

  1. Nach der Schuld.
  2. Im objektiven Tatbestand des Diebstahls.
  3. Als sog. Tatbestandsannex, nach dem subjektiven Tatbestand.
  1. Ja, bei § 243 II muss zusätzlich zur objektiven Geringwertigkeit der Täter auch Kenntnis von der Geringwertigkeit haben.
  2. Nein, die Voraussetzungen sind gleich.
  3. Ja, bei § 248a muss zusätzlich zur objektiven Geringwertigkeit der Täter auch Kenntnis von der Geringwertigkeit haben.
  1. § 246 wird im Wege der formellen Subsidiarität verdrängt.
  2. Es besteht Tateinheit.
  3. § 246 ist Auffangtatbestand, die anderen Zueignungs- und Bereicherungsdelikte sind lex specialis.
  4. § 246 ist regelmäßige Begleittat, die anderen Zueignungs- und Bereicherungsdelikte verdrängen § 246 im Wege der Konsumtion.
  1. Nach Rspr. liegt keine Haupttat vor, sodass die Teilnahme straflos ist. Nach Lit. ist die Teilnahme strafbar.
  2. Nach beiden Auffassungen ist der Haupttäter nicht strafbar, sodass eine Teilnahme nicht möglich ist.
  3. Nach beiden Auffassungen ist der Haupttäter strafbar, sodass eine Teilnahme möglich ist.
  4. Nach Rspr. liegt eine Haupttat vor, sodass die Teilnahme strafbar ist. Nach Lit. ist die Teilnahme straflos.

Dozent des Vortrages Archiv - 4. Sitzung: Diebstahl, §§ 242 ff Teil 4

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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