BMR-Dozenten live erleben, Kursbeginn Frankfurt Zivilrecht 22. Oktober 2013
98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.
In Teil 2 wird die Möglichkeit der Deliktseinteilung fortgesetzt. Insbesondere lernen Sie das examensrelevante Problem der Akzessorietätsverschiebung gemäß § 28 II bei der Teilnahme kennen. Anschließend wird mit der Tatbestandslehre begonnen.Der Vortrag „Archiv - 3. Sitzung: Grundlagen des Strafrechts Teil 2 Deliktseinteilungen“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Allgemeiner Teil 1“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Kann ein Schuldunfähiger bestraft werden?
Für wen ist die Unterscheidung zwischen strafbegründenden und strafmodifizierenden Merkmalen unbedeutend?
Kann ein Nicht-Bandenmitglied Täter oder Teilnehmer einer Bandentat sein?
Der Haupttäter begeht einen Totschlag. Hierzu wurde er von A aus Habgier angestiftet. Ist A nach h.L. Anstifter zum Mord?
Ist § 251 eine Erfolgsqualifikation?
Ist bereits eine Entschlussfassung zur Begehung einer Straftat strafbar?
Wofür ist die Unterscheidung zwischen normativen und deskriptiven Tatbestandsmerkmalen von Bedeutung?
An welcher Stelle im Deliktsaufbau prüft man Regelbeispiele?
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... Der Grundtatbestand beinhaltet die Mindestvoraussetzungen, die den Unrechtsgehalt des Deliktes bestimmen. Bei Qualifizierungs- und Privilegierungstatbeständen wird der Unrechtsgehalt durch zusätzliche unrechtserhöhende bzw. unrechtsreduzierende Merkmale bestimmt, wodurch sich auch die Rechtsfolge erhöht bzw. reduziert. Manche Privilegierungen sind nur prozessualer Art, sie haben keinen Tatbestandscharakter, sondern setzen für eine Strafverfolgung noch einen Strafantrag des Verletzten, bzw. die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung voraus. Qualifizierungen und Privilegierungen (tatbestandlicher Art) verdrängen als lex specialis den Grundtatbestand. Der Bestimmtheitsgrundsatz führt dazu, dass die tatbestandlichen Abwandlungen für den Strafrichter abschließend und in der Anwendung zwingend sind. Im Gegensatz dazu sind die nichttatbestandlichen Abwandlungen nicht zwingend und abschließend. Bei diesen Vorschriften handelt es um schwere oder minder schwere Fälle des Grunddelikts bzw. um Regelbeispiele, die für den Richter lediglich bei der Strafzumessung eine Rolle spielen. Eine selbständige Abwandlung liegt vor, wenn die Rechtsnorm vom Ausgangsdelikt losgelöst und zu einem neuen Delikt mit eigenem Unwertgehalt (delictum ...
... Beispiel: Gerichtsvollzieher G ist beauftragt, bei seinem Freund F zu vollstrecken. F droht dem G für den Fall der Vollstreckung damit, die Ehefrau des G über die Seitensprünge ihres Mannes zu informieren. Daraufhin unterlässt G die Vollstreckung. Wie macht sich F strafbar? § 113 I liegt nicht vor, denn F hat nicht mit Gewalt, sondern nur mit einem empfindlichen Übel gedroht. § 240 hingegen ist verwirklicht. Die Privilegierung § 113 liegt zwar nicht vor, aber stellen Sie sich vor, F hätte dem G nicht mittels eines empfindlichen Übels, sondern mittels Gewalt gedroht. In diesem Fall wäre er mit der geringeren Rechtsfolge des § 113 günstiger weggekommen. Somit ergibt sich hier ein Wertungswiderspruch. D.h. hätte er ein Mehr an Unwert realisiert (Drohung mit Gewalt), hätte er ein Weniger an Rechtsfolge erlangt. Um diesen Wertungswiderspruch zu lösen, ist es vertretbar, eine Sperrwirkung des Strafrahmens des § 113 für § 240 anzunehmen. (Aufbaumäßig ist nach der Schuld des § 240 auf dieses Problem einzugehen). Ergänzungsverhältnis: Die §§ 247, 243, schließen ...
... Die h.M. geht somit von einem dreigliedrigen Verbrechensaufbau aus, wonach das Täterverhalten, sei es als Vorsatz-, Fahrlässigkeits-, Versuchstat oder als aktives Tun oder Unterlassen in drei Wertungsebenen, Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld zu prüfen ist. In der nachfolgenden Abbildung können Sie am Aufbau einer Vorsatztat sehen, welche Voraussetzungen innerhalb der drei Wertungsebenen zu prüfen sind: Straftat, Unrecht, Schuld Obj. Vorwerfbarkeit, Persönl. Vorwerfbarkeit, I. Tatbestand, II. Rechtswidrigkeit, III. Schuld. Abb. 2.2: Aufbau einer Straftat: Eine andere Auffassung geht hingegen von einem Gesamtunrechtstatbestand aus, wonach die Wertungsebene Rechtswidrigkeit keine eigene Bedeutung hat. Hiernach gehört zur Tatbestandsmäßigkeit auch das Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen (u.a. vertreten von der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen). Im Weiteren wird vom dreigliedrigen Deliktsaufbau ausgegangen. Auf die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen wird im 10. Kapitel „Irrtumslehre“ noch eingegangen. 2.4 Einzelne Deliktsmerkmale: Aufgrund der unterschiedlichen Tatbestandstypen sind natürlich unterschiedliche Inhalte des ...
... Darüber hinaus sind noch Strafverfolgungsvoraussetzungen wie bspw. Strafantrag, Ermächtigung oder Verjährung zu erwähnen. Hierzu zählen auch die Strafzumessungsregeln. Zwar gehört es nicht zu Ihren Aufgaben im 1. Staatsexamen, Strafzumessungserwägungen zu treffen, aber Sie haben in der Klausur die benannten Regelbeispiele (z.B. §§ 240 IV, 243 I, 263 III) sowie benannte minderschwere Fälle (z.B. § 213) und auch benannte besonders schwere Fälle nach der Schuld zu prüfen. Es stellt einen schweren Aufbaufehler dar, wenn Sie etwa die Regelbeispiele im Tatbestand der Grundnorm prüfen. Außerhalb der Struktur von Unrecht und Schuld liegen ebenfalls die objektiven Strafbarkeitsbedingungen, die dem Vorsatz und somit auch dem Anwendungsbereich des § 16 I entzogen sind. Nach h.M. sind sie als sogenannter Tatbestandsannex, nach dem subjektiven Tatbestand zu prüfen. In § 231 ist die schwere Verletzungsfolge oder der Tod, in § 323a die Begehung einer rechtswidrigen Tat, in ...