Archiv - 3. Sitzung: Diebstahl, §§ 242 ff Teil 3 von RA Wolfgang Bohnen

video locked

Über den Vortrag

BMR-Dozenten live erleben, Kursbeginn Frankfurt Zivilrecht 22. Oktober 2013.

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

Der subjektiv Tatbestand, das Handeln in der Absicht rechtswidriger Zueignung bilden der Schwerpunkt dieser Sitzung. Behandelt wird auch der Irrtum über Stück-, Gattungs- und Geldschulden.

Der Vortrag „Archiv - 3. Sitzung: Diebstahl, §§ 242 ff Teil 3“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Besonderer Teil - Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Subjektiver Tatbestand
  • Zueignungsabsicht
  • Aufgabe der Enteignungskomponte
  • Aufgabe der Aneignungskomponte
  • Rechtswidrigkeit der Zueignung
  • Irrtum über Stückschuld
  • Irrtum über Gattungsschuld
  • Irrtum über Geldschuld

Quiz zum Vortrag

  1. Die Sache oder der unmittelbar in ihr verkörperte Wert.
  2. Nur die Sache selbst.
  3. Nur der Wert, da der Täter einen geldwerten Vorteil erstrebt.
  1. Nein, er will den Wert der Sache auf Dauer entziehen.
  2. Ja. Nach h.M. liegt nur ein Betrug durch Täuschung der Berechtigung gegenüber dem Bankangestellten vor.
  3. Ja. Der Zueignungsbegriff muss eng verstanden werden, sodass Gegenstand nur die Sache selbst sein kann.
  1. Ja, Fallgruppe Preisgabe nach Gebrauch.
  2. Es liegt bereits ein Diebstahl bei der Wegnahme vor, da nach h.M. die Geldautomatenkarte vergleichbar mit einem Sparbuch ist.
  3. Nein, es liegt nur § 263 a vor.
  1. Bei § 246 ist sie im objektiven, bei § 242 ist sie im subjektiven Tatbestand zu prüfen.
  2. Ja, da die Rechtswidrigkeit ein objektives Tatbestandsmerkmal normativer Art ist.
  3. Die Rechtswidrigkeit bei allen Zueignungsdelikten ist immer im subjektiven Tatbestand zu prüfen.
  1. Dann scheitert der Diebstahl an der Rechtswidrigkeit der Zueignung.
  2. Es liegt nur ein Verbotsirrtum nach § 17 vor.
  3. Der Irrtum ist einem Tatbestandsirrtum gleichzustellen, da der Laie die Geldschuld als Stückschuld begreift und somit der Vorsatz entfällt.

Dozent des Vortrages Archiv - 3. Sitzung: Diebstahl, §§ 242 ff Teil 3

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

Kundenrezensionen

(14)
4,5 von 5 Sternen
5 Sterne
8
4 Sterne
5
3 Sterne
1
2 Sterne
0
1  Stern
0

14 Kundenrezensionen ohne Beschreibung


14 Rezensionen ohne Text


Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Wegnahme. III. Subjektiver Tatbestand: 1. Vorsatz (d. e.) bzgl. ...

... T will sich als Eigentümer gerieren. b) Gegenstand der Zueignung: Sache ...

... III. Subjektiver Tatbestand: 2. Zueignungsabsicht: c) Komponenten der Zueignung: Enteignung, Ausschluss des Berechtigten ...

... straflosen Gebrauchsanmaßung, bei der Vorsatz nur auf eine vorübergehende ...

... III. Subjektiver Tatbestand: 2. Zueignungsabsicht; 3. Rwk der Zueignung: objektives Tbm normativer Art. a) Definition: ...

... 1. Struktur von Regelbeispielen: a) TB, Folge: nicht abschließend, nur Indizwirkung; ...