Archiv - 3. Rechtskraftdurchbrechung, VollstreckungsklauselRechtskraftdurchbrechung, Vollstreckungsklausel von Prof. Dr. iur. Bernd Banke

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Über den Vortrag

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

Der Vortrag „Archiv - 3. Rechtskraftdurchbrechung, VollstreckungsklauselRechtskraftdurchbrechung, Vollstreckungsklausel“ von Prof. Dr. iur. Bernd Banke ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Zwangsvollstreckungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Wiederholung der Grundlagen
  • Rechtskraftdurchbrechende Klage nach § 826 BGB
  • Klauselverfahren - Grundlagen
  • Klauselarten

Quiz zum Vortrag

  1. Ungefähr 100% über dem üblichen Jahreszins
  2. Ungefähr 10% über dem üblichen Jahreszins
  3. Ungefähr 500% über dem üblichen Jahreszins
  4. Ungefähr 5% über dem üblichen Jahreszins
  1. Alle Antworten treffen zu!
  2. Rechtskraft erzeugt eklatanten Widerspruch gegen Gerechtigkeitsgedanken.
  3. Durchsetzung einer formellen Rechtsposition unter Hintenanstellung der materiellen Rechtsposition.
  4. Umstände vorliegen, die es dem Titelgläubiger zumuten lassen, dass er nicht vollstrecken kann.
  5. Beachtung, dass es sich dabei nur um eine absolute Ausnahme im Einzelfall handeln darf.
  1. In dem materiell unrichtigen und sittenwidrigen Titel.
  2. Es muss ein Geldschaden entstanden sein.
  3. In den sinnlosen Gerichtskosten für das erste Urteil.
  4. In dem zusätzlichen Arbeitsaufwand für das Gericht.
  5. Darin, dass der Gläubiger seinen Titel nun nicht mehr vollstrecken darf.
  1. Wenn jemand in dem Wissen, dass der Titel unrichtig ist, diesen trotzdem durchzusetzen versucht.
  2. Wenn jemand versucht, einen Anspruch im Klageverfahren durchzusetzen, der nicht besteht, beispielsweise weil der Darlehensvertrag bereits sittenwidrig war.
  3. Wenn jemand versucht, einen Anspruch durchzusetzen, zu dem es bereits eine ablehnende obergerichtliche Entscheidung gibt.
  4. Wenn jemand versucht, einen Anspruch durchzusetzen, obwohl er vom Richter nach § 139 ZPO darauf hingewiesen wird, dass die Klage keinen Erfolg haben wird
  5. Alle Antworten treffen zu!
  1. Die Zwangsvollstreckung ist zu unterlassen und der Titel herauszugeben.
  2. Die Zwangsvollstreckung ist rechtswidrig.
  3. Die Zwangsvollstreckung ist sittenwidrig.
  4. Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig.
  5. Die Zwangsvollstreckung darf nicht durchgeführt werden.
  1. Bei einfachen Klauseln der Urkundsbeamte, bei qualifizierten Klauseln der Rechtspfleger.
  2. Immer der Rechtspfleger.
  3. Immer der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
  4. Das Prozessgericht.
  5. Das Vollstreckungsgericht.

Dozent des Vortrages Archiv - 3. Rechtskraftdurchbrechung, VollstreckungsklauselRechtskraftdurchbrechung, Vollstreckungsklausel

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Bernd Banke, Professor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule Reutlingen,

Lehrbeauftragter für Wirtschaftsethik an der Hochschule St. Gallen, Rechtsanwalt. Spezialgebiete Zwangsvollstreckung und Insolvenzrecht. Prof. Banke macht aus Frust mit dem Vollstreckungsrecht Lust an dieser komplizierten Materie.


Kundenrezensionen

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... vorzugehen und die wesentlichen Prinzipien bzw. Unterscheidungskriterien zum allgemeinen Vollstreckungsverfahren zu erkennen. I. Einarbeitungsphase: Wie bereits im ersten Lehrbrief angegeben, sollten sie innerhalb von 24 Stunden nach der zweiten Kurssitzung Zwangsvollstreckungsrecht Ihre Mitschrift aus dem Sitzungstermin überarbeiten. Da in dieser Sitzung zwei Problemkreise näher erörtert wurden, sollten Sie sich für diese Nacharbeit zwischen 90 und 120 Minuten Zeit nehmen. II. Wiederholungsphase: 1. Rechtskraft durchbrechende Klage nach § 826 BGB. Bei der Wiederholung der Rechtskraft durchbrechenden Klage nach § 826 BGB legen Sie bitte besonderen Wert darauf, zu berücksichtigen, dass es ...

... außerdem ist zu empfehlen, die Entscheidungen BGH DB 1987, 2306 sowie BGH NJW 1988, 971 zu lesen, da in diesen Entscheidungen die restriktive Auslegung der Rechtskraft durchbrechenden Klage durch den BGH besonders deutlich wird. Obwohl diese Entscheidungen bereits relativ alt sind, stellen sie (mit Ausnahme einiger Details aus dem Mahnverfahren - vgl. dazu die Erläuterung im Kurs) noch immer den aktuellen Stand der Diskussion dar! 2. Klauselverfahren. Im Rahmen des Klauselverfahrens ist es besonders wichtig, in der Klausur darauf zu achten, dass das Klauselverfahren ein vom Vollstreckungsverfahren unabhängiger Verfahrensabschnitt ist. Direkte Konsequenz dieser Selbstständigkeit des Klauselverfahrens ist die Tatsache, dass es im Klauselverfahren ein eigenes Rechtsbehelfssystem für Gläubiger und Schuldner gibt. Ein Rückgriff ...

... zur Verfügung, da es an einem „Titel“ im Sinne der Definition fehlt und für eine andere Urkunde als einen Titel keine Klausel erteilt werden darf. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 92, 2160 und 94, 460) kann der Schuldner in diesen Fällen dennoch nach § 767 ZPO vorgehen, da die Interessenlage der Beteiligten derjenigen der Vollstreckungsgegenklage sehr ähnlich sei. Zudem könne nur mit der Klage gemäß § 767 ZPO eine rechtskräftige Entscheidung über die Vollstreckbarkeit der gesamten Urkunde herbeigeführt werden. Die beiden Entscheidungen differieren allerdings hinsichtlich der Tolerierung: Nach BGH, NJW 94, 460 ist die analoge Anwendung des § 767 ZPO schon im Tenor deutlich zu machen: „Es wird festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel unzulässig ist“. Nach ...

... Zur Nacharbeitung des Klauselverfahrens sollten Sie neben dem Strukturblatt "Rechtsbehelfe im Klauselverfahren" das Lehrbuch von Lipross oder ein anderes Lehrbuch Ihrer Wahl zurate ziehen. Sollten Ihnen Einzelheiten der Zulässigkeits- oder Begründetheitsprüfung bei den Rechtsbehelfen im Kurs entgangen sein, so finden Sie eine gute Darstellung des Aufbau vor allem im Lehrbuch von Brox/Walker "Zwangsvollstreckungsrecht". Das letztgenannte Lehrbuch eignet sich nicht zur systematischen Nacharbeit, sondern ...