Archiv - 2. Sitzung: Grundlagen des Strafrechts Teil 1 Deliktseinteilungen von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

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Die Grundlagensitzungen dienen dazu bei Ihnen ein Basiswissen aufzubauen, das dann in den weiteren Sitzungen wiederholt und vertieft werden kann. Im Teil 1 werden Möglichkeiten der Deliktseinteilungen aufgezeigt und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die entsprechenden Normen.

Der Vortrag „Archiv - 2. Sitzung: Grundlagen des Strafrechts Teil 1 Deliktseinteilungen“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Allgemeiner Teil 1“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • A. Deliktseinteilung
  • I. Unterteilung in AT und BT
  • II. Verbrechen und Vergehen
  • III. Straftat und rechtswidrige Tat
  • IV. Begehungs- und Unterlassungsdelikte
  • V. Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte
  • VI. Tätereigenschaften
  • 1. Allgemeindelikte
  • 2. Sonderdelikte
  • echte und unechte Sonderdelikte
  • Problem: § 28 - Akzessorietätsverschiebungen

Quiz zum Vortrag

  1. Nein, denn Strafe setzt Schuld voraus. Es sind nur Maßnahmen möglich, die teilweise freiheitsentziehenden Charakter haben.
  2. Ja, auch Kinder und geistig kranke Menschen können sich einer Straftat schuldig machen.
  3. Es kommt darauf an. Kinder können nicht bestraft werden, geistig Kranke schon.

Dozent des Vortrages Archiv - 2. Sitzung: Grundlagen des Strafrechts Teil 1 Deliktseinteilungen

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... rechtswidrige Tat. Im StGB wird zwischen dem Begriff Straftat und dem Begriff rechtswidrige Tat unterschieden. Als Straftat wird ein strafbares Verhalten verstanden, das alle Wertungsebenen - Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld erfüllt. Eine rechtswidrige Tat ist hingegen ein strafbares Verhalten, das den Tatbestand verwirklicht und rechtswidrig, aber nicht zwingend schuldhaft ist. Diese Unterscheidung ist wichtig für die Teilnahme (§§ 26, 27, 11 I Nr. 5), denn aufgrund der limitierten Akzessorietät muss die Haupttat nur tatbestandsmäßig, rechtswidrig und vorsätzlich, nicht aber schuldhaft begangen sein. Daneben stellen verschiedene Tatbestände auf einer rechtswidrige Tat als Vortat ab, so die §§ 257, 258, 259. Eine Straftat stellt im Wesentlichen eine Rechtsgut- und Pflichtverletzung dar, wobei sich der Unrechtsgehalt durch den Erfolgsunwert (Verletzung bzw. Gefährdung des Schutzobjektes) und den Handlungsunwert (Art und Weise der Tatbegehung und die innere Einstellung zur Tat) bestimmt. Der Schuldgehalt der Tat bestimmt sich aus dem Gesinnungsunwert (mangelnde Rechtsgesinnung, fehlerhafte Einstellung zur Rechtsordnung). Im BT des Strafrechts haben viele Tatbestände ...

... Bedeutung für die Versuchsstrafbarkeit (nach § 23 I ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar, wohingegen der Versuch eines Vergehens einer ausdrücklichen Regelung bedarf), für den Versuch der Beteiligung (nach § 30 nur strafbar bei Verbrechen), für den Verlust der Amtsfähigkeit nach § 45 I (für die Einstellung des Verfahrens gem. §§ 153 ff. StPO nur bei Vergehen möglich), für die notwendige Verteidigung (nach § 140 I StPO liegt eine solche u.a. bei Verbrechen vor). 1.1.5 Erfolgs- und schlichte Tätigkeitsdelikte. Bei den Erfolgsdelikten muss die Tathandlung zu einem abgrenzbaren Erfolg in der Außenwelt geführt haben. Zwischen Handlung und Erfolg muss ein ursächlicher Zusammenhang (Kausalität i.S.d. conditio-sine-qua-non Formel) bestehen. Mit Eintritt des Erfolges ist das Delikt vollendet. Aufgrund der Weite der Äquivalenzkausalität bedarf es nach h.L. noch der Einschränkung der Kausalität durch Kriterien der objektiven Erfolgszurechnung. Bei den Vorsatztaten verlagert die Rspr. die Einschränkung in den subj. TB und löst sie über den Irrtum über den Kausalverlauf. Eine besondere Art der Erfolgsdelikte sind die erfolgsqualifizierten Delikte. Sie setzen sich aus einem bestimmten Grunddelikt und einer daran anknüpfenden besonderen Folge zusammen, wobei ...

... ein abstraktes Gefährdungsdelikt und setzt daher nicht voraus, dass sich im Zeitpunkt des In Brand setzen Menschen im Gebäude befinden. 1.1.7 Begehungs- und Unterlassungsdelikte: Die meisten Delikte des BT stellen Begehungsdelikte dar, bei denen auf ein aktives Tun abgestellt wird. Demgegenüber stellen die Unterlassungsdelikte auf ein Untätig bleiben ab, wobei zwischen echten und unechten Unterlassungsdelikten unterschieden wird. Die unechten Unterlassungsdelikte sind das Spiegelbild der Begehungsdelikte, sodass deren Tatbestand auch für sie Geltung hat. Voraussetzung ist gem. § 13, dass die Nichtabwendung durch einen Garanten dem Unwert des aktiven Tuns entspricht. Im Obersatz ist § 13 mit zu zitieren. Bei den echten Unterlassungsdelikten ist das Unterlassen als Verstoß gegen eine Gebotsnorm im Tatbestand enthalten, so etwa bei der unterlassenen Hilfeleistung gem. § 323 c. Eine Garantenstellung ist hier nicht erforderlich. 1.1.8 Allgemeindelikte, Sonderdelikte, eigenhändige Delikte, Pflichtdelikte: Für die Deliktseinteilung anhand einer besonderen Tätereigenschaft kann zwischen Allgemeindelikten, Sonderdelikten, eigenhändigen und Pflichtdelikten unterschieden werden. Allgemeindelikte: Bei den Allgemeindelikten kann Täter jedermann sein, das Gesetz stellt aus einen namenslosen Täter (z.B. § 242 „Wer....“). Sonderdelikte ...

... Bandenmitgliedschaft ein Merkmal iSd. § 28 II, so dass Schneidbrenner Toni nicht Gehilfe zu § 244 a sein kann, sondern nur Gehilfe zu §§ 242, 243 I 2 Nr. 1, 2. Eine überragende Examensbedeutung haben § 28 I und § 28 II im Zusammenspiel mit der Teilnahme am Mord und der Tötung auf Verlangen, da es umstritten ist, ob es sich bei den §§ 211, 212, 216 um selbstständige Tatbestände (so die Rspr.) oder um Grundtatbestand, Qualifikation und Privilegierung (so die Lit.) handelt. Nach Rspr. haben daher die besonderen persönlichen täterbezogenen Merkmale in §§ 211 II 1. und 3. Gruppe und § 216 strafbegründenden Charakter i.S.d. § 28 I. Nach Lit. haben die täterbezogenen Merkmale strafschärfenden bzw. -privilegierenden Charakter i.S.v. § 28 II haben Beispiel: Killer K tötet seinen Erbonkel aus Habgier. In Kenntnis der Habgier hat Ratte R ihm dafür seine Schusswaffe geliehen. Wie haben sich K und R strafbar gemacht? K ist sowohl nach Rspr. (§ 211) und Lit. (§§ 212, 211) Täter eines Mordes. R ist nach Rspr. Gehilfe zum Mord (§§ 211, 27), während er nach Lit. nur Gehilfe zum ...

... sog. unechten Unternehmensdelikte (Rechtsfigur umstr.). Sie sind daran erkennbar dass sie finale Tätigkeitswörter beinhalten, wie das Hilfeleisten bei § 257, das Auffordern bei § 111, das Vortäuschen bei § 145d. Meinungsstreit: Da diese Delikte eine vergleichbare weit vorgelagerte Vollendungsstrafbarkeit wie die echten Unternehmensdelikte haben, wird es teilweise vertreten, die Regelungen der tätigen Reue analog anzuwenden. Nach h.M. scheitert eine solche Analogie jedoch, da keine planwidrige Lücke besteht (vgl. auch 13.5). Beispiel: Bei einer Hausdurchsuchung bei dem Beschuldigten T fragt der Polizist den Nachbarn N, wo sich der Keller des T befindet. Da N weiß, dass sich im Keller von T gestohlenes Diebesgut befindet, zeigt er auf seinen Keller, damit T im Genuss der Diebsbeute bleibt. Als der Polizist nach erfolgloser Durchsuchung gehen will, bereut N sein Verhalten und zeigt dem Polizisten den richtigen Keller. N hat alle Voraussetzungen des § 257 I verwirklicht. Es fragt sich, wie sich sein späteres Verhalten auswirkt. Ein Rücktritt nach § 24 I ist nicht möglich, da nur von einem Versuch zurückgetreten werden kann, § 257 I aber vollendet ist. Zu denken wäre an ...

... eigenständige Beendigungsphase hinzukommt, kann nur deliktsspezifisch bestimmt werden. Sie ist u.a. bei den Dauerdelikten (z.B. §§ 123, 239) und den Absichtsdelikten (§§ 242, 249, 253, 255, 263, die eine vorgelagerte Vollendungsstrafbarkeit aufweisen) gegeben. Meinungsstreit: Für das Examen ist diese Problematik sehr bedeutsam, denn es ist umstritten, ob eine Qualifikation noch möglich ist, wenn das qualifizierende Merkmal erst nach Vollendung, aber vor Beendigung hinzukommt. Auch für die sukzessive Mittäterschaft und die sukzessive Beihilfe, bei denen der entsprechende Tatbeitrag erst nach Vollendung, aber vor Beendigung geleistet wird, spielt diese Differenzierung eine große Rolle. Bedeutsam hierfür ist auch § 78a und § 2 II, III. Die Verjährung tritt erst mit Beendigung ein (§ 78a) und kommt es zu einer Gesetzesänderung, so ist gem. § 2 II das Gesetz anwendbar, dass bei Beendigung gilt. (Vgl. Sie hierzu die Ausführungen in den Kapiteln AT „Täterschaft und Teil- nahme“ und BT „Diebstahl und Raub“.) 1.2. Gesetzmäßigkeiten: Das Verständnis der Strukturen und die Gesetzmäßigkeiten der Strafvorschriften sind die wichtigsten Voraussetzungen für ein erfolgreiches Examen. Leider wird im Studium hierauf kaum eingegangen oder Sie unterschätzen die Bedeutung. Der Schwerpunkt der strafrechtlichen Examensklausur liegt in der Lösung von Streitständen. Eine vertretbare Lösung können ...

... Voraussetzungen Irrtum und Vermögensschaden (und natürlich auch zur Abgrenzung zum Diebstahl). Neben den abschließend ausformulierten Tatbeständen hat der Gesetzgeber im StGB, hauptsächlich aber im Nebenstrafrecht, Blankettstrafvorschriften geschaffen. Blankettstrafgesetze sind Strafandrohungen, die hinsichtlich der Strafvoraussetzungen auf andere Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsakte verweisen, die als Ausfüllungsnorm bezeichnet werden. Der komplette Tatbestand ergibt sich erst aus der Addition von Blankettgesetz und Ausfüllungsnorm. Diese Auslegungsnotwendigkeit ist das Kernproblem aller Strafrechtsklausuren. Zu den einzelnen Norminhalten gibt es innerhalb der Rechtslehre und der Rechtsprechung die unterschiedlichsten Meinungen, die sich aber alle bei der Auslegung an den Bestimmtheitsgrundsatz halten müssen. Die Auslegung liefert die Begründungen für die einzelnen vertretbaren Meinungen. Je nach dem, auf welche Auslegungsart die eine oder andere Meinung den Schwerpunkt setzt, kommt es dann zu diesem oder jenem Ergebnis. Man kann als Student nicht die gesamte Meinungsvielfalt im Strafrecht beherrschen, da für ist sie zu umfangreich. ...

... bereits fest installierter Heizkörper ist eine unbewegliche Sache i.S.d. BGB, denn durch die Installation ist er fest mit dem Gebäude verbunden und somit Grundstücksbestandteil geworden. Obwohl in § 242, dem Diebstahl der gleiche Begriff der Beweglichkeit einer Sache benutzt wird, ist die Beweglichkeit hier bereits dann gegeben, wenn der Gegenstand mit der Wegnahme beweglich gemacht werden kann. Obwohl gleiche Begriffe benutzt werden, kann nicht immer bei der Auslegung von Strafgesetzen darauf abgestellt werden, welche Bedeutung der Begriff außerhalb des Strafgesetzbuches besitzt. Entscheidend ist immer die Schutzfunktion des entsprechenden Strafgesetzes. Lehrreich für die Auslegung ist die Entscheidung des OLG Köln (NJW 82, 2676) im Falle einer Hausbesetzung. Das OLG geht in seiner Urteilsbegründung sehr detailliert auf die Auslegungsarten ein. 1.4 Juristische Schlussformen: Neben den Auslegungsarten gehören auch die, nach der juristischen Argumentationslehre (juristische Logik) anerkannten Schlussformen, zum Handwerkszeug des Juristen und sind für Sie in der Klausur ...

... er somit erst recht nicht aus der fahrlässigen Tötung heraus bestraft werden. Ebenso beim Raub mit Todesfolge, § 251, Wenn bereits eine leichtfertige Todesverursachung die hohe Rechtsfolge nach sich zieht, muss erst recht eine vorsätzliche Todesverursachung diese nach sich ziehen. Umkehrschluss (argumentum e contrario): Der Umkehrschluss ist der Schluss von der Regelung eines geregelten Falles auf die umgekehrte Regelung des nicht geregelten Falles. Aus § 23 III lässt sich der Umkehrschluss ziehen, dass der untaugliche Versuch strafbar ist. In § 23 III wird der Versuch basierend auf grobem Unverstand bzgl. der Untauglichkeit des Tatmittels und des Tatobjektes geregelt. In diesen Fällen kann der Richter die Strafe mildern bzw. von Strafe absehen. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn der untaugliche Versuch generell nicht strafbar wäre. Aus § 160 und § 271 lässt sich der Umkehrschluss ziehen, dass bei den Aussagedelikten und der Falschbeurkundung im Amt als echte Sonderdelikte eine mittelbare Täterschaft nicht möglich ist. Die mittelbare Täterschaft ist im Allgemeinen Teil in § 25 I Alt. 2 geregelt. Es hätte somit nicht der ...