BMR-Dozenten live erleben, Kursbeginn Frankfurt Zivilrecht 22. Oktober 2013.
Der Vortrag „Archiv - 11. Sitzung: Betrug und Untreue Teil 4“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Besonderer Teil - Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Kann ein nichtberechtigter Karteninhaber Täter des § 266 b sein?
Wonach ist das Merkmal “unbefugte Datenverwendung“ nach h.M. auszulegen?
Liegt neben § 263 a nach h.M. noch ein weiterer Tatbestand in der Entnahme des Geldes aus dem Automaten vor?
Warum kann der Karteninhaber nicht Täter des § 266 b soweit er den Geldautomaten seiner Hausbank benutzt?
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... ein Qualifikationstatbestand, der wie auch § 244a ein Verbrechen darstellt. § 263 III ist ein Regelbeispiel: Nr. 1 knüpft an die Gewerbsmäßigkeit oder die bandenmäßige Tatbegehung an (vgl. hierzu §§ 243 I 2 Nr. 3, 244 I Nr. 2). In Nr. 2 wird auf einen Vermögensverlust großen Ausmaßes (hierunter fallen bspw. Gesellschaften, die mit Fremdgeldern vieler Kunden arbeiten). Nach h.M. liegt ein solcher Verlust erst ab 50.000 € vor, wobei der Schaden tatsächlich eingetreten sein muss. Eine schadensgleiche Vermögensgefährdung ist nicht ausreichend. Bei der zweiten Alternative von Nr. 2 muss der Täter die Absicht haben, durch fortgesetz- te Begehung von Betrug eine Großzahl von Menschen (ab 10, umstr.) in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. Der zweite Alt. stellt somit lediglich ...
... ausdrücklich erklärt, dass der Ring echt ist, durch den Kaufpreis spiegelt er aber konkludent die Echtheit vor. Problem: Täuschung durch Unterlassen Die Täuschungshandlungen sind auch durch Unterlassen möglich. Welche zusätzlichen Voraussetzungen sind dann zu fordern? Nach h.M. kann § 263 auch als unechtes Unterlassungsdelikt begangen werden. Nach § 13 kann das Schweigen des Täters nur dann eine Täuschungshandlung sein, wenn für ihn eine Aufklärungspflicht (Garantenstellung) besteht. Darüber hinaus ist § 263 ein verhaltensgebundenes Delikt, so dass auch das Unterlassen im Unwert dem positiven Tun entsprechen muss. Klausurtipp: Bevor Sie § 263 als unechtes Unterlassungsdelikt prüfen, sollten Sie zunächst einmal feststellen, ob die Täuschungshandlung nicht im Rahmen des positiven Tuns durch konkludentes Verhalten vorliegt. §§ 263, 13 baut sich nicht wie ein klassisches unechtes ...
... muss zudem das Verschweigen von Umständen auch anstößig sein. Hierunter fallen vertragliche oder außervertragliche Verhältnisse mit erkennbar Geschäftsunerfahrenen; Fälle, in denen sich zwischen den Vertragsparteien aufgrund eines langjährigen Verhältnisses eine Vertrauensbeziehung gebildet hat und Fälle, bei denen hohe Vermögenswerte auf dem Spiel stehen. Eine Aufklärungspflicht ergibt sich auch, wenn der Vertragszweck dazu dient, den Vertragspartner vor Schaden zu bewahren. Beispiel: T mietet für einen Monat eine Ferienwohnung. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist er sowohl zahlungsfähig als auch -willig. Während der Mietzeit wird T jedoch vermögenslos, nimmt aber das Appartement weiter in Anspruch (Uralt-Entscheidung OLG Hamburg, NJW 69, 335). Strafbarkeit des T? Ein Betrug zum Nachteil des Vermieters liegt bei Abschluss des Vertrages nicht vor. T hat hier weder über äußere noch innere Tatsachen getäuscht, er war sowohl zahlungsfähig als auch ...
... betragen hat. T verfügte in Kenntnis darüber, dass ihm dieses Geld tatsächlich nicht zustand über das Guthaben. (Fall nach BGHSt 39, 392) In diesem Bsp. hat der BGH einen Betrug abgelehnt, da durch Überweisung und Gutschrift gegenüber der kontoführenden Deutschen Bank ein Anspruch des T auf Auszahlung des Guthabens besteht und daher keine Täuschung über Tatsachen vor- liegt. Der BGH führt aus: „Im Girovertrag, der als Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB einzuordnen ist, verspricht die Bank, alle bei ihr für den Kunden eingehenden Einzahlungen und Überweisungen seinem Konto gutzubringen (Anspruch auf Gutschrift), und erkennt an, die dem Konto gutgeschriebenen Beträge abstrakt zu schulden (Anspruch aus der Gutschrift). Der Überweisungsempfänger erlangt mit Vornahme der Gutschrift einen Rechtsanspruch auf Auszahlung gegen die Bank, den der Überweisende nicht mehr zu Fall bringen kann. Die Tatsache, dass die Überweisung in ihrer Höhe irrtümlich erfolgte, führt zwar gegebenenfalls zu einem Anfechtungsrecht und Bereicherungsansprüchen gegen den Empfänger; die Wirksamkeit der Gutschrift im Verhältnis zwischen kontoführender Bank ...
... besonders begründeten Einstandspflicht gerade für die vermögensrechtliche Entscheidungsfreiheit des anderen „auf Posten gestellt“ ist. Eine gesetzliche Pflicht, wonach der Bankkunde „rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt“, ist nicht ersichtlich. Vertragliche Pflichten aus gegenseitigen Rechtsgeschäften reichen nicht ohne weiteres zur Begründung einer Garantenpflicht aus. So begründet die Unterhaltung eines Girokontos in aller Regel noch keine über das bloße Vertragsverhältnis hinaus- gehende Vertrauensbeziehung gegenüber der Bank Im Rahmen der Privatautonomie kann aber durch ausdrückliche Vereinbarung eine Vertragsbeziehung so ausgestaltet werden, dass - über das allgemeine Vertragsverhältnis hinaus - ein besonderes Vertrauensverhältnis mit Garantenstellung des Vertragspartners geschaffen wird, das dann auch strafrechtlich relevant wird. Während in einem gewöhnlichen Leistungsaustauschverhältnis, wozu auch ein normales Kontokorrentverhältnis im Rahmen eines Girovertrages zählt, der Leistungsempfänger dem Leistenden eine Zuvielzahlung nicht anzuzeigen braucht, kann dies anders zu beurteilen sein, wenn etwa ...
... nicht zustehen soll ergebe sich aus dem Stornorecht, das den Banken nach AGB Banken 8 Abs. 1 zustehe. Die Gutschriftanzeige einer Bank stellt in der Regel ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis gegenüber dem Kunden dar. Zweck des Stornorechts sei es aber, die mit der Geltendmachung solcher Ansprüche üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten und Risiken zu vermeiden und die Rechtsstellung der Bank auf eine eigen- ständige, von den Unsicherheiten des Bereicherungsrechts unabhängige Grundlage zu stellen. Die Stornierung verändere die materielle Rechtslage, weil sie den Anspruch des Kunden aus der Gutschrift beseitige. Der BGH gibt seine differenzierende Rspr. auf, da zivilrechtlich zwischen einer Fehlüberweisung und Fehlbuchung kein Unterschied bestehe. Wie auch bei der Fehlüberweisung erlange der Kunde nach § 675 BGB mit der Gutschrift auf seinem Konto einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens gegenüber der Bank. Auch materiell unrichtige Gutschriften auf dem Konto lassen einen ...
... Allgemeinen Geschäftsbedingungen (so etwa AGB-Banken 11) hierfür regelmäßig nicht ausreichen. Hierzu enthielt das Urteil keine Feststellungen, so dass der BGH zwecks Aufklärung dieses Umstands zurückverwiesen hat. Im Normalfall können Sie davon ausgehen, dass solche Aufklärungsvereinbarungen nicht getroffen worden sind, so dass eine durch Unterlassen begründete Strafbarkeit nicht ersichtlich ist. Eine Strafbarkeit wegen Untreue gemäß § 266 StGB scheidet dann ebenfalls aus, weil kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 266 StGB besteht. 3.3 Irrtum Die Täuschungshandlungen müssen ursächlich einen Irrtum erregen bzw. unterhalten. Irrtum ist jede unrichtige Vorstellung von der Wirklichkeit. Macht sich das Opfer überhaupt keine Vorstellung über Tatsachen, so kann nur ein versuchter Betrug vor- liegen. Ein Irrtum wird erregt, wenn er durch Einwirkung auf die Vorstellung des Getäuschten ...
... Ja!. Durch Bestellung von Waren verpflichtet man sich zur Zahlung des Kaufpreises, ebenfalls bei der Unterzeichnung von Verträgen, soweit sich aus dieser Vertragsunterzeichnung eine wirtschaftliche Verpflichtung ergibt. Auch der Erlass einer Forderung sowie der Erlass eines Urteils haben einen unmittelbar vermögensmindernden Charakter. Die Schwierigkeit besteht darin, dass man den vermögensmindernden Charakter der Verfügung mit dem Eintritt eines Vermögensschadens gleichsetzt. Bei der Unterzeichnung eines Kaufvertrages verpflichtet man sich zur Kaufpreiszahlung, erhält aber gleichzeitig den Anspruch auf die Kaufsache. Aus diesem Grunde sehen viele keinen vermögensmindernden Charakter, da eine Gegenleistung in das Vermögen des Unterzeichnenden fließen wird. Die Vermögensverfügung darf nicht mit dem Ein- tritt eines Vermögensschadens gleichgesetzt werden. Der Vermögensschaden ist erst ...
... Verfügungsbewusstsein verzichten, so hätte dies zur Konsequenz, dass das Dulden als Wegnahme i.S.d. § 242 zu sehen wäre. Fordert man ein Verfügungsbewusstsein, so kommt man hingegen zu dem Ergebnis, das Opfer täuschungsbedingt für die Vermögensverfügung ein tatbestandsausschließendes Einverständnis abgibt, so dass Diebstahl nicht vorliegen kann. Nennen Sie Beispiele für eine Vermögensverfügung durch Handeln, Dulden oder Unterlassen! Handeln: Unterschreiben eines Kaufvertrages, Erlass eines Urteils, Herausgabe einer Fundsache an den angeblichen Eigentümer. Dulden liegt vor, wenn das Opfer täuschungsbedingt damit einverstanden ist, dass sich der Täter die Sache selbst nimmt, also Wegnahme von Sachen. Unterlassen: Nichtgeltendmachung einer Forderung. Gerade im Rahmen des Forderungsbetruges wird es sich vielfach um ...
... weit konkretisiert haben, dass mit einer hohen Wahrscheinlichkeit ein Vermögenszuwachs zu erwarten ist. Auch Rechtspositionen, die nicht durchgesetzt werden können (klaglose Forderungen, die bspw. verjährt sind), haben einen Vermögenswert, soweit der Schuldner mit Rücksicht auf seine gesellschaftliche Stellung oder seine Geschäftsverbindung sich der Leistung nicht entziehen kann (Cramer- S/S § 263 Rn. 91). Allerdings ist hierbei zu beachten, dass klaglose Forderungen dann wirtschaftlich wertlos sind, wenn die mangelnde Erfüllungsbereitschaft des Schuldners fest- steht; auf gut Deutsch: einem nackten Mann kann man nicht in die Tasche greifen. Der Einsatz der Arbeitskraft zur Erbringung von Dienstleistungen hat dann einen Vermögenswert, wenn solche Leistungen üblicherweise nur gegen Entgelt erbracht werden. Nach früherer Rspr. und h.L. gehörte aber die Aussicht der Prostituierten, durch ...
... Für den Betrug könne somit nichts Anderes gelten. Beispiel: Dieb D verkauft dem K eine gestohlene Kamera, die dieser mit einem ungedeckten Scheck bezahlt. Schaden des D? Wirtschaftlicher Vermögensbegriff: Besitz ist Wert. Für § 263 spricht, dass auch eine gewaltsame Wegnahme nach § 242 strafbar wäre. Jedoch ermöglicht auch der juristisch-ökonomische Vermögensbegriff den Schaden, da D auch als unrechtmäßiger Besitzer nach §§ 858 ff. BGB unter dem Schutz der Rechtsordnung steht. 3.5.2 Schadenskompensation Ein Vermögensschaden liegt nach der obigen Definition dann vor, wenn der Vergleich der Vermögenslagen ergibt, dass eine nachteilige Differenz eingetreten ist, ohne dass diese durch ein unmittelbar aus der Verfügung fließendes Äquivalent wirtschaftlich voll ausgeglichen worden ist (unmittelbare Schadenskompensation). Im Rahmen von Austauschverhältnissen ist ein Schaden dann abzulehnen, wenn die Gegenleistung wertgleich ist oder der Getäuschte eine fällige und einredefreie Verbindlichkeit erfüllt (Wessels/Hillenkamp ...
... Erfüllungsbetrug betrifft die dingliche Seite, wobei es zum Austausch der vertraglichen Leistungen kommt. Hier ist zwischen einem echten und unechten Erfüllungs- betrug zu unterscheiden: Echter Erfüllungsbetrug: Der Täter entschließt sich als Vertragspartner erst nach Vertragsschluss, nicht vertragsgemäß zu leisten und hierüber zu täuschen Unechter Erfüllungsbetrug: Der Täter täuscht bereits bei Vertragsschluss; die Täuschung wirkt in die Erfüllungsphase des Vertrages fort (Hoyer, in: SK, § 263, Rn. 243; Wes- sels/Hillenkamp, Strafrecht BT/2, Rn. 540) Eingehungsbetrug Die Täuschung liegt bereits bei Vertragsschluss vor. Die Vertragsunterzeichnung stellt eine Vermögensverfügung dar. Man verpflichtet sich vertraglich zu einer Leistung, die eine unmittelbar vermögensmindernde Auswirkung hat, etwa die Verpflichtung zur ...
... Art des Vertragsobjektes und den sonstigen Umständen abhängt (BGHSt 21, 384; 23, 300). Beim Eingehungsbetrug ergeben sich aber Besonderheiten im Rahmen der unmittelbaren Schadenskompensation: Steht dem Getäuschten ein vereinbartes oder gesetzlich gewährtes Rücktritts- recht/Widerrufsrecht zu, so kann er seine Zahlungsverpflichtung durch einfache, einseitige Erklärung wieder beseitigen. In diesen Fällen ist sein Vermögen noch nicht konkret gefährdet, so dass nur ein versuchter Betrug anzunehmen ist. Ist die Frist zum Widerruf oder Rücktritt abgelaufen, tritt Vollendung ein. Hat der Getäuschte erfüllt, so bieten die aus der Täuschung erwachsenden Ansprüche keinen vollwertigen Ausgleich der schon erfolgten Vermögensminderung (BGHSt 34, 199). Erfüllungsbetrug: Hier kann es bei Erfüllung der Leistung zu einer erstmaligen Täuschung ...
... gute Glaube an die Verfügungsbefugnis geschützt.) Trotz des gutgläubigen Erwerbs hat das RG einen Schaden bejaht, da der Erwerb vom Nichtberechtigten wirtschaftlich weniger wert sei als vom Berechtigten. Die Sache sei mit einem sittlichen Makel behaftet (Makeltheorie). Nach h.M. widerspricht die Makeltheorie der Eigentumsordnung des BGB. In Fällen des Gutglaubenserwerbs kann ein Vermögensschaden aber unter dem Aspekt einer konkreten Vermögensgefährdung zumeist bei einem vorhandenen Prozessrisiko bejaht werden. Der BGH (BGHST 15, 83) hat dazu ausgeführt, dass die Annahme einer konkreten Vermögensgefährdung wesentlich von den beteiligten Personen, dem Handelsobjekt und den sonstigen Umständen abhängt, unter denen sich Veräußerung und Erwerb der unterschlagenen Sache abgespielt haben. Im Bsp. wird eine konkrete Vermögensgefährdung unter dem Aspekt eines Prozessrisikos abzulehnen sein. Bei einer eventuellen Herausgabeklage des E nach § 985 BGB trägt er die Beweislast für eine Bösgläubigkeit des O. Auch die Umstände der Veräußerung stellen einen völlig normalen Erwerbsvorgang dar, so dass ...
... für den Erwerber regelmäßig schon im Zeitpunkt der Vermögensverfügung die Gefahr, des bösgläubigen Erwerbs oder gar der Hehlerei bezichtigt zu werden. Unter Umständen kann er Schwierigkeiten mit Aufsichtsbehörden oder Organen des Handelsstandes bekommen oder sonst an Ansehen verlieren. Schließlich wird er an einer gewinnbringenden Verwertung der angekauften Sache gehindert sein. Dies kann durchaus eine im Sinne des § 263 StGB beachtliche Vermögensminderung darstellen.“ 3.5.4 Anstellungsbetrug Der Anstellungsbetrug ist eine Form des Eingehungsbetruges, wobei zwischen einer auf Täuschung beruhenden Begründung eines normalen Arbeitsverhältnisses und der Erschleichung einer Beamtenstellung zu unterscheiden ist: Normales Arbeitsverhältnis Ein Betrug ist abzulehnen, wenn der Entlohnung eine sachlich einwandfreie Arbeitsleistung gegenübersteht. Im Rahmen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse kommt ein Betrug nur in besonderen Fällen zum Tragen. Betrug ist zu bejahen, wenn es sich bei dem ...
... zu Maßnahmen genötigt wird, die das Vermögen beeinträchtigen, auf Grund der Verpflichtung nicht mehr ausreichend Mittel vorhanden sind, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verbindlichkeiten oder der persönlichen Wirtschafts- oder Lebensführung dienen. (BGH-Leitsatz) Teile der Lit. (Wessels/Hillenkamp BT/2 Rn. 549) zweifeln die Schadensbejahung an, soweit man durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird. Diese Erweiterung, z.B. auf eine Kreditaufnahme, sei letztlich nur eine mittelbare Schadenssituation. Eine vertragliche Zweckverfehlung als individueller Schadenseinschlag liegt zu- meist vor, wenn sich die Zahlung für den Erwerber als wirtschaftlich sinnlose Aufwendung darstellt. So etwa, wenn der Käufer als Laie ein Buch benötigt, dass ihn in die Benutzung eines PC einführen soll, und der Verkäufer ihm ein Buch andreht, das für Informatiker bestimmt ist. Für den Erwerber als ...
... er nicht vor die Frau zu töten. T zahlt dem K dem K die 50.000 €. (Fall n. KG Berlin NJW 01, 86). Strafbarkeit des K? § 263 K könnte sich eines Betruges nach § 263 I strafbar gemacht haben. Objektiver Tatbestand: Täuschungshandlung = K hat T über seine Tötungswilligkeit getäuscht. Irrtum = Hierdurch entstand bei T der falsche Eindruck, K würde den Auftrag ausführen. Vermögensverfügung = Bedingt durch den Irrtum zahlte T dem K die 50.000 €. Vermögensschaden: T müsste einen Vermögensschaden erlitten haben. Ein solcher liegt vor, wenn das Gesamtvermögen des Geschädigten nach der Verfügung geringer ist als vor der Verfügung. Fraglich ist zunächst, ob die Bezahlung für den Mord ...
... eine unbewusste Selbstschädigung voraus, da ein Schaden davon losgelöst auch unter dem Aspekt der Zweckverfehlung mit der wirtschaftlich sinnlosen Aufwendung vertreten werden kann. So BGH NJW 95, 539; W/Hillenkamp Rn. 525 ff.) Dass der Verfügende auf Grund der Sittenwidrigkeit des Auftrages dessen Durchführung nicht erwarten könne und somit das Risiko des Verlustes seiner Leistung selbst zu tragen habe, stimme mit der tatsächlichen Situation nicht überein. Die Zahlung für den Auftragsmord bringe die Ernstlichkeit seiner Absichten zum Ausdruck. Der Getäuschte gehe grundsätzlich nicht davon aus, dass seine Zahlung verloren sein werde. Er ist auf Grund der Täuschung zu einer vermögensmindernden Verfügung bestimmt worden, die für ihn eine wirtschaftlich sinnlose Aufwendung darstellt, wodurch er, losgelöst von der Sittenwidrigkeit der Gegenleistung, um das Geleistete ärmer geworden sei. Damit ist um der Einheit der Rechtsordnung willen der wirtschaftliche Vermögensbegriff vorzuziehen sodass die ...
... Schaden erlitten. K handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. hinsichtlich der Rechtswidrigkeit und Schuld bestehen keine Bedenken. K hat sich eines Betruges nach § 263 I strafbar gemacht. Die von K verwirklichte Unterschlagung nach § 246 kommt auf Grund die Subsidiaritätsklausel nicht zum Tragen. Im umgekehrten Fall, in dem der Auftraggeber T dem Killer K 50.000 € für einen Mord verspricht und nach der Ausführung durch K wie von Anfang an geplant, die Zahlung verweigert, liegt nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff liegt kein Schaden vor, da § 263 nicht den Arbeitseinsatz von K schützt, da er außerhalb der Rechtsordnung erfolgt und daher die Lohnforderung gem (§§ 134, 138 Abs. 1 BGB nichtig ist (vgl. Hecker JuS 2001, 230 f.) Auch die Rspr. erkennt derartige Ansprüche nicht als Vermögenspositionen an (BGH NStZ 2001, 534 ...
... ist, dass dieser Vorteil Mittel zu einem anderweitigen Zweck darstellt. Die Vorteilserlangung muss somit nicht das einzige Motiv des Täters oder das Endziel sein. Ob dieser Vorteil tatsächlich erreicht wird, spielt keine Rolle, da nur auf die Absicht abgestellt wird. Vermögensvorteil ist jede günstigere Gestaltung des Vermögens, sei es durch Vermögensvermehrung, Nichterbringung geschuldeter Leistungen oder wirtschaftlicher Entlastung. Rechtswidrigkeit des erstrebten Vorteils Der erstrebte Vorteil ist dann rechtswidrig, wenn auf ihn kein rechtlich begründeter Anspruch besteht. Bzgl. der Rechtswidrigkeit reicht Eventualvorsatz aus. Steht dem Täter oder bei der Drittbereicherungsabsicht dem Dritten ein einredefreier und fälliger Anspruch auf den Vorteil zu, oder erstrebt er mit unlauteren Mittel die Abwehr eines nicht bestehenden Anspruchs, so ...
... geschlossenen Vertrages noch nicht erbracht, so bejahen Rspr. und Lit. dennoch einen vollendeten Betrug unter dem Aspekt des Eingehungsbetruges. Dass der Besteller in dieser Vertragsphase das Vertragsverhältnis noch anfechten könne, ändere daran nichts, da sein Vermögen bereits konkret gefährdet sei. Die Anfechtungsmöglichkeit sei kein Äquivalent, zumal sich rechtsunerfahrene Menschen nicht über die Voraussetzungen der Anfechtung im Klaren sei- en. In Teilbereichen seien die Schäden auch gering, so dass auf eine Anfechtung verzichtet werde. Aber Achtung: Etwas Anderes kann dann gelten, wenn der Besteller gesetzlich oder vertraglich durch einseitige Erklärung ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht hat. (Vgl. die Darstellung der konkreten Vermögensgefährdung beim Eingehungsbetrug.) Bis zu diesem Zeitpunkt liegt ein versuchter Betrug vor. Nach Ab- lauf der Frist ist eine ...
... 78 ZPO besteht vor dem LG Anwaltszwang, so dass nur der RA wirksam vortragen kann. In diesen Fällen setzt also der Täter als Hintermann ein gutgläubiges Werkzeug, den Anwalt, ein, um den Richter zu täuschen. Der Prozessbetrug ist ein Dreiecksbetrug. Getäuschter und Verfügender sind zwar identisch, nicht jedoch Verfügender und Geschädigter. Der Prozessbetrug kann bei der Täuschungshandlung einmal darauf beruhen, dass falsche Beweismittel benannt oder vorgebracht werden, oder aber auch auf unwahren Parteibehauptungen (§§ 445 ff. ZPO). Ein Prozessbetrug kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden, so im klassischen Beispielsfall der Kündigung eines Mietverhältnisses aufgrund Eigenbedarfs, wobei während des Prozesses der Eigenbedarf weggefallen ist. Bedingt durch den Irrtum des Richters oder des Gerichtes kommt es zum Erlass eines Urteils. Der Urteilserlass stellt die Vermögensverfügung dar, denn ...
... Kläger nach materiellem Recht keinen Anspruch auf die Rückzahlung des Darlehens gehabt hätte. Da T das Darlehen aber bereits zurückgezahlt hat, ist der von T erstrebte Vermögensvorteil nicht rechtswidrig, so dass der subjektive TB des Betruges entfällt. T ist nach § 267 straf- bar. Versäumnisverfahren Hier ist die Möglichkeit eines Prozessbetruges umstritten. Beim Versäumnisverfahren prüft das Gericht nur die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrages, der Inhalt wird gemäß Gesetz, §§ 330, 331 ZPO, als wahr unterstellt. Problematisch ist somit, ob der Erlass eines Versäumnisurteils auf einem Irrtum beruht. Meinung 1 (Rspr.): Die Rspr. stützt sich hierbei auf § 138 ZPO (Wahrheitsgebot). Nach Auffassung der Rspr. macht sich das Gericht bzw. der Rechtspfleger Gedanken darüber, dass die Partei ihrem Wahrheitsgebot nachgekommen ist. Da dies nicht der Fall sei, liege ein Irrtum vor. Eine Vermögensverfügung sei im Erlass ...
... für die Vorlage eines Euroschecks den Schluss gezogen, dass sich jeder Schecknehmer Gedanken über die Berechtigung des Scheckvorlegers machen wird, so dass auch ein Irrtum gegeben ist. Würde man nach dieser zivilrechtlichen Betrachtung vorgehen, so müsste man bei der Vorlage eines Sparbuches auch einen Betrug bejahen. Nach der h.L. ist aber entscheidend, ob sich der das Sparbuch annehmende Schalterbeamte diese Gedanken tatsächlich gemacht hat. Würde man einen Betrug an- nehmen, so wäre er mitbestrafte Nachtat zum vorangegangenen Diebstahl. Klausurtipp: Bei der Wegnahme von Sparbücher gehen Sie zunächst auf den Diebstahl ein und bejahen diesen über die Sachwerttheorie. Anschließend prüfen Sie den Betrug durch Vorlage des Sparbuchs bei der Bank. Normalerweise wird der Sachverhalt keine An- gaben dazu enthalten, ob sich der Schalterbeamte Gedanken über die Berechtigung macht. In diesen Fällen gehen Sie kurz auf die zivilrechtliche ...
... zelte höchstrichterliche Entscheidungen gibt. Nr. 1 stellt auf Gewerbsmäßigkeit oder Bandentat ab. Hier ergeben sich keine Besonderheiten zum Diebstahl. Nr. 2, Alt. 1 Vermögensverlust großen Ausmaßes Für diese Alt. reicht eine konkrete Vermögensgefährdung nicht aus, es muss zu einer tatsächlichen Schädigung gekommen sein. Der Grenzwert für ein großes Ausmaß wurde unterschiedlich gesehen. Der BGH (BGH StV 04, 20) hat jetzt entschieden, dass ein Vermögensverlust großen Ausmaßes, ab einem Wert von 50.000 € anzunehmen ist. Nr. 2, Alt. 2 Absicht, durch fortgesetzte Begehung eine große Anzahl von Menschen in die Gefahr des Vermögensverlusts zu bringen. Hierbei wird auf eine überschießende Innentendenz abstellt. Die Absicht muss auf die Begehung rechtlich selbstständiger Betrugshandlungen gerichtet sein. Hinsichtlich der Personenzahl besteht ebenfalls keine Einigkeit. Die wohl überwiegend Lit. (Fischer § 263 ...
... PKW zu erlangen, so dass dolus directus 1. Grades vorliegt. Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben. T meldet den Schaden seiner PKW-Versicherung. Weitere Strafbarkeit des T? Mit der Schadensmeldung setzt er unmittelbar zum Betrug gegenüber der Kfz- Versicherung an. Ein vollendeter Betrug scheitert jedoch, da noch nicht davon aus- gegangen werden kann, dass die Versicherung dem T ohne weitere Überprüfung des Schadensfalls glaubt; zudem fehlt es an einer Vermögensverfügung, die erst im Aus- zahlen der Versicherungssumme zu sehen wäre. Dieser versuchte Betrug stellt bereits einen besonders schweren Fall nach § 263 III Nr. 5 dar. § 263 III Nr. 5 ist parallel zur Neufassung des § 265 ...
... gewähren Unternehmen in gewissen Fällen Fördermittel (Subventionen). Bei der Beantragung dieser Mittel sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass im Subventionsverfahren erhebliche strafrechtliche Risiken bestehen, denn falsche Angaben auch leichtfertiger Art können bereits zur Strafbarkeit führen. Aus der Presse sind vor allem Subventionsbetrügereien auf europäischer Ebene im Bereich der Landwirtschaft bekannt. So erhalten Landwirte Subventionen für einen bestimmten Umgang mit ihrem Land oder sogar für ihr Nichtstun bei der Landbestellung. Zwischen 30 % bis 70 % der Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft fließen aus öffentlichen Mitteln. Da die Höhe der Subvention auch von der Größe des bewirtschafteten Landes abhängig ist, liegt es nahe, dass die Flächenangaben nicht stimmen. Vor der Schaffung des § 264 sind die Fälle der Subventionserschleichung über § 263 gelöst worden. Hauptansatz für die Schaffung des § 264 dürften wohl kriminalpolitische Gründe gewesen sein, denn bei § 263 sind die objektiven und subjektiven Voraussetzungen im Tatsächlichen schwer feststellbar. Gegenüber § 263 ist § 264 eine ...
... keine wirtschaftsfördernde Zielsetzung haben oder nicht an Betriebe oder Unternehmen geleistet werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Subvention unmittelbar von Stellen der EG erfolgte oder nach deren Vorschriften von deutschen Stellen vergeben wird. Aus- reichend ist jede Leistung aus öffentlichen Mitteln nach EG-Recht, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird. 4.1.3 Tathandlungen des § 264 Die Tathandlungen nach Abs. 1 sind gemäß Nr. 1 die unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegenüber dem Subventionsgeber, Nr. 2 die zweckwidrige Verwendung von Subventionsleistungen oder -gegenständen, Nr. 3 das Unterlassen von Mitteilungen betreffend subventionserheblicher Tatsachen, Nr. 4 der Gebrauch bestimmter Bescheinigungen. Die Tathandlungen nach Nr. 1, 3 und 4 haben gemeinsam, dass sie sich auf subventionserhebliche Tatsachen beziehen müssen. § 264 Abs. 1 Nr. 3 stellt ein echtes Unterlassungsdelikt dar. Nach Nr. 1 ist das Machen unrichtiger oder unvollständiger Angaben nichts anderes als die Vornahme einer Täuschungshandlung gegenüber dem Subventionsgeber. Vollendet ist § 264 Abs. 1 Nr. 1 bereits mit Zugang der Angaben bei ...
... noch technische Probleme bei der Konstruktion des Filters hat, stellt er in den vorgelegten Konstruktionsplänen den Aufbau des Filters bewusst falsch dar. D geht davon aus, dass er noch 18 Monate Entwicklungsarbeit leisten muss, bis er die technischen Probleme gelöst hat. Des Weiteren gibt er an, 30 neue Arbeitsplätze zu schaffen. Nach Prüfung der Unterlagen lehnt der zuständige Beamte der Gemeinde den Antrag ab, da er auf Grund der Konstruktionspläne das Projekt nicht für machbar hält. Hat sich D nach §§ 264 Abs. 1 Nr. 1, 263 schuldig gemacht? § 264 D könnte sich wegen eines Subventionsbetruges gemäß § 264 Abs. 1 Nr.1 strafbar gemacht haben. Dann müsste es sich bei den beantragten Fördermitteln um Subventionen handeln. Nach § 264 Abs.7 Nr. 1 sind Subventionen öffentliche Fördermittel, die auf Grund von Bundes- oder Landesrecht gewährt werden und die ohne marktmäßige Gegenleistung zur Förderung der Wirtschaft dienen. Da die beantragte Zuwendung dem Unternehmen, der Partikel-GmbH, als verlorener Zuschuss und somit ohne Gegenleistung auf Grund des Gebietsförderungsgesetzes und auch zur Förderung der Wirtschaft in einem strukturschwachen Gebiet dienen sollte, handelt es sich um eine Subvention nach § 264 Abs. 7 Nr. 1. Als Tathandlung könnte das Machen unrichtiger, vorteilhafter Angaben gegenüber dem ...
... die Verabredung zum bandenmäßigen oder gewerbsmäßigen Subventionsbetrug nach § 30 strafbar ist. Auf Grund der Struktur des § 264 als abstraktes Gefährdungsdelikt ist die Vollendungsstrafbarkeit sehr weit vorgelagert, aus diesem Grund ist auch kein Versuch vorgesehen und daher der Rücktritt nach § 24 nicht anwendbar. Auf Grund der vorgelagerten Vollendungsstrafbarkeit sieht § 264 Abs. 5 die Möglichkeit einer tätigen Reue vor. Hiernach bleibt der Täter straffrei, wenn er freiwillig die Subventionsgewährung verhindert, bzw. sich ernsthaft um eine Verhinderung bemüht hat. 4.1.6 Konkurrenzen Das Konkurrenzverhältnis zwischen dem allgemeinen Betrugstatbestand und dem Subventionsbetrug ist umstritten. Die h.M. bejaht eine Gesetzeskonkurrenz mit Vorrang des § 264 (BGHSt 32, 203, 206f.) 4.2 Kapitalanlagebetrug, § 264a Wie auch § 264 ist der Kapitalanlagebetrug durch das 2. WiKG eingefügt worden. § 264a ist wie auch § 264 und § 265b ein abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt im Vorfeld des Betruges, welches nicht auf die Täuschung eines individuellen Anlegers, eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung und den Eintritt eines Vermögensschadens abstellt. Rechtsgut ist das ...
... Umsatz ausgelegt sein (Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht Rn. 2). Hierunter fallen Aktien, einschließlich Zwischenscheinen (Zwischenschein werden an Stelle der Aktien vor Druck ausgegeben; nach Ausstellung der endgültigen Aktie wird der Zwischenschein durch die Aktie ersetzt), Nebenpapiere wie Zins-, Gewinnanteil und Erneuerungsschein; Schuldverschreibungen wie etwa öffentliche Anleihen oder Pfandbriefe; Geldmarktpapiere; Investmentzertifikate, um nur einige zu nennen. Zu den Wertpapieren zählen auch die Anleihen ausländischer Emittenten. Umstritten ist, ob auch Rektapapiere, deren Übertragung nur durch Abtretung der zu Grunde liegenden Forderung möglich ist, unter den Begriff Wertpapier i.S.v. § 264a fallen. Soweit sie nicht massenhaft über- tragen werden, stellen sie jedenfalls keine Wertpapiere i.S.v. § 264a dar. Bezugsrechte sind nach h.M. unverbriefte Rechte auf Bezug von Leistungen, die sich aus einem Stammrecht ableiten, so etwa das Recht eines Aktionärs auf den Bezug von jungen (neuen) Aktien bei ...
... macht. 265b ist kein Sonderdelikt. Auch Angestellte auf der KNseite oder Steuerberater können als Täter in Betracht kommen, soweit die Vorlage oder Abgabe als solche des KN erscheint. Eine Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft ist nach den allgemeinen Regeln möglich. Eine Beihilfe liegt i.d.R. vor, so- weit dem KN wissentlich unrichtige Unterlagen von Dritten, etwa des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zur Verfügung gestellt werden und der KN sie selbst vorlegt. Kreditgeber Auf der KGseite muss nicht zwingend ein klassisches Kreditinstitut vorliegen. Es werden auch Kredite beliebiger Unternehmen untereinander erfasst, wobei die Kreditgewährung kein Handelsgeschäft sein muss. 4.3.2 Täuschungshandlungen Kreditbetrug, § 265b I. Tatbestand 1. obj. Tatbestand a. Täter Kreditnehmer: Betrieb od. Unternehmen (auch vorgetäuschte), Legaldefinition in § 265b Abs. 3 Nr. 1 b. Tathandlungen Nr. 1a Vorlage unrichtiger od. unvollständiger Unterlagen über wirtschaftliche Verhältnisse, die vorteilhaft ...
... alle tatsächlichen Umstände eingeschränkt, die für die Sicherheit des Kredits von Bedeutung sein können, bspw. Höhe und Entwicklung von Umsatz und Absatzzahlen, technische und kaufmännische Grundlagen der Marktgängigkeit von Produkten, die Bewertungsgrundlagen einzelner Vermögensbestandteile. 4.3.2.1 § 265b Abs. 1 Nr. 1a Nr. 1 a erfasst als Mittel der Täuschung die Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen. Als Unterlagen kommen neben den dort aufgeführten Beispielen wie Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten, sämtliche verkörperten Beweismittel in Betracht, die gegenüber den gemachten Angaben eine unterstützende Funktion haben. So etwa Kalkulationen, Verträge, Kostenvoranschläge oder Augenscheinsobjekte wie Modelle, Zeichnungen oder Bilder. Vorlegen bedeutet, dass die Unterlagen mit Willen des Täters dem KG oder einer ihm zuzurechnen- den Person unter ausdrücklicher oder konkuldenter Bezugnahme auf den Kreditantrag zugänglich gemacht werden. Eine Kenntnisnahme ist nicht erforderlich, so dass mit Empfang der Unterlagen die Tat bereits vollendet ist. 4.3.2.2 § 265b Abs. 1 Nr. 1b Nr. ...
... der Definition in § 265b Abs. 3 Nr. 1 einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb erfordern. Täter kann nicht nur der Antragsteller, sondern jeder sein, der im Zusammenhang mit dem Antrag tätig wird. Da § 265b kein Sonderdelikt ist, ist auch eine mittelbare Täterschaft möglich. T hat G als gutgläubiges Werkzeug zur Kreditbeantragung veranlasst. Er will die Tat als eigene, da er an der KG beteiligt ist und erlangt kraft überlegenen Wissens Tatherrschaft, in dem er bei G einen Irrtum über die Richtigkeit der Bilanzen hervorruft. Tathandlung Im Beispiel kommt nach Auffassung der Rspr. als Tathandlung Abs. 1 Nr. 1a in Betracht, da G Unter- lagen vorlegt und die Bilanzen ausdrücklich in Nr. 1a aufgeführt sind. Die Unterlagen sind auch un- richtig, da die Bilanzierung mit der wirklichen Lage der KG nicht übereinstimmt. Die Angaben betreffen auch wirtschaftliche Verhältnisse, hier den wirtschaftlichen Stand der KG. Für die Entscheidung über den Kreditantrag sind sie auch erheblich, sie haben eine generelle Eignung zur konkreten Beeinflussung der Kreditentscheidung. Sie sind auch vorteilhaft für die KG, denn sie verbessern die Aussichten auf die Kreditverlängerung. Die vorgelegten unrichtigen Unterlagen stehen auch im Zusammenhang mit ...
... erschlichen werden. Ähnlich den Regelungen des Subventionsbetrugs versucht der Gesetzgeber die Schwierigkeiten bei der Feststellung eines Vermögensschadens und dem Nachweis des Schädigungsvorsatzes in den §§ 264a und 265b dadurch zu beheben, dass er schon die vorsätzliche Täuschung als Vollendung aus- reichen lässt. Auch der Kapitalanlage- und Kreditbetrug sind abstrakte Gefährdungsdelikte und bein- halten auf Grund der weit vorgelagerten Vollendungsstrafbarkeit wie auch der Subventionsbetrug eine tätige Reue Regelung. Kommt es zum Betrug, so treten die 264a, 265a im Wege der Subsidiarität hinter den Betrug zurück. Im Unterschied dazu sieht die h.M. in § 264 eine lex specialis zu § 263, so dass der Betrug hinter den Subventionsbetrug zurücktritt. 4.4 Submissonsbetrug Der Submissionsbetrug, auch Ausschreibungsbetrug genannt, ist eine besondere Erscheinungsform des § 263. Bei öffentlichen oder privaten Ausschreibungen bilden sich Bieterkartelle, die bei Abgabe ihrer Angebote zuvor festgelegt haben, welches Mitglied den Auftrag bekommen soll und richten dem entsprechend ihre Angebotspreise darauf aus. Somit kommen die Angebote unter Absprache und nicht nach den Regeln des freien Wettbewerbs zustande. Die Täuschungshandlung des Betruges ist darin zu ...
... Submissionsbetrug nach § 263 vor. 4.5.1 Anwendungsbereich § 298 Abs. 1 erfasst rechtswidrige Absprachen bei einer Ausschreibung. Eine Ausschreibung ist ein Verfahren bei dem ein Veranstalter Angebote über Waren oder gewerbliche Leistungen von einer Mehrzahl von Anbietern einholt. Sie kann als öffentliche oder als beschränkte oder nicht offene Ausschreibung erfolgen (vgl. VOB/A, VOL/A, Abschnitt 1, 2). Nach § 298 Abs. 2 ist die freihändige Vergabe nach einem Teilnahmewettbewerb dem gleichgesetzt. Erfasst werden alle Vergabeverfahren der öffentlichen Hand, die zur Anwendung der Verfahren nach der VOB/A oder VOL/A verpflichtet sind. Regelungen sind in der Vergabeverordnung (vgl. u.a. § 97 GWB) enthalten. Erfasst werden auch privaten Ausschreibungen, soweit das Vergabeverfahren gleich oder ähnlich ausgestattet ist, wie die öffentlichen Verfahren. Rechtswidrige ...
... rechtlich begründeten und die zweite von einer tatsächlichen Treuepflicht ausgeht. Durch das 6. StrRG ist Absatz II dahin geändert worden, dass auf die Regelbsp. des § 263 III verwiesen wird. Nach h.M. (BGHSt 24, 386; 33, 244, 250; BGH wistra 91, 307) ist sowohl für den Missbrauchs- als auch für den Treubruchstatbestand die Verletzung einer Vermögensbetretungspflicht Voraussetzung. Die Vermögensbetreuungspflicht ist ein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 I, das die Strafe begründet. Täter kann somit nur derjenige sein, der in eigener Person eine solche Vermögensbetreuungspflicht innehat. Außenstehende können nur Teilnehmer sein. Folge eines Missbrauchs und Folge der Verletzung der Treuepflicht, muss der Eintritt eines Vermögensnachteils für den Vermögensträger sein. Zwischen den Tathandlungen und dem Vermögensnachteil muss somit eine enge Kausalität gegeben sein. Der Begriff des Nachteils hat dieselbe Bedeutung wie der Vermögensschaden in § 263, so dass bereits auch hier eine konkrete Vermögensgefährdung ausreicht. Die Schadensanalyse ist ...
... sonstigen Voraussetzungen vorliegen, ist hierfür der Treuebruchstatbestand anwendbar, wonach auch bloße, tatsächliche Einwirkungen auf das Vermögen erfasst werden. Das vom Täter vorgenommene Rechtsgeschäft muss auch im Außenverhältnis nach den Vorschriften des BGB wirksam zustande gekommen sein. (Unbedingt lesen JuS 99, 160!). Ein ganz wesentlicher Aspekt für die Missbrauchsalternative ist, dass die Wirksamkeit der Verfügung und Verpflichtung im Außenverhältnis durch ein wirksames Innenverhältnis zustande gekommen ist. Ist das Innenverhältnis unwirksam und kommt dennoch eine wirksame Verpflichtung bzw. Verfügung für den Vermögensträger aus Vorschriften, die dem Schutz des Rechtsverkehrs dienen, wie bspw. §§ 932 BGB, 366 I HGB oder aus Rechtsscheinhaftung (Anscheins-/Duldungsvollmacht) zum Tragen, so greift der Missbrauchstatbestand nicht ein. Auch in diesen Fällen kann der Treuebruchstatbestand in Betracht kommen, der ein rechtlich wirksames Innenverhältnis nicht voraussetzt (vgl. S/S, § 266, Rn. 4). ...
... § 266 im Unterschied zu anderen Tatbeständen normativen Charakter hat. Im Rahmen des Hausfriedensbruches liegt nach h.M. ein tatbestandsausschließendes Einverständnis auch dann vor, soweit die Erlaubnis zum Betreten durch Täuschung erschlichen wurde. Bei § 266 ver- hält es sich anders. Der Vermögensträger muss wirksam die Einwilligung erteilt haben. Ähnlich wie im Rahmen der rechtfertigenden Einwilligung ist somit auf eine Einwilligungsfähigkeit und ggf. auf Willensmängel, die auf einer fehlenden Aufklärung über außergewöhnliche Risiken oder mangelnder Erfahrung des Einwilligenden beruhen können, abzustellen (Wessels, a.a.O.; vgl. Sie auch das dort auf- geführte Beispiel der reichen, aber rechtlich unerfahrenen Fabrikantenwitwe, die einen Vermögensverwalter eingesetzt hat, der sich die Genehmigung zu höchst riskanten Börsenspekulationen erteilen ließ, ohne jedoch die Witwe über die Risiken aufzuklären, Rn. 759). Die Unwirksamkeit einer Einwilligung kann sich neben der Täuschung auch daraus ergeben, dass sie gesetzwidrig ist bzw. sich als Pflichtverletzung des Missbrauchtatbestandes darstellt. Dieses gilt vor allem innerhalb von Gesellschaften, bei denen bspw. der Aufsichtsrat dem Vorstand eine Zustimmung zur Verschiebung von Vermögenswerten gibt (Wessels, a.a.O.). Problem: Nachträgliche Genehmigung durch ...
... des Vermögensträgers. Problem: Innenverhältnis verstößt gegen §§ 134, 138 BGB Umstritten ist, ob solche Innenverhältnisse, die gegen §§ 134, 138 BGB verstoßen, zu einem tatsächlichen Treueverhältnis führen können. § 266 liegt nicht vor, soweit der Täter dem Gesetz nachkommt oder sittenwidrige Abreden nicht beachtet. Hat bspw. der Anwalt von seinem Mandanten 5.000.000 € erhalten, um verbotene Waffengeschäfte für diesen abzuschließen, so ist der Anwalt nicht strafbar, wenn er diese Geschäfte nicht tätigt. Verwendet der Anwalt das Geld abredewidrig für sich, so ist neben § 246 I, II auch § 266, 2. Alt. verwirklicht. Nach Rspr. (vgl. Fischer § 266 Rn 34) ist die Treuebruchsalt. auch verwirklicht, wenn der Hehler, der eine Sache für den Dieb verkaufen soll, für sich behält. In diesem Verhalten liegt zugleich auch eine ...
... sein, insofern ist § 266 b ein Sonderdelikt. i.S.v. § 28 I. Grundlage für die Scheck- und Kreditkarten ist eine Garantieerklärung der Kartenaussteller, für die Beträge aufzukommen, die der Karteninhaber durch Benutzung der Karten veranlasst. Da das Euroschecksystem ist seit dem 01.01.2002 nicht mehr existiert, hat § 266b heute nur noch Bedeutung für Kreditkarten. Unter den Anwendungsbereich fallen nach h.M. nur Drei-Partnersysteme. Für Kundenkarten im Zwei-Partnersystem, etwa Karten von Kaufhäusern, Tankstellen etc., ist § 266 b nicht anwendbar. In diesen Fällen kann § 263 in Betracht kommen (BGHSt 38, 283). Tathandlung ist wie auch bei § 266 das Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens. Auf Grund der entsprechenden AGB ist bei beiden Systemen ...
... sein. Nach Abs. 3 kommt als Täter nur ein Mitglied der Ersatzkasse in Betracht. Da § 266a an sozialversicherungsrechtliche Pflichten anknüpft, bestimmt sich der Arbeitgeberbegriff nach dem im Sozialrecht geltenden Grundsätzen. Bei öffentlich rechtlichen- oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen ist dies der Dienstberechtigte nach §§ 611 ff BGB, dem der Arbeitnehmer Dienste leistet und zu dem er in Abhängigkeit steht. Indizien hierfür sind, dass er weisungsgebunden in den Betriebsablauf eingegliedert ist, nach festen Entgeltgrundsätzen bezahlt wird und kein unternehmerisches Risiko trägt (Fischer, § 266a Rn. 4). Maßgeblich, ob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis und somit eine Arbeitgebereigenschaft vorliegt ist nicht die vertragliche Gestaltung (Problem der Scheinselbstständigkeit), sondern die tatsächliche Ausgestaltung. In den Fällen der rechtmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist das Verleihunternehmen alleiniger Arbeitgeber, da der Entleiher nur als Bürge für die Beitragsschuld haftet (vgl. § 28e Abs. 2 S. 1 SBG IV). Bei einem illegalen Verleih gelten jedoch Verleiher und Entleiher als Arbeitgeber, sie haften in diesem Fall gesamtschuldnerisch (vgl. § 28e Abs. 2 S. 3, 4 SBG IV). Nach § 14 Abs. 1 sind die für ...
... 266a können auch Fälle geahndet werden, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemein- sam vereinbaren, für Schwarzarbeiterentlohnung keine Beiträge abzuführen. Das Vorenthalten besteht im Unterlassen der Beitragszahlung. § 266a ist damit ein echtes Unterlassungsdelikt, so dass nach den allgemeinen Grundsätzen der Unterlassungsdelikte dem Täter die Abführung der Beiträge möglich und zumutbar sein muss. Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Täter aus tatsächlichen (etwa Krankheit) oder rechtlichen Gründen (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) nicht in der Lage ist, die Beiträge zu zahlen. Eine Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens kann somit die Strafbarkeit ausschließen. Da nach h.M. die Arbeitnehmerbeitragsansprüche Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten haben, kann sich eine Strafbarkeit aus einem Vorverhalten des Täters ergeben, soweit er die erforderlichen Mittel zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten einsetzt. Dieses Ergebnis wird zumeist mit der Rechtsfigur der omissio libera in causa begründet. Hiernach entfällt eine Unterlassungstäterschaft nicht, wenn sich der Täter durch ein pflichtwidriges Vorverhalten selbst außerstande gesetzt hat, später das Erforderliche tun zu können (vgl. Hellmann/Beckemper Rn. 795). Eine Pflicht, besondere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, setzt sich abzeichnende Liquiditätsprobleme im Unternehmen voraus. Bei Kenntnis der Liquiditätsprobleme ist der Täter verpflichte, Rücklagen zu bilden oder die Löhne zu kürzen. Andere Gläubiger ...
... Teilen der Lit. (BGHSt 47, 318; Hell- mann/Beckemper Rn. 797) haben die Arbeitnehmerbeiträge Vorrang vor den anderen Verbindlichkeiten. Das heißt, dass eine Strafbarkeit nicht entfällt, wenn sich der Täter in einem früheren Zweitpunkt durch ein pflichtwidriges Verhalten selbst außer Stande setzt, später der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge nicht nachkommen kann. Eine Pflicht, besondere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, setzt sich abzeichnende Liquiditätsprobleme im Unternehmen voraus. Pflichtwidrigkeit liegt dabei nur dann vor, wenn sich ein Liquiditätseng- pass abzeichnete und durch entsprechende angemessene finanztechnische Maßnahmen hätte abgewendet werden können Nur soweit dem Arbeitgeber überhaupt im Zeitpunkt des Offenbarwerdens der Liquiditätsprobleme die Möglichkeit verbleibt, die Abführung der Sozialbeiträge seiner Arbeitnehmer durch rechtlich zulässige Maßnahmen noch sicherzustellen, handelt er pflichtwidrig, wenn er dies unterlässt (BGHSt a.a.O.). Bereits im Vorfeld waren die finanziellen Schwierigkeiten der GmbH absehbar. Anstelle der Bildung von Rücklagen hat M andere Verbindlichkeiten getilgt, insbesondere noch Waren im Wert von 10.000,00 € gekauft. Eine Rücklagenbildung war ihm somit zumutbar, so dass ihm die jetzige Unfähigkeit zur Abführung vorzuwerfen ist. Dass M auch keine Löhne bezahlt hat, steht einer Strafbarkeit nicht entgegen. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht entsteht nach § 22 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 SGB IV allein durch ...
... solange zu Zweifeln kein Anlass besteht (vgl. BGHZ 133, 370, 378). Allerdings besteht weiterhin eine Überwachungspflicht. Wie diese ausgestaltet ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen. Die Verantwortlichkeit der F ergibt sich hier daraus, dass sie bewusst den mit einem Berufsverbot belasteten M die ihr obliegende Pflicht zur Beitragsabführung überlassen hat, obwohl sie Kenntnis von der bereits angespannten wirtschaftlichen Situation der Firma hatte. In Anbetracht dieser Situation musste F in eigener Person die Abführung der Beiträge selbst sicher- stellen. F hat sich daher nach § 266a bs. 1 strafbar gemacht 5.5.4 Einbehalten von sonstigen Teilen des Arbeitsentgelts gemäß § 266a Abs. 2 Absatz 2 erfasst ein zweifaches Unterlassen: Zum einen, das Nichtabführen einbehaltener Lohnteile und zum anderen die mangelnde Unterrichtung hiervon im Zeitpunkt der Fälligkeit oder ...