Archiv - 10. Sitzung: Irrtumslehre Teil 2 von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

BMR-Dozenten live erleben, Kursbeginn Frankfurt Zivilrecht 22. Oktober 2013.

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

Im Teil 2 der Irrtumslehre beschäftigen wir uns mit den Schuldtheorien und dem Erlaubnistatbestandsirrtum. Auf Grund der in Teil 1 aufgezeigten Irrtumsstrukturen werden Sie die Irrtumsmöglichkeiten bei Rechtfertigungsgründen verstehen.

Der Vortrag „Archiv - 10. Sitzung: Irrtumslehre Teil 2“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Allgemeiner Teil 2“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Schuldtheorien
  • Erlaubnistatbestandsirrtum und Festnahmerecht

Quiz zum Vortrag

  1. In § 16 I die Unkenntnis, in § 16 II die irrige Annahme.
  2. In § 16 I die irrige Annahme, in § 16 II die Unkenntnis.
  3. Sowohl in § 16 I und in § 16 II wird die Unkenntnis behandelt.
  4. Sowohl in § 16 I und in § 16 II wird die irrige Annahme behandelt
  1. nimmt der Täter irrig das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes an.
  2. irrt der Täter über die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes.
  3. nimmt der Täter irrig einen nicht anerkannten Rechtfertigungsgrund an.
  1. gem. § 16 I analog die Vorsatzschuld entfallen.
  2. gem. § 16 I analog den Vorsatz entfallen.
  3. gem. § 16 I den Vorsatz entfallen.
  1. Ein Doppelirrtum, die dem der Täter zum einen vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes ausgeht und zum anderen noch über die Grenzen des Rechtfertigungsgrundes irrt.
  2. Der Putativnotwehrexzess ist ein normaler Tatbestandsirrtum.
  3. Der Putativnotwehrexzess ist ein Erlaubnistatbestandsirrtum.
  1. Nein, die Straftat muss objektiv tatsächlich vorliegen.
  2. Ja, § 127 I und § 127 II können nicht unterschiedlich ausgelegt werden.
  3. Ja, denn ansonsten ist das Festnahmerecht des Jedermann überflüssig.

Dozent des Vortrages Archiv - 10. Sitzung: Irrtumslehre Teil 2

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Lehre von den negativen Tbm Folge: Vorsatz entfällt 16 I 2 ggf. Fhlk U2§16 I analog Vorsatzunrechts- verneinende eingeschränkte ...

... unvermeidbarer V-irrtum (6) M2: Eingeschränkt Sch-thu (7) Ausnahme bei ETI, TB-irrtum nach §16 I behandelt (8) Begründungen unterschiedlich §223 I TB (+)RW K §32 Notwehrlage obj. (-)RW K (+) Behandlung ETI innerh. Sch-th ...

... Schuldtheorie spricht: Vgl. TB-Irrtum (Dirk Bach) und ETI (Raucher) Gleiche Struktur = in beiden Fällen EU (+) HU (-) Vorwurf ist mangelnde ...

... so bezeichnet Gesetz Verhalten als nicht rechtswidrig -Gleichstellung mit §16 -Vorsatz entfällt -Strafbarkeits- lücken bei ...

... Ergebnissen: Gegen U2 spricht: - Gleichstellung mit §16 -Vorsatz entfällt - Strafbarkeitslücken bei Teilnahme -Unterschied zum TB-irrtum der Vorsatz entfallen lässt:

... Haftbefehl: 1. dringender Tatverdacht Subj. Einschätzung aufgrund obj. Umstände 2. Haftgrund 3. Verhältnismäßigkeit Übertragbar auf §127 I ...