Archiv - 10. Sitzung: Betrug und Untreue Teil 3 von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

BMR-Dozenten live erleben, Kursbeginn Frankfurt Zivilrecht 22. Oktober 2013.

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

Im 3. Teil geht es um die Untreue mit der Missbrauchs- und Treuebruchsalternative. Das Verständnis der Untreue und des Betruges hilft Ihnen dann die Darstellung des Computerbetruges und den Missbrauch von Kreditkarten zu verstehen. Auf die entsprechenden Fallgestaltungen der Geldautomatenbenutzung durch den nichtberechtigten Karteninhabers, durch den Berechtigten bei mangelnder Kontodeckung auf die Auftragsüberschreitung wird eingegangen.

Der Vortrag „Archiv - 10. Sitzung: Betrug und Untreue Teil 3“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Besonderer Teil - Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Untreue
  • Verhältnis Missbrauch / Treuebruch
  • Missbrauchstatbestand
  • Bsp. für Verfügungs-/Verpflichtungsbefugnisse
  • Handeln auf Anweisung des Vermögensträgers
  • Vermögensbetreuungspflicht
  • Treuebruch

Quiz zum Vortrag

  1. Ja.
  2. Nein, sie ist nur für die Missbrauchsalternative Voraussetzung.
  3. Nein, sie ist nur für die Treuebruchsalternative Voraussetzung.
  1. Nein, in diesem Fall kann als Auffangtatbestand die Treuebruchsalternative vorliegen.
  2. Ja, da sowohl die Missbrauchs- als auch die Treuebruchsalternative ein zivilrechtlich wirksames Innenverhältnis voraussetzen.
  3. Nein, es liegt ein Versuch vor.
  1. Die Einwilligung ist als tatbestandsausschließendes Einverständnis zu werten. Ausnahmsweise führt die mangelnde Aufklärung zur Unwirksamkeit, da das Einverständnis normativen Charakter hat.
  2. Die Einwilligung ist als rechtfertigende Einwilligung zu werten, die auf Grund der mangelnden Aufklärung unwirksam ist.
  3. Die Einwilligung ist als tatbestandsausschließendes Einverständnis zu werten. Dass eine mangelnde Aufklärung vorliegt führt nicht zur Unwirksamkeit, dieses wäre nur bei einer rechtfertigenden Einwilligung der Fall.

Dozent des Vortrages Archiv - 10. Sitzung: Betrug und Untreue Teil 3

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... §§263 ff. II.Untreue, §266 Reines Vermögensschädigungsdelikt 1.Verhältnis ...

... Innenverhältnis beschränkt Dritter Außenverhältnis unbeschränkt Nachteil für Vermögensträger Missbrauch = Handeln im ...

... Aufbau Missbrauchtatbestand (MB TB) Beate U Fall I. TB 1. Missbrauch einer Befugnis ...

... von Bevollmächtigten, §§164 ff.; Prokuristen, §49, 50 HGB; gesellschaftsrechtliche Organe aus behördlichem Auftrag: Berufung in ein öffentliches Amt mit nach öffentlichem Recht geregelter Vertretungsbefugnis, ...

... ff. II. Untreue 4. Details b.Unwirksamkeit des Innenverhältnis Kausale ...

... zur Vermögensverwaltung aus. Zunächst läuft alles mit gewinnbringenden Aktienverkäufen gut. B will jetzt des schnelle Geld mit hoch riskanten Spekulationen machen ...

... Tatbestandsschließendes Einverständnis Lehmann Brothers Fall: Die Pflichtwidrigkeit des Handelns, also der Befugnismissbrauch bzw. die Treuepflichtverletzung ist TBM beider Alternativen, so dass das ...

... und Täter quasi Hauptpflicht ist, und er sie eigenverantwortlich und selbstständig wahrnehmen kann und ...

... Beratenden Aufsichtsrat und Vorstandsmitglieder einer AG Bankmitarbeiter in leitender Funktion hinsichtlich der Verpflichtung zur Risikoprüfung bei Kreditvergabe (vgl. ...

... RG, beh. Auftrag Innenverhältnis Tatsächliche Vermögensbetreuungspflicht soweit bei Wirksamkeit eine ...

... II. Untreue 5. TB-TB Aufbau Schwarze Kute, schwarze Seele Fall ...

... unrichtiger/unvollständiger Daten -unbefugte Datenverwendung -unbefugte Einwirkung auf Ablauf 2.Zwischenfolge: Beeinflussung des Ergebnisses ...

... Gestaltung des Programms Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten Programm = Durch Daten fixierte Arbeitsanweisung Gestaltung = Verfassen, Verändern oder Löschen von ...

... werden (sog. Input-Manipulation) Der Lohnbuchhalter: T arbeitet als Lohnbuchhalter bei der X-GmbH. Der Geschäftsführer hat ihm einen Gehaltsvorschuss gewährt. T manipuliert das Buchhaltungsprogramm so, ...

... a Unbefugte Datenverwendung S1Miracoli Fall (Nichtberechtigter Karteninhaber) §263 a I.TB 1.Unbefugte Datenverwendung Problem: Auslegung -computerspezifische ...

... Problem: Auslegung -betrugsspezifische Auslegung (hM) §263 a soll Lücke schließen die durch §263 ...

... Computerbetrug, §263 a Unbefugte Datenverwendung S1Miracoli Fall §263 a I. TB 1.Unbefugte Datenverwendung ...

... PIN(+) Einfluss auf Ablauf(+) V-schaden (+) Fraglich nur, ob unbefugteVerwendung vertragsspezifische Auslegung ...

... Unbefugte Datenverwendung S2 Mausi-Schatzi Fall §263 a I.TB betrugsspezifische Auslegung (hM) Täuschungsäquivalenz gegenüber Bankangestellten U1: T müsste ...

... Mausi, T kann somit nicht Täter sein §266 MB/TB-TB I.TB 1.Innenverhältnis = ...

... Unbefugte Datenverwendung §242 I.TB 1.fre be Sa Normalfall: Berechtigter Ki Hier: Nichtberechtigter M1: Lehre vom bedingtem ...

... I.TB 1.fre be Sa= s.o. 2.sich rw. zueignen ...

... sein Konto §263 a I.TB 1.Unbefugte Datenverwendung -vertragsspez. Auslegung -betrugsspez. Auslegung U1 = Müsste Angest. über Guthaben / Rückzahlungswillen täuschen U2 = Nicht fiktiver, allumfassend prüfender Angestellte ...

... aufgrund der Garantiezusage kein Irrtum über Kontodeckung gegeben war a.A. BGH §266 nach h.M. (-) keine Vbpflicht folglich Strafbarkeitslücke ...

... Scheck-Kreditkarten, §266 b Struktur §266 b Vermögensträger Kreditinstitut / AE Täter Euroscheckvertrag Kreditkartenvertrag Innenverhältnis beschränkt ...

... Exkurs: Aufbau§266 b I.TB 1.Berechtigter Ki (§28 I) 2.Missbrauch Handeln iRd rechtl. ...

... b S3 Brunos Selbstmissbrauch Berechtigter Karteninhaber überzieht sein Konto §266 b I.TB 1.Berechtigter Ki 2.Missbrauch Handeln iRd rechtl. Könnens ...

... U1 (-) durch Wegfall des Garantiesystems der EC Karte wird diese nicht mehr als Scheckkarte eingesetzt=Analogieverbot U2 (+), Banken haben ...

... §§263 ff. V. Missbrauch von Scheck-Kreditkarten, §266 b ...

... rechtlich begründeten und die zweite von einer tatsächlichen Treuepflicht ausgeht. Durch das 6. StrRG ist Absatz II dahin geändert worden, dass auf die Regelbsp. des § 263 III verwiesen wird. Nach h. M. (BGHSt 24, 386; 33, 244, 250; BGH wistra 91, 307) ist sowohl für den Missbrauchs- als auch für den Treubruchstatbestand die Verletzung einer Vermögensbetretungspflicht Voraussetzung. Die Vermögensbetreuungspflicht ist ein besonderes persönliches Merkmal i. S. d. § 28 I, das die Strafe begründet. Täter kann somit nur derjenige sein, der in eigener Person eine solche Vermögensbetreuungspflicht innehat. Außenstehende können nur Teilnehmer sein. Folge eines Missbrauchs und Folge der Verletzung der Treuepflicht, muss der Eintritt eines Vermögensnachteils für den Vermögensträger sein. Zwischen den Tathandlungen und dem Vermögensnachteil muss somit eine enge Kausalität gegeben sein. Der Begriff des Nachteils hat dieselbe Bedeutung wie der Vermögensschaden in § 263, sodass bereits auch hier eine konkrete Vermögensgefährdung ausreicht. Die Schadensanalyse ist ...

... sonstigen Voraussetzungen vorliegen, ist hierfür der Treuebruchstatbestand anwendbar, wonach auch bloße, tatsächliche Einwirkungen auf das Vermögen erfasst werden. Das vom Täter vorgenommene Rechtsgeschäft muss auch im Außenverhältnis nach den Vorschriften des BGB wirksam zustande gekommen sein. (Unbedingt lesen JuS 99, 160!). Ein ganz wesentlicher Aspekt für die Missbrauchsalternative ist, dass die Wirksamkeit der Verfügung und Verpflichtung im Außenverhältnis durch ein wirksames Innenverhältnis zustande gekommen ist. Ist das Innenverhältnis unwirksam und kommt dennoch eine wirksame Verpflichtung bzw. Verfügung für den Vermögensträger aus Vorschriften, die dem Schutz des Rechtsverkehrs dienen, wie bspw. § 932 BGB, 366 I HGB oder aus Rechtsscheinhaftung (Anscheins-/Duldungsvollmacht) zum Tragen, so greift der Missbrauchstatbestand nicht ein. Auch in diesen Fällen kann der Treuebruchstatbestand in Betracht kommen, der ein rechtlich wirksames Innenverhältnis nicht voraussetzt (vgl. S/S, § 266, Rn. 4). ...

... § 266 im Unterschied zu anderen Tatbeständen normativen Charakter hat. Im Rahmen des Hausfriedensbruches liegt nach h. M. ein tatbestandsausschließendes Einverständnis auch dann vor, soweit die Erlaubnis zum Betreten durch Täuschung erschlichen wurde. Bei § 266 verhält es sich anders. Der Vermögensträger muss wirksam die Einwilligung erteilt haben. Ähnlich wie im Rahmen der rechtfertigenden Einwilligung ist somit auf eine Einwilligungsfähigkeit und ggf. auf Willensmängel, die auf einer fehlenden Aufklärung über außergewöhnliche Risiken oder mangelnder Erfahrung des Einwilligenden beruhen können, abzustellen (Wessels, a. a. O.; vgl. Sie auch das dort aufgeführte Beispiel der reichen, aber rechtlich unerfahrenen Fabrikantenwitwe, die einen Vermögensverwalter eingesetzt hat, der sich die Genehmigung zu höchst riskanten Börsenspekulationen erteilen ließ, ohne jedoch die Witwe über die Risiken aufzuklären, Rn. 759). Die Unwirksamkeit einer Einwilligung kann sich neben der Täuschung auch daraus ergeben, dass sie gesetzwidrig ist bzw. sich als Pflichtverletzung des Missbrauchtatbestandes darstellt. Dieses gilt vor allem innerhalb von Gesellschaften, bei denen bspw. der Aufsichtsrat dem Vorstand eine Zustimmung zur Verschiebung von Vermögenswerten gibt (Wessels, a. a. O.). Problem: Nachträgliche Genehmigung durch ...

... des Vermögensträgers. Problem: Innenverhältnis verstößt gegen § 134, 138 BGB. Umstritten ist, ob solche Innenverhältnisse, die gegen § 134, 138 BGB verstoßen, zu einem tatsächlichen Treueverhältnis führen können. § 266 liegt nicht vor, soweit der Täter dem Gesetz nachkommt oder sittenwidrige Abreden nicht beachtet. Hat bspw. der Anwalt von seinem Mandanten 5.000.000 € erhalten, um verbotene Waffengeschäfte für diesen abzuschließen, so ist der Anwalt nicht strafbar, wenn er diese Geschäfte nicht tätigt. Verwendet der Anwalt das Geld abredewidrig für sich, so ist neben § 246 I, II auch § 266, 2. Alt. verwirklicht. Nach Rspr. (vgl. Fischer § 266 Rn 34) ist die Treuebruchsalt. auch verwirklicht, wenn der Hehler, der eine Sache für den Dieb verkaufen soll, für sich behält. In diesem Verhalten liegt zugleich auch eine ...

... sein, insofern ist § 266 b ein Sonderdelikt. i. S. v. § 28 I. Grundlage für die Scheck- und Kreditkarten ist eine Garantieerklärung der Kartenaussteller, für die Beträge aufzukommen, die der Karteninhaber durch Benutzung der Karten veranlasst. Da das Euroschecksystem seit dem 01.01.2002 nicht mehr existiert, hat § 266 b heute nur noch Bedeutung für Kreditkarten. Unter den Anwendungsbereich fallen nach h.M. nur Drei-Partnersysteme. Für Kundenkarten im Zwei-Partnersystem, etwa Karten von Kaufhäusern, Tankstellen etc., ist § 266 b nicht anwendbar. In diesen Fällen kann § 263 in Betracht kommen (BGHSt 38, 283). Tathandlung ist wie auch bei § 266 das Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens. Auf Grund der entsprechenden AGB ist bei beiden Systemen ...

... sein. Nach Abs. 3 kommt als Täter nur ein Mitglied der Ersatzkasse in Betracht. Da § 266 a an sozialversicherungsrechtliche Pflichten anknüpft, bestimmt sich der Arbeitgeberbegriff nach dem im Sozialrecht geltenden Grundsätzen. Bei öffentlich-rechtlichen- oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen ist dies der Dienstberechtigte nach § 611 ff BGB, dem der Arbeitnehmer Dienste leistet und zu dem er in Abhängigkeit steht. Indizien hierfür sind, dass er weisungsgebunden in den Betriebsablauf eingegliedert ist, nach festen Entgeltgrundsätzen bezahlt wird und kein unternehmerisches Risiko trägt (Fischer, § 266a Rn. 4). Maßgeblich, ob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis und somit eine Arbeitgebereigenschaft vorliegt ist nicht die vertragliche Gestaltung (Problem der Scheinselbstständigkeit), sondern die tatsächliche Ausgestaltung. In den Fällen der rechtmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist das Verleihunternehmen alleiniger Arbeitgeber, da der Entleiher nur als Bürge für die Beitragsschuld haftet (vgl. § 28 e Abs. 2 S. 1 SBG IV). Bei einem illegalen Verleih gelten jedoch Verleiher und Entleiher als Arbeitgeber, sie haften in diesem Fall gesamtschuldnerisch (vgl. § 28 e Abs. 2 S. 3, 4 SBG IV). Nach § 14 Abs. 1 sind die für ...

... 266 a können auch Fälle geahndet werden, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam vereinbaren, für Schwarzarbeiterentlohnung keine Beiträge abzuführen. Das Vorenthalten besteht im Unterlassen der Beitragszahlung. § 266 a ist damit ein echtes Unterlassungsdelikt, sodass nach den allgemeinen Grundsätzen der Unterlassungsdelikte dem Täter die Abführung der Beiträge möglich und zumutbar sein muss. Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Täter aus tatsächlichen (etwa Krankheit) oder rechtlichen Gründen (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) nicht in der Lage ist, die Beiträge zu zahlen. Eine Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens kann somit die Strafbarkeit ausschließen. Da nach h. M. die Arbeitnehmerbeitragsansprüche Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten haben, kann sich eine Strafbarkeit aus einem Vorverhalten des Täters ergeben, soweit er die erforderlichen Mittel zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten einsetzt. Dieses Ergebnis wird zumeist mit der Rechtsfigur der omissio libera in causa begründet. Hiernach entfällt eine Unterlassungstäterschaft nicht, wenn sich der Täter durch ein pflichtwidriges Vorverhalten selbst außerstande gesetzt hat, später das Erforderliche tun zu können (vgl. Hellmann/Beckemper Rn. 795). Eine Pflicht, besondere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, setzt sich abzeichnende Liquiditätsprobleme im Unternehmen voraus. Bei Kenntnis der Liquiditätsprobleme ist der Täter verpflichtet, Rücklagen zu bilden oder die Löhne zu kürzen. Andere Gläubiger ...

... Teilen der Lit. (BGHSt 47, 318; Hellmann/Beckemper Rn. 797) haben die Arbeitnehmerbeiträge Vorrang vor den anderen Verbindlichkeiten. Das heißt, dass eine Strafbarkeit nicht entfällt, wenn sich der Täter in einem früheren Zweitpunkt durch ein pflichtwidriges Verhalten selbst außerstande setzt, später der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge nicht nachkommen kann. Eine Pflicht, besondere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, setzt sich abzeichnende Liquiditätsprobleme im Unternehmen voraus. Pflichtwidrigkeit liegt dabei nur dann vor, wenn sich ein Liquiditätsengpass abzeichnete und durch entsprechende angemessene finanztechnische Maßnahmen hätte abgewendet werden können. Nur soweit dem Arbeitgeber überhaupt im Zeitpunkt des Offenbarwerdens der Liquiditätsprobleme die Möglichkeit verbleibt, die Abführung der Sozialbeiträge seiner Arbeitnehmer durch rechtlich zulässige Maßnahmen noch sicherzustellen, handelt er pflichtwidrig, wenn er dies unterlässt (BGHSt a. a. O.). Bereits im Vorfeld waren die finanziellen Schwierigkeiten der GmbH absehbar. Anstelle der Bildung von Rücklagen hat M andere Verbindlichkeiten getilgt, insbesondere noch Waren im Wert von 10.000,00 € gekauft. Eine Rücklagenbildung war ihm somit zumutbar, sodass ihm die jetzige Unfähigkeit zur Abführung vorzuwerfen ist. Dass M auch keine Löhne bezahlt hat, steht einer Strafbarkeit nicht entgegen. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht entsteht nach § 22 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 SGB IV allein durch ...

... solange zu Zweifeln kein Anlass besteht (vgl. BGHZ 133, 370, 378). Allerdings besteht weiterhin eine Überwachungspflicht. Wie diese ausgestaltet ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen. Die Verantwortlichkeit der F ergibt sich hier daraus, dass sie bewusst den mit einem Berufsverbot belasteten M die ihr obliegende Pflicht zur Beitragsabführung überlassen hat, obwohl sie Kenntnis von der bereits angespannten wirtschaftlichen Situation der Firma hatte. In Anbetracht dieser Situation musste F in eigener Person die Abführung der Beiträge selbst sicherstellen. F hat sich daher nach § 266 a bs. 1 strafbar gemacht 5.5.4 Einbehalten von sonstigen Teilen des Arbeitsentgelts gemäß § 266 a Abs. 2 erfasst ein zweifaches Unterlassen: Zum einen, das Nichtabführen einbehaltener Lohnteile und zum anderen die mangelnde Unterrichtung hiervon im Zeitpunkt der Fälligkeit oder ...