Archiv - 1. Sitzung: Diebstahl, §§ 242 ff Teil 1 von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

BMR-Dozenten live erleben, Kursbeginn Frankfurt Zivilrecht 22. Oktober 2013.

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

Aufbau, Definitionen und Einstieg in die Wegnahmeproblematik, einschließlich der Abgrenzung tatbestandsausschließendes Einverständnis zur rechtfertigenden Einwilligung, werden im Teil 1 dargstellt. Anhand der Wegnahme in Abgrenzung zur Vermögensverfügung des Betruges lernen Sie dann die Fallgruppen für die Unterscheidung Diebstahl zum Betrug kennen.

Der Vortrag „Archiv - 1. Sitzung: Diebstahl, §§ 242 ff Teil 1“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Besonderer Teil - Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Allgemein
  • Wegnahme
  • Tatbestandausschließendes Einverständnis
  • Diebesfalle
  • Abgrenzung Diebstahl zum Betrug
  • Beschlagnahmefälle
  • Trickdiebstahl
  • Mittelbare Täterschaft/Dreiecksbetrug

Quiz zum Vortrag

  1. Die Bereicherungsabsicht.
  2. Die Fremdheit der Sache.
  3. Die Täuschungshandlung.
  4. Die Stoffgleichheit.
  1. Tatbestandsausschließendes Einverständnis, da der obj. Tatbestand ein Element gegen den Willen beinhaltet.
  2. Tatbestandsausschließendes Einverständnis, da der obj. Tatbestand kein Element gegen den Willen beinhaltet.
  3. Rechtfertigende Einwilligung, da der obj. Tatbestand ein Element gegen den Willen beinhaltet.
  4. Rechtfertigende Einwilligung, da der obj. Tatbestand kein Element gegen den Willen beinhaltet.
  1. Wegen versuchten Diebstahls.
  2. Wegen vollendeten Diebstahls.
  3. Gar nicht, da ein strafloses Wahndelikt vorliegt.
  1. Nach der inneren Willensrichtung.
  2. Nach dem äußeren Erscheinungsbild des Gebens oder Nehmens.
  3. Entscheidend ist der Freikaufcharakter bei § 263.
  1. Ob das Verhalten des Opfers freiwillig oder unfreiwillig ist.
  2. Entscheidend ist die Unmittelbarkeit der Vermögensminderung.
  3. Entscheidend ist, ob der Getäuscht/Verfügende im Lager des Opfers steht.

Dozent des Vortrages Archiv - 1. Sitzung: Diebstahl, §§ 242 ff Teil 1

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... nach den Vorschriften des Zivilrechts über Erwerb und Verlust von Eigentum. Eine Sache ist fremd, wenn ...

... Heizkörper nach BGB unbeweglich. Wird im Strafrecht durch Wegnahme zum beweglichen Gegenstand beweglich ...

... Sache. Auch im BGB geregelt, aber deskriptives Tbm Sache = ...

... bisherigen Gewahrsams gegen zumindest ohne Willen des bisherigen G-inh. eine ...

... II. Wegnahme 1. Bruch Problem: Bruch gegen/zumindest ohne Wille Gewahrsamsinhaber ...

... ihn nach dem Verlassen der Kasse. Eigentum, Gewahrsam, nur Gewahrsamsinhaber kann wirksames ...

... 1. Problem: Tatbestandausschließendes Einverständnis Diebesfalle: Filialleiter beobachtet und lässt T ...

... §263 schließen sich aus absolute Exklusivität Wegnahme gegen/ohne ...

... Problem: Abgrenzung §242, §263, §242, §263 schließen sich aus. Absolute Exklusivität Wegnahme ...

... Abgrenzung nur über „Innere Willensrichtung“. Wegnahme gegen ...

... Problem: Abgrenzung §242, §263: Abgrenzung nur über „Innere Willensrichtung“. 1. Fallgruppe: ...

... Fall Abgrenzungskriterium: Unmittelbarkeit bei Koffer- und Juwelierfall führen T + I noch nicht zu einer unmittelbaren Vermögensminderung, ...

... 2. Problem: Abgrenzung §242, §263 Abgrenzung nur über „Innere Willensrichtung“ ...

... T durchbricht den T wirkt durch T + I auf Vermögenskreis ...

... Abgrenzung nur über „Innere Willensrichtung“ 3. Fallgruppe: Diebstahl in mbT . Betrug Problemfall 242, 25 I Alt. 2-263 ...

... Betrug 242, 25 I Alt. 2-263 Lagertheorie W steht genau soweit außerhalb des ...

... §263 Abgrenzung nur über „Innere Willensrichtung“ 3. Fallgruppe: Diebstahl in mbT . Betrug Voraussetzungen Lagertheorie: G/V ...

... G steht genauso außerhalb des Vermögenskreis wie T. Keine Beziehung zum Vermögensgegenstand. Nur bessere ...

... §263 Abgrenzung nur über „Innere Willensrichtung“ 3. Fallgruppe: Diebstahl in mbT . Betrug Umsetzung Gärnter-Fall, Haushälterinnen-Fall ...

... Gewahrsam ist nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Natur. Tatsächliches Sachherrschaftsverhältnis enge räumliche ...

... Einige prüfen diese Punkte unter der Überschrift “Vorprüfung”, während andere dies nicht besonders kennzeichnen, sondern in die Wertungsebene “Tatbestand” mit einbeziehen. Ansonsten ist der Versuchsaufbau identisch. Sie sollten den Aufbau wählen, der von Ihren Professoren vertreten wird. Ich bevorzuge die Vorprüfung. Vorprüfung: 1. Nichtvollendung: Da Bruno keine Beute erlangt hat, ist der Diebstahl nicht vollendet. 2. Versuchsstrafbarkeit: Die Versuchsstrafbarkeit für den Diebstahl ergibt sich aus § 23 I, § 242 II. I. Tatbestand 1. Tatentschluss Bruno müsste einen entsprechenden Tatentschluss in Bezug auf die Wegnahme fremder beweglicher Sachen gehabt haben. Tatentschluss bedeutet Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Bruno wusste, dass es sich bei der Beute ...

... 2. Versuchsstrafbarkeit: Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus §§ 23 I, 244 II. I. Tatbestand: 1. Tatentschluss: Bruno wollte eine fremde bewegliche Sache wegnehmen und handelte in der Absicht rechtswidriger Zueignung. Auch hinsichtlich des Beisichführens einer Waffe und des Einbruchs in eine Wohnung handelte er vorsätzlich. 2. Unmittelbares Ansetzen: Bruno müsste unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt haben. Soweit der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat, ist dies unproblematisch anzunehmen. Hier könnte Bruno bereits dadurch unmittelbar angesetzt haben, dass er beim Überklettern der Mauer eine geladene Schusswaffe bei sich führte. Darin könnte bereits die Verwirklichung des Qualifikationsmerkmales § 244 I Nr. 1a zu sehen sein. Ein Qualifikationsmerkmal alleine ...

... Dies ist nicht der Fall, denn aus seiner Sicht sind noch weitere wesentliche Zwischenschritte erforderlich, bevor es zur Wegnahme kommen kann. Er müsste erst noch die Haustür aufbrechen, um an die Beute zu gelangen. Auch der Umstand, dass er sich schon auf dem fremden Grundstück befindet, begründet noch nicht das unmittelbare Ansetzen zum Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 I Nr. 3. Auch hierfür hätte er erst noch die Haustür überwinden müssen. Somit befand Bruno sich noch in der Phase der straflosen Vorbereitung. II. Ergebnis: Eine Versuchsstrafbarkeit nach §§ 244 I Nr. 1a, 3, 22 ist nicht gegeben. Durch das Übersteigen der Mauer und das Betreten des Grundstücks hat Bruno aber einen Hausfriedensbruch verwirklicht. ...

... anbietet, könnte er eine versuchte Sachbeschädigung verwirklicht haben. Vorprüfung: 1. Nichtvollendung: Da der Hund die Wurst nicht angerührt hat, ist die Sachbeschädigung nicht vollendet. 2. Nach § 303 II ist der Versuch strafbar. I. Tatbestand: 1. Tatentschluss: Bruno müsste einen Tatentschluss auf die Beschädigung einer fremden Sache gehabt haben. Der Hund ist im strafrechtlichen Sinne eine Sache. Zwar ist in § 90a S. 1 BGB eine abweichende Regelung enthalten, aber ein Herausfallen der Tiere aus dem Anwendungsbereich des Sachbegriffes § 303 würde im Widerspruch der ratio legis der Sachbeschädigung stehen. Die zivilrechtliche Umgestaltung sollte lediglich zu einer höheren Bewertung des Tieres führen, nicht aber den strafrechtlichen Schutz des Tieres durch ...

... Durch das Betreten des Grundstücks hat Bruno einen Hausfriedensbruch verwirklicht. Der nach § 123 II notwendige Strafantrag ist gestellt. Geschehen am 04.07.: A. §§ 242 I, 244 I Nr. 1a, 3, I I , 22, 23: Bruno könnte einen versuchten Diebstahl mit Waffe und versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl begangen haben, indem er das Haus bewaffnet betreten hat. Vorprüfung: 1. Nichtvollendung: Vollendung liegt nicht vor, da Bruno keine Beute erlangte. 2. Versuchsstrafbarkeit: Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus §§ 23 I, 244 II. I. Tatbestand: 1. Tatentschluss: Bruno wollte alle objektiven Tatbestandsmerkmale ...

... verwirklicht, da es sich bei Sir Ashley nicht um einen Wachhund handelt. Ein untauglicher Versuch ist mangels Tatentschluss ebenfalls nicht gegeben. D. § 123 I Der verwirklichte Hausfriedensbruch tritt im Wege der Konsumtion zurück. E. § 246 I, 22 § 246 I, 22 tritt im Wege der Subsidiarität zurück. Geschehen am 05.07.: A. §§ 242 I, II 22, 2 3 , 243 I 2 Nr. 1: Indem Bruno zunächst mit einem Draht und dann mit einer Kombizange versuchte, die Ladentür zu öffnen, könnte er einen versuchen Diebstahl in besonders schwerem Fall gem. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1 begangen haben. ...

... Das Ansetzen zur Verwirklichung eines Regelbeispiels kann aber dann bereits den Versuch zum Diebstahl begründen, wenn der Täter nach seinem Gesamtplan im ungestörten Fortlauf anschließend unmittelbar zur Wegnahme i.S .d. § 242 schreiten wollte. Aus der Sicht von Bruno hätte er als Nächstes die Tür geöffnet und wäre dann zur Wegnahme geschritten. Ein unmittelbares Ansetzen zum Diebstahl ist somit zu bejahen. II., III. Hinsichtlich Rechtswidrigkeit und Schuld bestehen keine Bedenken. IV. Strafzumessung § 243: Bei dem versuchten Diebstahl könnte es sich auch um einen versuchten Diebstahl in besonders schwerem Fall nach § 243 I 2 Nr. 1 handeln. Unproblematisch wäre dies zu bejahen, soweit er das Regelbeispiel voll verwirklicht, also die Tür aufgebrochen und sich in das Rauminnere begeben hätte. Hier ist die Annahme eines ...

... die objektiven Voraussetzungen des Regelbeispiels erfüllt sind. Entscheidend wäre nur noch, dass der Täter zur Ausführung eines entsprechenden Entschlusses angesetzt hat. Alleine die subjektive Seite unrechtserhöhend zu bestrafen, läuft auf Gesinnungsstrafrecht hinaus. V. Ergebnis: Bruno hat sich nur nach §§ 242 I, 22 strafbar gemacht. B. § 303 I: Da davon auszugehen ist, dass durch das Benutzen der Zange und des Drahtes das Schloss beschädigt wurde, ist ebenfalls eine Sachbeschädigung nach § 303 I verwirklicht. Der notwendige Strafantrag nach § 303c wurde gestellt. C. §§ 123 I, 22: Der hier vorliegende Versuch des Hausfriedensbruchs ist mangels Versuchsregelung gem. § 23 I nicht strafbar. ...

... Vorhalten einer Schusswaffe wird nach h.L. als Drohung und nach der Rspr. als Gewalt bewertet. Dieses Problem werden wir im Rahmen der Raub- bzw. Erpressungsklausuren noch näher kennenlernen. Brunos Tatentschluss erfasste auch das Handeln in der Absicht rechtswidriger Zueignung. 2. Unmittelbares Ansetzen: Nach § 22 müsste Bruno unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt haben. Da Bruno noch kein Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat, fragt sich, ob bereits das Klingeln mit gezogener Schusswaffe als vorgelagerte Verhaltensweise ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung begründen kann. Die Abgrenzung zur grundsätzlich straflosen Vorbereitung richtet sich nach der gemischt subjektiv-objektiven Theorie. Subjektiv muss der Täter die Schwelle zum “Jetzt geht’s los” überschritten haben, objektiv muss bereits eine unmittelbare Gefahr für das Rechtsgut eingetreten sein. Solche, dem Tatbestand vorgelagerten Verhaltensweisen stellen ...

... öffnete und dieses betrat, um das Bild zu stehlen. BMR-Klausurtippp: In diesem Sachverhaltsabschnitt kommt ein Vorsatzwechsel des Täters in Betracht. Der Vorsatz des Täters ist zunächst auf die Wegnahme des Bildes gerichtet. Es gilt zu erkennen, dass der Täter diesen Vorsatz durch Rücktritt endgültig und freiwillig aufgibt. Es liegt eine Vorsatzzäsur vor. Der Vorsatz in Bezug auf die weggenommene Flasche Schlehenfeuer ist neu entwickelt. Wegen dieser Vorsatzzäsur liegt somit auch kein einheitliches Tatgeschehen vor, sodass Sie aufbaumäßig zwischen versuchtem und anschließend vollendetem Diebstahl trennen müssen. Läge ein generell fortlaufender Stehlwille vor, wäre der ...

... kommt das Regelbeispiel Nr. 1: Das Eindringen in einen Geschäftsraum mittels eines falschen Schlüssels. Ein Schlüssel ist dann falsch, wenn er zur Zeit der Tat von dem Berechtigten nicht zur Öffnung bestimmt ist. Dies ist bei einem Nachschlüssel, der - wie hier vorliegend anzunehmen - ohne Willen des Berechtigten gefertigt und benutzt wird, der Fall. Die objektiven Voraussetzungen des Regelbeispiels liegen somit vor. Bruno handelte zudem vorsätzlich, insbesondere auch zur Ausführung des Diebstahls. Es liegt damit ein versuchter Diebstahl in besonders schwerem Fall gemäß §§ 242 I, 22, 243 I 2 Nr. 1 vor. IV. Persönliche Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgründe: Bruno könnte gem. § 24 I strafbefreiend zurückgetreten sein. Entscheidend für die Rücktrittsvoraussetzungen ist, ob es sich um einen unbeendeten oder beendeten ...

... ein bestimmtes Objekt jedoch unwesentlich. Es schadet also nicht, wenn der Täter seinen Stehlwillen im Rahmen einer einheitlichen Tat in Bezug auf das Objekt verengt, erweitert oder sonst ändert. Voraussetzung ist allerdings immer, dass ein einheitlicher, durchgängiger Wille, etwas zu stehlen, vorhanden war. Hier ist B eingebrochen, um das Bild zu stehlen. Diesen Vorsatz hat er nach der Verwirklichung des Regelbeispiels restlos und endgültig aufgegeben. Es lag eine Vorsatzzäsur und kein durchgängiger Stehlwille vor. Bruno ist also nicht zur Ausführung des Diebstahls an der Flasche eingebrochen. Teilweise wird vertreten, dass in den Fällen, in denen der Täter eine von ihm geschaffene rechtswidrige Situation für einen Diebstahl ausnutzt, ein unbenannter Fall eines Regelbeispiels vorliegt. Dieser Auffassung kann nicht ...

... und der Diebstahl stehen zueinander in Tatmehrheit, da der Vorsatz für diesen Diebstahl zwar innerhalb des Dauerdeliktes Hausfriedensbruch gefasst worden ist, aber in keinem Zusammenhang mit ...