Arbeitgeber und Social Media von RAin Susanne Gruber

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Arbeitgeber und Social Media“ von RAin Susanne Gruber ist Bestandteil des Kurses „Arbeitsrechtliche Fragen zum Thema Internet“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Rechte des Arbeitgebers
  • Regelung der privaten Nutzung
  • Twitter-Account
  • Social Media als Kommunikationsplattform des BR
  • Erreichbarkeit

Quiz zum Vortrag

  1. Ja, nach § 87 I für social media guide-lines und nach § 87 Nr. 6, wenn es um die Datenspeicherung geht.
  2. Nur, wenn es um Kontrollen der Internetnutzung geht.
  3. Nur, wenn der Arbeitgeber die Internetnutzung verbietet.
  4. Nein, denn das kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts alleine entscheiden.
  5. Nein.
  1. Nein, nur bis zum Abschluss des Bewerbungsverfahrens.
  2. Nein, es sei denn für die Vorhaltung eines Talentpools, wenn der Bewerber zustimmt.
  3. Ja, schließlich ist dies im Interesse des Bewerbers.
  4. Nein, grundsätzlich nicht.
  5. Ja, mit der Bewerbung erklärt der Arbeitnehmer sein Einverständnis hierzu.
  1. Nein, nur in beruflich orientierten, wie Xing oder linkedin.
  2. Nein, da der Arbeitgeber diese Infos nur bekommt, wenn er sich ebenfalls bei dem Netzwerk anmeldet, ist dies keine öffentlich zugängliche Quelle.
  3. Der Arbeitgeber darf nur Daten einer Google-Suche verwerten, jedoch keine aus sozialen Netzwerken.
  4. Ja, der Bewerber hat sie schließlich freiwillig ins Netz gestellt.
  5. Ja sicher, die dort veröffentlichten Daten sind ja öffentlich.

Dozent des Vortrages Arbeitgeber und Social Media

RAin Susanne Gruber

RAin Susanne Gruber

Susanne Gruber studierte an der Universität Mainz und legte 1992 das 1. Staatsexamen ab. Nach ihrem Referendariat am Landgericht Wiesbaden legte sie 1995 das 2. Staatsexamen ab und ist seither in Wiesbaden als selbstständige Rechtsanwältin mit den Tätigkeitsschwerpunkten Arbeitsrecht und Urheberrecht tätig. Seit 2005 ist sie auch Dozentin für Betriebsratsschulungen sowie Schulungen im Urheberrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... AG darf dem AN nicht vorschreiben, wie er sich selbst in sozialen Netzwerken präsentieren darf. AUSNAHME: Mitarbeiter auf ...

... Veröffentlichung ihrer Kontaktdaten zustimmen. In anderen Fällen muss der Beschäftigte der Veröffentlichung seiner Daten zustimmen. Bei Veröffentlichung von Fotos ist § 22 ...

... die Erhebung personenbezogener Daten aus allgemein zugänglichen Quellen zulässig. Informationen aus Social Networks sind nur nach vorheriger ...

... Der Arbeitgeber kann die private Nutzung verbieten. Umfang, Bedingungen und Kontrolle müssen mit dem BR geregelt ...

... an Bedingungen knüpfen und angemessen kontrollieren. Nutzerdaten dürfen nur verarbeitet werden, soweit für die ...

... der Einführung von Social-Media-Richtlinien nach § 87 I Nr. 1 BetrVG, wenn Privatnutzung erlaubt, ...

... (Aushang, E-Mail); betriebliche Übung ; geschäftliche Nutzung / „private” Nutzung im Unternehmensinteresse ...

... eine private Handynummer. Bei Veröffentlichung von Bildern gilt das Recht am eigenen Bild. Der Beschäftigte muss zustimmen. Das ...

... ausschließlich privater Nutzung des AN kein Anspruch des AG. Geschäftlich genutzter Account ist vom AN herauszugeben. Wenn auf dem geschäftlichen ...

... Wie ist der Account-Name (Firmenname enthalten)? Auf welche E-Mail-Anschrift wurde der Account-Name angemeldet? Nutzung ...

... Krimis spezialisiert ist. In seinem Twitteraccount veröffentlicht A regelmäßig News und Empfehlungen ...

... den privaten Account generiert und folgt der „Follower“ dem Privatmenschen, ...

... Betriebsratsarbeit einzusetzen: http://fallbeispiele.sozialebewegungen.org/betriebsratsblogs/. Zu Infozwecken, für Umfragen an die Belegschaft. ACHTUNG! Keine ...

... Rufbereitschaft; Notfälle (z. B. Passwort fehlt oder der AN hat einen Schlüssel mitgenommen) ...