Arbeiten mit Social Media, Konsequenzen und Fallbeispiele von RAin Susanne Gruber

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Arbeiten mit Social Media, Konsequenzen und Fallbeispiele“ von RAin Susanne Gruber ist Bestandteil des Kurses „Arbeitsrechtliche Fragen zum Thema Internet“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Nutzung für Arbeitgeber
  • Bildnisse von Personen
  • Datenschutz und Arbeitnehmerkontrolle
  • Fall 1
  • Fall 2
  • Fall 3
  • Fall 4

Quiz zum Vortrag

  1. Ja, wenn man die Kollegen namentlich benennt schon.
  2. Nein, Meinungsfreiheit.
  3. Nein, schließlich ist das Facebook-Profil nicht öffentlich.
  4. Nein, was ich auf Facebook mache geht den Arbeitgeber nichts an.
  5. Nein, bei einer Beleidigung von Kollegen außerhalb der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber nicht kündigen.
  1. Ja, das ist möglich.
  2. Ja, es kommt aber auf die Umstände an unter denen die Behauptung geäußert wird.
  3. Ja, es kommt aber auf die Art der Behauptung an.
  4. Nein, denn ein Facebook-Profil ist nicht öffentlich.
  5. Nein, das „liken“ genügt nicht.
  1. Nein, es sei denn sie wurden speziell für die Öffentlichkeitsarbeit eingestellt.
  2. Nur, wenn es sich um eine Internetfirma handelt.
  3. Nur, wenn es extra bezahlt wird.
  4. Ja, der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Direktionsrechts entscheiden, welche Daten er speichert.
  5. Ja, klar.

Dozent des Vortrages Arbeiten mit Social Media, Konsequenzen und Fallbeispiele

RAin Susanne Gruber

RAin Susanne Gruber

Susanne Gruber studierte an der Universität Mainz und legte 1992 das 1. Staatsexamen ab. Nach ihrem Referendariat am Landgericht Wiesbaden legte sie 1995 das 2. Staatsexamen ab und ist seither in Wiesbaden als selbstständige Rechtsanwältin mit den Tätigkeitsschwerpunkten Arbeitsrecht und Urheberrecht tätig. Seit 2005 ist sie auch Dozentin für Betriebsratsschulungen sowie Schulungen im Urheberrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... den Arbeitgeber. Was steht im Arbeitsvertrag? Was hat der Mitarbeiter ...

... aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann. Es ist nicht notwendig, dass der Abgebildete tatsächlich erkannt wird. Es genügt, ...

... privaten Social Media Nutzung das Urheberrecht zu beachten. Fotografien, Grafiken, Videos, Artikel und Berichte sind grundsätzlich ...

... den Nutzungsbedingungen von Facebook, Punkt 2.1. Da man Facebook entgegen den Lizenzbestimmungen des Fotoarchives erlaubt, die Bilder zu nutzen, begeht man eine Urheberrechtsverletzung. Dies kann ...

... Fernmeldegeheimnis, Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten müssen beachtet werden. Systemprotokolle berühren das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten. Umfang, Verwendung und ...

... wenn auch Arbeitskollegen zu den Freunden zählen. Keine Beleidigungen des Arbeitgebers und von Kollegen. Keine Schmähkritik ...

... bei Facebook, AG sei Menschenschinder, Ausbeuter und ...

... Die Ausführungen seien Beleidigungen gg. den AG, damit ist das Ausbildungsverhältnis ...

... die ihn zu Unrecht anschwärzten und bezeichnet sie auf Facebook als ...

... Kollegen nicht namentlich benannt. Handlung im Affekt, wg. vorangegangener Denunzierung. ...

... Ehemann schreibt auf Facebook „habe mein Sparkassenschwein auf die Namen der ...

... habe nicht nachweisen können, dass die Mitarbeiterin das „like“ selbst ...

... und trägt dem BR folgendes Anliegen vor: Beschwerden von Abteilungsleitern und ...

... Daten nach § 87 I Nr. 6 BtrVG. Einstweilige ...