Vertiefung Bereicherungsrecht 1: Anwendbarkeit §§ 812 ff; Leistungskondiktion von Prof. Dr. John Montag

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Vertiefung Bereicherungsrecht 1: Anwendbarkeit §§ 812 ff; Leistungskondiktion“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Schuldrecht Besonderer Teil“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts
  • 2. Wiederholung Aufbau (siehe Grundlagenprogramm)
  • 2.1 Etwas erlangt: jeder Vermögensvorteil
  • 2.1.1 Aufbau bei ersparten Aufwendungen
  • 2.2 Durch Leistung
  • 2.2.1 „Empfängerhorizont“
  • 2.3 Ohne Rechtsgrund
  • 3. Die einzelnen Leitungskondiktionen
  • 3.1 § 812 I 1, 1 Ohne Rechtsgrund
  • 3.2 § 812 I 2, 1 Späterer Wegfall des Rechtsgrundes
  • 3.3 § 812 I 2, 2 Zweckfortfallskondiktion
  • 3.5 § 817 Sittenverstoß
  • 3.5 § 817 Sittenverstoß
  • 4. Beispiele zu § 812 I 1,1 und § 812 I 2,1

Quiz zum Vortrag

  1. Wenn die Anwendbarkeit ausdrücklich durch Gesetz ausgeschlossen ist.
  2. Wenn andere Anspruchsgrundlagen außerhalb des Bereicherungsrechts einschlägig sind.
  3. Wenn man der Rechtsprechung folgt, wenn ein Fall des EBV vorliegt.
  4. Wenn speziellere und differenziertere Regelungen bestehen.
  1. Wenn die Regelungen des Zugewinnausgleichs einschlägig sind, ist das Bereicherungsrecht grundsätzlich gesperrt.
  2. Die GoA geht dem Bereicherungsrecht grundsätzlich vor.
  3. Hat ein Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt, dürfen die differenzierten Regelungen nicht durch Bereicherungsrecht umgangen werden.
  4. Wenn Anfechtung und Rücktritt nebeneinander vorliegen, gehen die Regelungen des Bereicherungsrechts dem Rücktrittsrecht vor.
  1. Aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Position des Leistungsempfängers.
  2. Aus der Sicht des Leistenden.
  3. Aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Position des Leistenden.
  4. Aus der Sicht des Leistungsempfängers.
  1. Nach 812 I 2 , Alt. 1 BGB.
  2. Nach 812 I 1, Alt. 1 BGB.
  3. Nach 812 I 1, Alt. 2 BGB.
  4. Nach 812 I 2, Alt. 2 BGB.
  1. Fälle der Kündigung.
  2. Fälle in denen eine auflösende Bedingung eingetreten ist.
  3. Fälle der Vertragsauflösung.
  4. Fälle des Rücktritts.

Dozent des Vortrages Vertiefung Bereicherungsrecht 1: Anwendbarkeit §§ 812 ff; Leistungskondiktion

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0