Anfechtungsklage & Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Anfechtungsklage & Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht: Allgemeiner Teil (AT)“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • B. Begründetheitsprüfung - Anfechtungsklage
  • I. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts
  • II. Rechtsverletzung des Klägers
  • C. Die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten
  • I. Formelle Rechtmäßigkeit
  • II. Materielle Rechtmäßigkeit
  • III. Rechtsfolgenseite der Norm

Quiz zum Vortrag

  1. Gemäß § 113 I 1 VwGO dann, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist.
  2. Wenn der Kläger vortragen kann, möglicherweise durch den Verwaltungsakt in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein.
  3. Wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes hat.
  4. Alle genannten Antworten sind nicht einschlägig.
  1. er entgegen dem Grundsatz des Vorbehalt des Gesetzes als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 III GG
  2. nicht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht.
  3. nicht auf einer wirksamen Anspruchsgrundlage beruht.
  4. er entgegen dem Gesetzesvorbehalt aus Art. 20 III GG
  1. Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage
  2. Formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
  3. Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage
  4. Materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
  1. Zuständigkeit
  2. Verfahren
  3. Form
  4. Tatbestandsvoraussetzungen
  1. Rechtsverletzung des Klägers
  2. Gebundenheit der Entscheidung
  3. Ermessen der Verwaltung
  4. Rechtsfolgen der Ermächtigungsgrundlage
  5. Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
  1. er Adressat des Verwaltungsaktes ist.
  2. er nach der Adressatentheorie zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG verletzt ist.
  3. er nicht Adressat des Verwaltungsaktes, aber betroffener Dritter ist.
  4. er nach der Schutznormtheorie zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG verletzt ist.
  1. Ist der Kläger nicht Adressat des Verwaltungsaktes, ist bei Vorliegen eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes seine Rechtsverletzung positiv unter Bezugnahme auf drittschützende Normen festzustellen.
  2. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes indiziert die Rechtsverletzung des Klägers.
  3. Ist der Kläger nicht Adressat des Verwaltungsaktes, ist bei Vorliegen eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes seine Rechtsverletzung positiv unter Bezugnahme auf die Adressatentheorie festzustellen.
  4. Ist der Kläger Adressat des Verwaltungsaktes, ist auf den Punkt "Rechtsverletzung des Klägers" nicht einzugehen.
  1. Wenn es sich um ein förmliches Gesetz handelt.
  2. Wenn es sich um eine Rechtsverordnung handelt.
  3. Wenn es sich um eine Satzung handelt.
  4. Wenn der Kläger die Ermächtigungsgrundlage laut Sachverhalt für verfassungswidrig hält.
  1. kann regelmäßig formfrei erlassen werden.
  2. kann mündlich erlassen werden.
  3. ist nur dann formgebunden, wenn dies ausdrücklich gesetzlich normiert ist.
  4. kann ausnahmsweise formfrei erlassen werden.
  5. muss regelmäßig schriftlich erlassen werden.
  1. Es genügt ein einfaches, nicht förmliches Verfahren.
  2. Es muss ein Planfeststellungsverfahren erfolgen.
  3. Es genügt ein einfaches, förmliches Verfahren.
  4. In gesetzlich normierten Ausnahmefällen genügt ein einfaches, nicht förmliches Verfahren.
  1. Eine Anhörung kann bis zur letzten mündlichen Verhandlung nachgeholt werden.
  2. Der Verfahrensfehler einer unterbliebenen Anhörung kann geheilt werden.
  3. Eine Anhörung ist erforderlich, wenn der Betroffene Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsaktes ist.
  4. Eine Anhörung kann im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden.
  5. Eine Anhörung ist erforderlich, wenn der Betroffene Adressat eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes ist.
  1. Auf der Tatbestandsseite kann der Verwaltung ein Ermessensspielraum zustehen.
  2. Auf der Rechtsfolgenseite kann der Verwaltung ein Ermessensspielraum zustehen.
  3. Eine Ermessensentscheidung der Verwaltung ist nur beschränkt justiziabel.
  4. Die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen auf der Tatbestandsseite ist grundsätzlich voll justiziabel.
  5. Die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen unterliegt grundsätzlich voller richterlicher Überprüfung.

Dozent des Vortrages Anfechtungsklage & Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... ein Rechtsschutz gegen Tiefflugübungen bzw. Lärm von Kasernen o. ä. begehrt wird. Da es sich bei diesen Immissionshandlungen regelmäßig nicht um einen VA handelt, somit die Anfechtungsklage nicht einschlägig ist, kann das Problem an dieser Stelle vertagt werden. Die Schwäche der Theorie besteht darin, dass sie von der Rechtsfolge ausgeht: Ob nämlich ein Subordinationsverhältnis besteht, ist erst die Folge der Anwendung des Rechts und nicht dessen Voraussetzung. – Nach der modifizierten Subjektstheorie (die gelegentlich auch als Sonderrechtstheorie bezeichnet wird) ergibt sich die Abgrenzung Öffentliches Recht/Privatrecht aus der dem Streit zugrunde liegenden Rechtsnorm. Öffentlich-rechtlich ist damit die Streitigkeit dann, wenn die ihr zugrunde liegenden Rechtsnormen sich ausschließlich an den Staat oder einen sonstigen Hoheitsträger wenden. Maßgeblich ist damit, um welche Rechtsnormen die Parteien streiten. Gehören diese dem öffentlichen Recht an, so liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Auf der Grundlage dieses Gedankens sind die in einer Anfechtungsklage denkbaren Abgrenzungsprobleme klar zu meistern. Als Detailprobleme können sich eventuell stellen: • Handlungen eines Beliehenen Beispiel: Ein Schüler wendet sich gegen seine Nichtversetzung in einer staatlich anerkannten Privatschule. Bei der staatlich anerkannten Privatschule handelt es sich um einen Beliehenen, d. h. einer Person des Privatrechts wurde durch Hoheitsakt die Befugnis eingeräumt, hoheitliche Aufgaben im eigenen Namen wahrzunehmen. Handelt der Beliehene innerhalb des Umfangs ...

... anerkannten Privatschule sind insbesondere umfasst die Zeugnisvergabe sowie die Entscheidung zur Versetzung oder Nichtversetzung. Somit liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Anders wäre dies, wenn sich der Betroffene z. B. gegen das ihm zugewiesene Internatszimmer wendet. Insoweit wäre eine privatrechtliche Streitigkeit gegeben. • Verwaltungshelfer Beispiel: Ein Abschleppunternehmer wird im Rahmen eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens mit der Beseitigung eines falsch parkenden Fahrzeugs beauftragt. Wenn die Verwaltung für einzelne Aufgaben Privatpersonen einschaltet, ohne dass diese Bediensteten der Verwaltung, d. h. Beamte oder Angestellte sind, kann eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit gleichwohl zugrunde liegen, wenn dieser Privatperson selbst Hoheitsgewalt übertragen wurde (Beleihung), oder wenn die Privatperson der Weisungsgebundenheit und Einflußnahme der Verwaltung unterliegt. In letzterem Fall spricht man von einem Verwaltungshelfer bzw. “Werkzeug der Verwaltung”. Es unterscheidet sich von der Beleihung dadurch, dass der handelnden Privatperson keine eigene Hoheitsgewalt zusteht, sie somit nur als verlängerter Arm der Verwaltung tätig wird. Ihre Rechtshandlungen werden deshalb dem sie beauftragenden Hoheitsträger zugerechnet. Der Abschleppvorgang ist damit eine öffentlich-rechtliche Maßnahme. • Zweistufige Rechtsverhältnisse Beispiel:• Der Einwohner einer Gemeinde begehrt die Zulassung zu einer der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde. • Ein Unternehmer beantragt die Erteilung von Subventionen. Nach der Zwei-Stufen Lehre ist im Rahmen solcher zweistufigen Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Frage, ...

... Ablehnung durch Aufhebung des Ablehnungsbescheides beseitigen muss. Beispiel: Antrag auf Bauerlaubnis wird abgelehnt. Der Kläger verliert gleichzeitig aus anderen Gesichtspunkten das Interesse an einer Bebauung des Grundstücks. Um die mit der Ablehnung einhergehende Feststellung der Nichtbebaubarkeit des Grundstücks zu beseitigen, erhebt er Anfechtungsklage gegen den Ablehnungsbescheid. Teilanfechtung Die Teilanfechtung bedeutet die Beschränkung der Anfechtungsklage auf einen Teil des VA. Sie ist unproblematisch statthaft und folgt aus § 113 I 1 VwGO, wonach das Gericht den Prüfungsumfang auf den rechtswidrigen Teil des VA beschränken kann. Diese Befugnis kann auch der Kläger für sich in Anspruch nehmen. Ist somit der VA objektiv teilbar, d. h. macht der übrig bleibende Rest noch einen eigenen Sinn und kann also allein Bestand haben, so kann die Anfechtungsklage auf den rechtswidrigen Teil des VA beschränkt werden. Beispiel: M wird zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen. Der Beitragsbescheid setzt sich zusammen aus der Beitragspflicht für das ihr gehörende Grundstück, auf dem ihr Hausanwesen steht, sowie für das ihr weiter gehörende Grundstück, das nur Gartenlandqualität besitzt. Sie kann die Anfechtungsklage auf den Betrag beschränken, der in ihr en Augen rechtswidrig ist und das Grundstück mit der Gartenlandqualität betrifft. – Teilanfechtung von Nebenbestimmungen Besondere Probleme ergeben sich, wenn der VA mit einer Nebenbestimmung i.S.d. § 36 II VwVfG, d. h. einer Befristung, Bedingung, ...

... unter einer Befristung oder einer Bedingung erteilt. Es ergeben sich Abgrenzungsprobleme vor dem Hintergrund, ob mit einer Anfechtungsklage die Aufhebung der Nebenbestimmung begehrt werden kann oder ob die Gaststättenerlaubnis ohne Nebenbestimmung mit einer Verpflichtungsklage erstritten werden soll. Der Meinungsstand ist gekennzeichnet davon, dass die früher herrschende Auffassung davon ausging, dass einzig die Auflage und der Auflagenvorbehalt einer Teilanfechtung zugänglich sein könnten (vgl. zum Meinungsstand: Kopp, VwGO, § 42, Rn. 23 ff., sowie Hufen, Verwaltungsprozessrecht, § 14, Rn. 55 ff.). Dementsprechend war es derart, dass im Falle einer Befristung oder einer Bedingung jegliche Teilanfechtung ausschied. Der vorliegende Fall war somit in der Art zu lösen, dass die unbeschränkte Gaststättenerlaubnis mit Widerspruch und Verpflichtungsklage erstritten werden müsste. Gegen diese Auffassung spricht, dass das Begehr des Klägers primär auf die Beseitigung der Belastung und nicht auf den Neuerlass einer Gaststättenerlaubnis gerichtet ist. Dieses Begehr könnte mit einer Anfechtungsklage, gerichtet auf Aufhebung der Nebenbestimmung, erreicht werden. Somit ist zu untersuchen, was gegen eine Anfechtbarkeit der Befristung oder Bedingung spricht. Als einschlägig könnte sich zunächst § 113 I 1 VwGO erweisen. Die darin statuierte Teilanfechtungsklage ist zulässig, wenn der im Falle einer erfolgten Teilanfechtung übrig bleibende Rest als solcher noch bestehen kann, d. h. Sinn macht. Eine Teilanfechtungsklage entspräche hier eindeutig dem Begehr des Klägers. Sie ist auch am Maßstab des § 113 I 1 VwGO orientiert zulässig, denn ...

... Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwerde enthält. Diese wäre etwa dann denkbar, wenn eine Baugenehmigung abgelehnt, aber auf den Widerspruch des Antragstellers hin erteilt wird. Der Nachbar wäre jetzt erstmalig beschwert und müsste nicht erneut ein Widerspruchsverfahren durchführen. Gleiches ist der Fall, wenn die Baugenehmigung antragsgemäß erteilt, aber auf den Widerspruch des Nachbarn hin aufgehoben wird. Nun wäre der Antragsteller erstmals beschwert. Auch in diesem Fall entfällt ein erneutes Widerspruchsverfahren – Examenskandidaten in Hessen achten bitte zusätzlich auf die landesrechtliche Besonderheit nach§ 16 a AG VwGO; vgl hierzu die gesonderten Ausführungen zum Widerspruchsverfahren. Abgesehen davon soll nach der Rechtsprechung ein Vorverfahren weiterhin entbehrlich sein, wenn – von mehreren Klägern bei einem absolut einheitlichen Lebenssachverhalt bereits einer ein erfolgloses Vorverfahren durchgeführt hat (vgl. Kopp, § 68, Rn. 24). V. Fristen Das Verwaltungsgericht prüft die Einhaltung zweier Fristen: 1. Widerspruchsfrist Gemäß § 70 VwGO ist der Widerspruch fristgerecht zu erheben. Die Widerspruchsfrist beträgt prinzipiell 1 Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Sie verlängert sich unter den Voraussetzungen des § 58 II VwGO auf 1 Jahr. Sollte im Falle eines VA mit Drittwirkung dem beschwerten Dritten gegenüber der VA nicht bekannt gegeben worden sein, so läuft auch keine Frist. Allerdings wird eine Verfristung des Widerspruchs dann eintreten, wenn das Widerspruchsrecht verwirkt ist (Bsp.: Baubeginn des Nachbarn war erkennbar). Allgemein wird hier von einer analogen Anwendung der Jahresfrist des § 58 II VwGO, gerechnet ab ...

... tretene Bestandskraft führt in diesem Fall dazu, dass eine sachliche Bescheidung des verspäteten Widerspruchs nicht zulässig ist. Das Verwaltungsgericht wird demnach, obwohl das Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, die Klage gleichwohl als unzulässig abweisen. 2. Klagefrist Gemäß § 74 VwGO ist die Klage fristgerecht, d. h. binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides, zu erheben. Die Berechnung der Klagefrist geschieht, ebenso wie die Berechnung der Widerspruchsfrist, nach folgender Regelung: Gemäß § 57 I VwGO beginnt die Frist grundsätzlich mit der Zustellung bzw. Bekanntgabe. Ablauf der Monatsfrist ist demgemäß derjenige Tag des der Zustellung folgenden Monats, der durch seine Zahl dem Anfangstag, also dem Tag der Zustellung, entspricht, §§ 57 II VwGO, 222 ZPO, 186 ff. BGB. Beispiel: Zustellung oder Bekanntgabe am Dienstag , den 13.01.2007. Fristbeginn ist somit Dienstag , der 13.01.2007. Die Frist läuft damit ab am Freitag , den 13.02.2007 um 24.00 Uhr. V I .Beteiligtenfähigkeit und Prozessfähigkeit 1. Beteiligtenfähigkeit §§ 61, 63 VwGO Hauptbeteiligte sind gemäß §§ 61, 63 VwGO der Kläger und der Beklagte. Während der Kläger in aller Regel als natürliche oder juristische Person gemäß § 61 Ziff. 1 VwGO beteiligtenfähig ist, ergeben sich für den Beklagten Aufbauprobleme. Entsprechend einer im Vordringen begriffenen Auffassung ist die Frage, wer richtiger Beklagter ist, ein Problem der Begründetheitsstation. Sofern man sich dieser Auffassung anschließt, muss in ...

... hebt somit den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtet die Verwaltungsbehörde zum Erlass des abgelehnten VA. Die Klage richtet sich also nicht primär auf die Aufhebung des Ablehnungsbescheides, sondern - und das ist das typische Merkmal der Verpflichtungsklage - auf die Verurteilung zu einer Leistung, nämlich den Erlass des ursprünglich begehrten Verwaltungsaktes. Von einer Verpflichtungsklage in Form einer Untätigkeitsklage wird gesprochen, wenn die Behörde den VA zwar nicht abgelehnt, aber auch nicht erlassen hat. Hierbei handelt es sich um einen Unterfall der Verpflichtungsklage. Das wesentliche Element dieser Klage ist, dass gemäß § 75 VwGO die Erhebung der Klage ohne ein Vorverfahren möglich ist, allerdings erst nach Ablauf der darin bezeichneten Frist. Besondere Probleme ergeben sich bei Konkurrentenklagen. Als Konkurrentenklagen werden Situationen bezeichnet in denen ein Konkurrenzverhältnis zwischen zwei Bewerbern besteht und der Kläger eine Vergünstigung für sich erreichen will. Beispiel: Klage auf Zulassung zu einer gemeindlichen Einrichtung , beamtenrechtliche Ernennung. Um eine Verpflichtungsklage handelt es sich deshalb, weil der Kläger die Vergünstigung an sich selbst begehrt und es sich hierbei um einen VA handelt. Besondere Probleme können entstehen, wenn diese Vergünstigung bereits an einen Mitbewerber vergeben ist und nur an einen der beiden Bewerber vergeben werden kann. In diesem Fall erscheint es fraglich, ob der Kläger sein Ziel mit ...