Anfechtungsgesetz, Vollstreckungsgegenklage von Prof. Dr. iur. Bernd Banke

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Anfechtungsgesetz, Vollstreckungsgegenklage“ von Prof. Dr. iur. Bernd Banke ist Bestandteil des Kurses „Zwangsvollstreckungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Anfechtung in der ZV und InsO
  • Fall: Was ficht er (ihn) an?
  • Klage §13 AnfG
  • Vollstreckungsgegenklage §767 ZPO

Quiz zum Vortrag

  1. Bei einer Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz gelten Ausschlussfristen, während bei einer Insolvenzanfechtung die Einrede der Verjährung erhoben werden muss.
  2. Bei einer Insolvenzanfechtung gelten Ausschlussfristen, während bei einer Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz die Einrede der Verjährung erhoben werden muss.
  3. Bei Insolvenzanfechtung und bei Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz gelten Ausschlussfristen.
  4. Bei Insolvenzanfechtung und bei Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz muss die Einrede der Verjährung erhoben werden.
  1. Die Rückgängigmachung von Benachteiligungen Einzelner .
  2. Die Rückgängigmachung von Bevorzugungen Einzelner.
  3. Willenserklärungen, die aufgrund von Täuschung oder Drohung abgeben wurden, unwirksam machen.
  4. Willenserklärungen, die aufgrund eines Inhaltsirrtums abgeben wurden, unwirksam machen.
  5. Alle Antworten treffen zu.
  1. Der Vollstreckungsgläubiger, der die Voraussetzungen des § 2 AnfG erfüllt.
  2. Der Vollstreckungsschuldner
  3. Der Richter
  4. Der Rechtspfleger
  5. Der Gerichtsvollzieher
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Unentgeltliche Leistung des Schuldners, § 4 I AnfG.
  3. Vorsätzliche Rechtshandlungen des Schuldners, die den Gläubiger benachteiligen, § 3 I AnfG.
  4. Rechtshandlungen des Erben zur Benachteiligung eines Nachlassgläubigers, § 5 AnfG.
  5. Rechtshandlungen, die zu einer Befriedigung oder Sicherung von kapitalersetzenden Darlehen eines Gesellschafters geführt haben, § 6 AnfG.
  1. Das AnfG gilt nur außerhalb des Insolvenzverfahrens, während des Insolvenzverfahrens gilt die InsO.
  2. Beide sind nebeneinander anwendbar.
  3. Das AnfG ist stets lex specialis.
  4. Es steht dem Vollstreckungsgläubiger frei zwischen den anzuwendenden Normen zu entscheiden.
  5. Das steht im Ermessen des Gerichts.
  1. Alle Antworten treffen zu !
  2. Vollstreckungsfähiger Titel.
  3. Vollstreckbarer Titel (also rechtkräftig oder vorläufig vollstreckbar).
  4. Fälliger Anspruch.
  5. Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens.
  1. Die Zwangsvollstreckung aus dem X (Titel) des X-Gerichts in X (Ort) vom X (Datum), Az.: X, wird für unzulässig erklärt.
  2. Die Vollstreckungsmaßnahme des X (Vollstreckungsorgan) in vom X (Datum), Az.: X, wird für unzulässig erklärt.
  3. Es wird festgestellt, dass ein die Vollstreckung hinderndes Recht besteht.
  4. Die Pfändung der Sache X (genaue Bezeichnung) am X (Datum) in X (Ort) darf nicht durchgeführt werden.
  1. Als Klage
  2. Als Einrede
  3. Als Einwendung
  4. Als Beschwerde
  1. Der Insolvenzverwalter
  2. Alle Insolvenzgläubiger gemeinsam
  3. Der einzelne Insolvenzgläubiger
  4. Der Gerichtsvollzieher

Dozent des Vortrages Anfechtungsgesetz, Vollstreckungsgegenklage

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Bernd Banke, Professor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule Reutlingen,

Lehrbeauftragter für Wirtschaftsethik an der Hochschule St. Gallen, Rechtsanwalt. Spezialgebiete Zwangsvollstreckung und Insolvenzrecht. Prof. Banke macht aus Frust mit dem Vollstreckungsrecht Lust an dieser komplizierten Materie.


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