Vorläufiger Rechtsschutz i.V.m. § 80 V VwGO von RA Christian Falla

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Vorläufiger Rechtsschutz i.V.m. § 80 V VwGO“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht: Allgemeiner Teil (AT)“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • § 80 Abs. V VwGO
  • Summarische Prüfung
  • A. Zulässigkeit des Antrags/I. Verwaltungsrechtsweg
  • II. Statthaftigkeit des Antrags
  • III. Antragsbefugnis
  • IV. Rechtschutzbedürfnis
  • V. Antragsgegner
  • B. Begründetheit des Antrags

Quiz zum Vortrag

  1. Es ergeht ein Anordnungsbeschluss, der erstmalig die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnet.
  2. Es ergeht ein Aussetzungsbeschluss, der erstmalig die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs aussetzt.
  3. Es ergeht ein Wiederherstellungsbeschluss, der erstmalig die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnet.
  4. Es ergeht ein Anordnungsbeschluss, der die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellt.
  1. Dem Widerspruch bzw. der Anfechtungsklage kommt aufschiebende Wirkung zu, also eine die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts aussetzende Wirkung.
  2. Der Verwaltungsakt bleibt wirksam und kann vollzogen werden.
  3. Der Verwaltungsakt bleibt wirksam, kann allerdings nicht vollzogen werden.
  4. Der Suspensiveffekt ist das primäre Ziel des vorläufigen Rechtsschutzes.
  1. Richtig.
  2. Falsch.
  3. Keine der Antworten ist zutreffend, denn „es kommt darauf an“.
  4. Nein, § 80a VwGO trifft hier eine Ausnahmeregelung.
  1. Der Gesetzgeber hat keine aufschiebende Wirkung für Widersprüche gegen die dort aufgeführten Fälle vorgesehen.
  2. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den dort aufgeführten Fällen ist die Regel.
  3. Die aufschiebende Wirkung wird erstmalig durch das Gericht angeordnet, sollte der Antrag Erfolg haben.
  4. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den dort aufgeführten Fällen ist die Ausnahme.
  1. Grundsätzlich prüft das Gericht prüft nur, ob Ermessensfehler gemacht wurden. Nach § 80 V 1 VwGO hat das Gericht jedoch ausnahmsweise ein eigenes, richterliches Ermessen.
  2. Grundsätzlich überprüft ein Verwaltungsgericht eine Entscheidung auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit.
  3. Bei der Prüfung der Rechtsfolge eines Verwaltungsaktes kann das Gericht grundsätzlich sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltung setzen.
  4. Grundsätzlich prüft das Gericht prüft nur, ob Ermessensfehler gemacht wurden. Nach § 80 V 1 VwGO hat das Gericht jedoch ausnahmsweise kein eigenes, richterliches Ermessen.
  1. ein Gericht allein anhand der vorhandenen Akte prüft.
  2. ein Beweisverfahren geführt wird.
  3. Sachverständigengutachten eingeholt werden.
  4. ein Gericht eine Entscheidung ohne Akte aus dem Stehgreif trifft.
  1. § 80 V 1, 1.Alt. VwGO ist ein Wiederherstellungsantrag , § 80 V 1, 2.Alt. VwGO ein Anordnungsantrag.
  2. § 80 V 1, 1.Alt. VwGO ist ein Anordnungsantrag, § 80 V 1, 2.Alt. VwGO ein Wiederherstellungsantrag.
  3. § 80 V 1, 1.Alt. VwGO ist ein Aussetzungsantrag, § 80 V 1, 2.Alt. VwGO ein Wiederherstellungsantrag.
  4. § 80 V 1, 1.Alt. VwGO ist ein Anordnungsantrag, § 80 V 1, 2.Alt. VwGO ein Aussetzungsantrag.
  1. wenn der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.
  2. wenn der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist.
  3. wenn die Erfolgsaussichten des Begehrens des Antragstellers in der Hauptsache positiv zu beurteilen sind.
  4. wenn eine summarische Überprüfung zu Gunsten des Antragstellers ausfällt.
  1. ist der Antrag nach § 123 I VwGO subsidiär gegenüber dem Antrag nach § 80 V VwGO.
  2. ist der Antrag nach § 80 V VwGO subsidiär gegenüber dem Antrag nach § 123 I VwGO.
  3. ist der Antrag nach § 123 I VwGO subsidiär gegenüber dem Antrag nach § 123 V VwGO,
  4. sind die Anträge nach § 123 I VwGO und § 80 V VwGO gleichstufig zu prüfen.
  1. in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist.
  2. in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage statthaft ist.
  3. in der Hauptsache eine Feststellungsklage statthaft ist.
  4. in der Hauptsache eine allgemeine Leistungsklage statthaft ist.
  1. Ob die Widerspruchsfrist erfolglos abgelaufen ist.
  2. Ob der Antragsteller sein Begehren auch mit einem Antrag gem. § 123 I VwGO durchsetzen kann.
  3. Ob eventuell vorher ein Antrag an die zuständige Behörde gestellt werden musste.
  4. Ob das Hauptsachebegehren offensichtlich unzulässig ist.
  1. Bei Auseinanderfallen der Rechtsträger ist ein Antrag nach § 80 V VwGO nicht zulässig.
  2. §§ 79 I Nr. 2 analog 78 II analog: Antragsgegner ist Rechtsträger der Anordnungsbehörde.
  3. §§ 79 I Nr. 1 analog, 78 I analog: Antragsgegner ist Rechtsträger der Ausgangsbehörde.
  4. Weil im späteren Hauptsacheverfahren Klagegegner wieder der Rechtsträger der Ausgangsbehörde ist und diese nicht auseinanderfallen sollten, ist auch i.R.d. § 80 V VwGO auf die Ausgangsbehörde abzustellen.
  1. Eine Interessenabwägung müsste ergeben, dass das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Verwaltung überwiegt.
  2. Es müsste ein Anordnungsanspruch sowie ein Anordnungsgrund bestehen.
  3. Maßgeblich sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
  4. Der sofort vollziehbare Verwaltungsakt müsste rechtswidrig sein.
  5. Der Antragsteller müsste in seinen subjektiven Rechten verletzt ist.
  1. einzelfallbezogen sein.
  2. materiell rechtlich zutreffend sein.
  3. schriftlich formuliert werden.
  4. konkrete Gründe enthalten.

Dozent des Vortrages Vorläufiger Rechtsschutz i.V.m. § 80 V VwGO

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0


Auszüge aus dem Begleitmaterial

... ein Rechtsschutz gegen Tiefflugübungen bzw. Lärm von Kasernen o.ä begehrt wird. Da es sich bei diesen Immissionshandlungen regelmäßig nicht um einen VA handelt, somit die Anfechtungsklage nicht einschlägig ist, kann das Problem an dieser Stelle vertagt werden. Die Schwäche der Theorie besteht darin, dass sie von der Rechtsfolge ausgeht: Ob nämlich ein Subordinationsverhältnis besteht, ist erst die Folge der Anwendung des Rechts, nicht dessen Voraussetzung. Nach der modifizierten Subjektstheorie (die gelegentlich auch als Sonderrechtstheorie bezeichnet wird) ergibt sich die Abgrenzung öffentliches Recht/Privatrecht aus der dem Streit zugrunde liegenden Rechtsnorm. Öffentlich-rechtlich ist damit die Streitigkeit dann, wenn die ihr zugrunde liegenden Rechtsnormen sich ausschließlich an den Staat oder einen sonstigen Hoheitsträger wenden. Maßgeblich ist damit, um welche Rechtsnormen die Parteien streiten. Gehören diese dem öffentlichen Recht an, so liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Auf der Grundlage dieses Gedankens sind die in einer Anfechtungsklage denkbaren Abgrenzungsprobleme klar zu meistern. Als Detailprobleme können sich eventuell stellen - Handlungen eines Beliehenen. Beispiel: Ein Schüler wendet sich gegen seine Nichtversetzung in einer staatlich anerkannten Privatschule. Bei der staatlich anerkannten Privatschule handelt es sich um einen Beliehenen, d .h. einer Person des Privatrechts wurde durch Hoheitsakt die Befugnis eingeräumt, hoheitliche Aufgaben im eigenen Namen wahrzunehmen. Handelt der Beliehene innerhalb des Umfangs...

...umfasst die Zeugnisvergabe sowie die Entscheidung zur Versetzung oder Nichtversetzung. Somit liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Anders wäre dies, wenn sich der Betroffene z. B. gegen das ihm zugewiesene Internatszimmer wendet. Insoweit wäre eine privatrechtliche Streitigkeit gegeben. Verwaltungshelfer - Beispiel: Ein Abschleppunternehmer wird im Rahmen eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens mit der Beseitigung eines falsch parkenden Fahrzeugs beauftragt. Wenn die Verwaltung für einzelne Aufgaben Privatpersonen einschaltet, ohne dass diese Bedienstete der Verwaltung, d. h. Beamte oder Angestellte sind, kann eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit gleichwohl zugrunde liegen, wenn dieser Privatperson selbst Hoheitsgewalt übertragen wurde (Beleihung), oder wenn die Privatperson der Weisungsgebundenheit und Einflussnahme der Verwaltung unterliegt. In letzterem Fall spricht man von einem Verwaltungshelfer bzw. “Werkzeug der Verwaltung”. Es unterscheidet sich von der Beleihung dadurch, dass der handelnden Privatperson keine eigene Hoheitsgewalt zusteht, sie somit nur als verlängerter Arm der Verwaltung tätig wird. Ihre Rechtshandlungen werden deshalb dem sie beauftragenden Hoheitsträger zugerechnet. Der Abschleppvorgang ist damit eine öffentlich-rechtliche Maßnahme. Zweistufige Rechtsverhältnisse - Beispiel: Der Einwohner einer Gemeinde begehrt die Zulassung zu einer der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde. Ein Unternehmer beantragt die Erteilung von Subventionen. Nach der Zweistufenlehre ist im Rahmen solcher zweistufigen Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Frage ...

... Ablehnung durch Aufhebung des Ablehnungsbescheides beseitigen muss. Beispiel: Antrag auf Bauerlaubnis wird abgelehnt. Der Kläger verliert gleichzeitig aus anderen Gesichtspunkten das Interesse an einer Bebauung des Grundstücks. Um die mit der Ablehnung einhergehende Feststellung der Nichtbebaubarkeit des Grundstücks zu beseitigen, erhebt er Anfechtungsklage gegen den Ablehnungsbescheid. Teilanfechtung: Die Teilanfechtung bedeutet die Beschränkung der Anfechtungsklage auf einen Teil des VA. Sie ist unproblematisch statthaft und folgt aus § 113 I 1 VwGO, wonach das Gericht den Prüfungsumfang auf den rechtswidrigen Teil des VA beschränken kann. Diese Befugnis kann auch der Kläger für sich in Anspruch nehmen. Ist somit der VA objektiv teilbar, d. h. macht der übrig bleibende Rest noch einen eigenen Sinn und kann also allein Bestand haben, so kann die Anfechtungsklage auf den rechtswidrigen Teil des VA beschränkt werden. Beispiel: M wird zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen. Der Beitragsbescheid setzt sich zusammen aus der Beitragspflicht für das ihr gehörende Grundstück, auf dem ihr Hausanwesen steht, sowie für das ihr weiter gehörende Grundstück, das nur Gartenlandqualität besitzt. Sie kann die Anfechtungsklage auf den Betrag beschränken, der in ihren Augen rechtswidrig ist und das Grundstück mit der Gartenlandqualität betrifft. Teilanfechtung von Nebenbestimmungen: Besondere Probleme ergeben sich, wenn der VA mit einer Nebenbestimmung im Sinne des § 36 II VwVfG, d. h. einer Befristung, Bedingung ...

... unter einer Befristung oder einer Bedingung erteilt. Es ergeben sich Abgrenzungsprobleme vor dem Hintergrund, ob mit einer Anfechtungsklage die Aufhebung der Nebenbestimmung begehrt werden kann, oder ob die Gaststättenerlaubnis ohne Nebenbestimmung mit einer Verpflichtungsklage erstritten werden soll. Der Meinungsstand ist gekennzeichnet davon, dass die früher herrschende Auffassung davon ausging, dass einzig die Auflage und der Auflagenvorbehalt einer Teilanfechtung zugänglich sein könnten (vgl. zum Meinungsstand: Kopp, VwGO, § 42, Rn. 23 ff., sowie Hufen, Verwaltungsprozessrecht, § 14, Rn. 55 ff.). Dementsprechend war es derart, dass im Falle einer Befristung oder einer Bedingung jegliche Teilanfechtung ausschied. Der vorliegende Fall war somit in der Art zu lösen, dass die unbeschränkte Gaststättenerlaubnis mit Widerspruch und Verpflichtungsklage erstritten werden müsste. Gegen diese Auffassung spricht, dass das Begehr des Klägers primär auf die Beseitigung der Belastung und nicht auf den Neuerlass einer Gaststättenerlaubnis gerichtet ist. Dieses Begehr könnte mit einer Anfechtungsklage, gerichtet auf Aufhebung der Nebenbestimmung, erreicht werden. Somit ist zu untersuchen, was gegen eine Anfechtbarkeit der Befristung oder Bedingung spricht. Als einschlägig könnte sich zunächst § 113 I 1 VwGO erweisen. Die darin statuierte Teilanfechtungsklage ist zulässig, wenn der im Falle einer erfolgten Teilanfechtung übrig bleibende Rest als solcher noch bestehen kann, d. h. Sinn macht. Eine Teilanfechtungsklage entspräche hier eindeutig dem Begehr des Klägers. Sie ist auch am Maßstab des § 113 I 1 VwGO orientiert zulässig, denn ...

... Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwerde enthält. Diese wäre etwa dann denkbar, wenn eine Baugenehmigung abgelehnt, aber auf den Widerspruch des Antragstellers hin erteilt wird. Der Nachbar wäre jetzt erstmalig beschwert und müsste nicht erneut ein Widerspruchsverfahren durchführen. Gleiches ist der Fall, wenn die Baugenehmigung antragsgemäß erteilt, aber auf den Widerspruch des Nachbarn hin aufgehoben wird. Nun wäre der Antragsteller erstmals beschwert. Auch in diesem Fall entfällt ein erneutes Widerspruchsverfahren. Examenskandidaten in Hessen achten bitte zusätzlich auf die landesrechtliche Besonderheit nach§ 16 a AG VwGO; vgl. hierzu die gesonderten Ausführungen zum Widerspruchsverfahren. Abgesehen davon soll nach der Rechtsprechung ein Vorverfahren weiterhin entbehrlich sein, wenn von mehreren Klägern bei einem absolut einheitlichen Lebenssachverhalt bereits einer ein erfolgloses Vorverfahren durchgeführt hat (vgl. Kopp, § 68, Rn. 24). V. Fristen: Das Verwaltungsgericht prüft die Einhaltung zweier Fristen. 1. Widerspruchsfrist: Gemäß § 70 VwGO ist der Widerspruch fristgerecht zu erheben. Die Widerspruchsfrist beträgt prinzipiell 1 Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Sie verlängert sich unter den Voraussetzungen des § 58 II VwGO auf 1 Jahr. Sollte im Falle eines VA mit Drittwirkung dem beschwerten Dritten gegenüber der VA nicht bekannt gegeben worden sein, so läuft auch keine Frist. Allerdings wird eine Verfristung des Widerspruchs dann eintreten, wenn das Widerspruchsrecht verwirkt ist (Bsp.: Baubeginn des Nachbarn war erkennbar). Allgemein wird hier von einer analogen Anwendung der Jahresfrist des § 58 II VwGO, gerechnet ab ...

... Bestandskraft führt in diesem Fall dazu, dass eine sachliche Bescheidung des verspäteten Widerspruchs nicht zulässig ist. Das Verwaltungsgericht wird demnach, obwohl das Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, die Klage gleichwohl als unzulässig abweisen. 2. Klagefrist: Gemäß § 74 VwGO ist die Klage fristgerecht, d. h. binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides, zu erheben. Die Berechnung der Klagefrist geschieht, ebenso wie die Berechnung der Widerspruchsfrist, nach folgender Regelung: Gemäß § 57 I VwGO beginnt die Frist grundsätzlich mit der Zustellung bzw. Bekanntgabe. Ablauf der Monatsfrist ist demgemäß derjenige Tag des der Zustellung folgenden Monats, der durch seine Zahl dem Anfangstag, also dem Tag der Zustellung, entspricht, §§ 57 II VwGO, 222 ZPO, 186 ff. BGB. Beispiel: Zustellung oder Bekanntgabe am Dienstag, den 13.01.2007. Fristbeginn ist somit Dienstag, der 13.01.2007. Die Frist läuft damit ab am Freitag, den 13.02.2007 um 24.00 Uhr. VI. Beteiligtenfähigkeit und Prozessfähigkeit: 1. Beteiligtenfähigkeit §§ 61, 63 VwGO. Hauptbeteiligte sind gemäß §§ 61, 63 VwGO der Kläger und der Beklagte. Während der Kläger in aller Regel als natürliche oder juristische Person gemäß § 61 Ziff. 1 VwGO beteiligtenfähig ist, ergeben sich für den Beklagten Aufbauprobleme. Entsprechend einer im Vordringen begriffenen Auffassung ist die Frage, wer richtiger Beklagter ist, ein Problem der Begründetheitsstation. Sofern man sich dieser Auffassung anschließt, muss in ...

... hebt somit den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtet die Verwaltungsbehörde zum Erlass des abgelehnten VA. Die Klage richtet sich also nicht primär auf die Aufhebung des Ablehnungsbescheides, sondern - und das ist das typische Merkmal der Verpflichtungsklage - auf die Verurteilung zu einer Leistung, nämlich den Erlass des ursprünglich begehrten Verwaltungsaktes. Von einer Verpflichtungsklage in Form einer Untätigkeitsklage wird gesprochen, wenn die Behörde den VA zwar nicht abgelehnt, aber auch nicht erlassen hat. Hierbei handelt es sich um einen Unterfall der Verpflichtungsklage. Das wesentliche Element dieser Klage ist, dass gemäß § 75 VwGO die Erhebung der Klage ohne ein Vorverfahren möglich ist, allerdings erst nach Ablauf der darin bezeichneten Frist. Besondere Probleme ergeben sich bei Konkurrentenklagen. Als Konkurrentenklagen werden Situationen bezeichnet, in denen ein Konkurrenzverhältnis zwischen zwei Bewerbern besteht, und der Kläger eine Vergünstigung für sich erreichen will. Beispiel: Klage auf Zulassung zu einer gemeindlichen Einrichtung, beamtenrechtliche Ernennung. Um eine Verpflichtungsklage handelt es sich deshalb, weil der Kläger die Vergünstigung an sich selbst begehrt, und es sich hierbei um einen VA handelt. Besondere Probleme können entstehen, wenn diese Vergünstigung bereits an einen Mitbewerber vergeben ist und nur an einen der beiden Bewerber vergeben werden kann. In diesem Fall erscheint es fraglich, ob der Kläger sein Ziel mit ...

... für eine verspätete Bescheidung angesehen werden kann. Der Hinweis der Verwaltungsbehörde auf Arbeitsüberlastung wegen starken Geschäftseinfalls reicht jedenfalls nicht aus (vgl. OVG Hamburg, NJW 1990, 1379). Regelfall für einen sachlichen Grund ist der besondere Schwierigkeitsgrad des Falles. V. Ausführungen zu den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen erübrigen sich an dieser Stelle (vgl. Anfechtungsklage und Bl. 343, in diesem Sinne wohl Hufen, Verwaltungsprozessrecht, § 15, Rn. 7). Gegen diese Auffassung dürfte allerdings sprechen, dass die Verpflichtungsklage nicht zur Aufhebung der dem Konkurrenten gewährten Begünstigung führt. Auch im Falle einer Versagungsgegenklage erschöpft sich deren Wirkung immer nur in der Aufhebung des Ablehnungsbescheids. Hier liegen jedoch zwei VA vor, die aufgehoben werden müssen, der Ablehnungsbescheid des Klägers und die Begünstigung des Konkurrenten. Aus diesen Gründen ist zusätzlich eine Anfechtungsklage gegen die Gewährung der Vergünstigung an den Konkurrenten zu erheben (h. A., vgl. Pietzner/Ronellenfitsch: Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, § 16, Rn. 2; Kopp, VwGO, § 42, Rn. 31a). Bei beamtenrechtlicher Konkurrentenklage ist darauf zu achten, ob der Konkurrent bereits wirksam ernannt ist und damit der Gedanke der “Ämterstabilität” Geltung erlangt. Kann die Ernennung nicht mehr rückgängig gemacht werden, so fehlt für die Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Klage auf Rücknahme oder Widerrufrücknahme oder Widerruf eines VA haben ihrerseits Regelungsgehalt und sind deshalb VA i.S.v. § 35 VwVfG. Als statthafte Klageart könnte deshalb eine Verpflichtungsklage in Betracht kommen. Zu beachten ist jedoch ...

... Handlungsalternative als die, dem Antrag stattzugeben rechtswidrig ist. Kann eine solche Ermessensreduktion auf null vorgenommen werden, so besteht auch in diesem Fall Spruchreife. Die Klage ist begründet. Lässt sich eine solche Ermessensreduktion auf null hingegen nicht durchführen, wissen Sie nur, dass diese Form der Ablehnung rechtswidrig war, und auch den Kläger in seinem Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt hat. In diesem Fall ergeht ein Bescheidungsurteil. Das Verwaltungsgericht wird die fehlerhafte Ablehnung aufheben und die Verwaltungsbehörde dazu verpflichten, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden § 113 V 2 VwGO. B. Begründetheit: Die Verpflichtungsklage ist gemäß § 113 V VwGO begründet, wenn die Ablehnung oder Unterlassung des VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Dem Wortlaut des § 113 V VwGO zufolge wären in der Begründetheitsstation grundsätzlich die Rechtswidrigkeit der Ablehnung des VA und die hierdurch eingetretene Rechtsverletzung getrennt zu prüfen. Rechtswidrig ist die Ablehnung oder Unterlassung des VA jedoch, wenn der Kläger einen Anspruch auf den Erlass des VA geltend machen kann. ...

... Erarbeitung der Klageart abzustellen? Gemäß § 88 VwGO auf das klägerische Begehr. Testprogramm zur 2. Lerneinheit Rechtsschutzform, Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage. In welchen Schritten erfolgt die Prüfung des Rechtsweges in einer verwaltungsrechtlichen Klausur? 1. Schritt: Könnte eine Spezialzuweisung zu den Verwaltungsgerichten einschlägig sein? 2. Schritt: Prüfung der Generalklausel des § 40 I VwGO - Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. 3. Schritt: Liegt eine abdrängende Sonderzuweisung an ein anderes Gericht vor? 2. Für die Erarbeitung des Merkmals öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art wurden verschiedene Theorien entwickelt. Nennen und definieren Sie die beiden wichtigsten. Subordinationstheorie und modifizierte Subjektstheorie. Nach der Subordinationstheorie liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor, wenn zwischen Staat und Bürger ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis (das Subordinationsverhältnis) besteht bzw. die der Streitigkeit zugrunde liegende Rechtsnorm ein solches Verhältnis beschreibt. Nach der modifizierten Subjektstheorie liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit dann vor, wenn die Parteien um Rechtsfolgen aus der Anwendung öffentlich-rechtlicher Normen streiten, d. h. wenn streitentscheidende Norm eine des öffentlichen Rechts ist. Eine Norm ist dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn ihr Zuordnungssubjekt ausschließlich ein Träger hoheitlicher Gewalt ist. 3. Könnte nach diesen Überlegungen auch zwischen zwei Privatpersonen eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit entstehen? Nur unter der Voraussetzung, dass eine der beteiligten Privatpersonen ein Träger hoheitlicher ...

... der Klageart ist das klägerische Begehr. Dies ist auf die Aufhebung der den Kläger beeinträchtigenden Baugenehmigung gerichtet. Da es sich bei dieser Baugenehmigung um einen Verwaltungsakt handelt, ist eine Anfechtungsklage gegeben. Gegenstand dieser Anfechtungsklage ist gemäß § 79 I Ziff. 2 VwGO nur der Widerspruchsbescheid, durch den die Baugenehmigung erteilt wurde. Ein erneutes Vorverfahren ist hingegen nicht notwendig, da der Nachbar als Dritter durch den Widerspruchsbescheid erstmalig beschwert wurde § 68 I Ziff. 2 VwGO. 20. Wer ist bei einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage Klagegegner? Allgemein in Süddeutschland gilt das sog. “Rechtsträgerprinzip”. Danach ist die Klage gegen den Rechtsträger der jeweils handelnden Behörde zu richten § 78 I Nr. 1 VwGO. Handelt z. B. das Bau- oder Ordnungsamt einer Stadt, so ist das behördliche Handeln dem Rechtsträger, d. h. der Stadt, zuzuordnen. 21. Wann ist die Anfechtungsklage begründet? Gemäß § 113 I S. 1 VwGO, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. 22. Wann ist der Verwaltungsakt rechtswidrig? Wenn er nicht auf einer wirksamen, förmlich gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruht. 23. Welche Voraussetzungen sind sodann zu prüfen? In formeller Hinsicht die Zuständigkeit der handelnden Behörde, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens und die Form; in materieller Hinsicht, ob die Voraussetzungen der ...

... allein durch die Zulassung eines Konkurrenten nicht eingegriffen. Richtet sich die Klage gegen die Begünstigung eines Konkurrenten (z. B. durch Subvention), so liegt zwar in diesem Fall ein Eingriff in Art. 12, 14 GG vor. 24. Welcher formelle Fehler ist in Klausuren relativ häufig? Die entgegen § 28 VwVfG nicht durchgeführte Anhörung des Betroffenen. Insoweit ist zu beachten, dass die fehlende Anhörung gemäß § 45 I Ziff. 3 VwVfG nachgeholt werden kann und dies regelmäßig durch das Widerspruchsverfahren geschieht. 25. Worauf ist in einer Klausur bei der Bearbeitung der Tatbestandsvoraussetzungen besonders zu achten? Es ist zu kontrollieren, ob die Verwaltung die Tatbestandsmerkmale ordnungsgemäß gehandhabt hat. Bei der Anwendung unbestimmter Tatbestandsmerkmale ist zu prüfen, ob die Interpretation der Verwaltung und die anschließend vorgenommene Subsumtion fehlerfrei sind. 26. Nach welchen Gesichtspunkten kann die Interpretation unbestimmter Tatbestandsmerkmale erfolgen? Grundsätzlich nach den bekannten Auslegungskriterien. In der Praxis überwiegt allerdings eine teleologische, d. h. an Sinn und Zweck der Norm, orientierte Interpretation. 27. Was ist in Bezug auf die Rechtsfolgenseite bei einer Ermessensentscheidung zu prüfen? Gemäß § 114 VwGO, ob die Behörde ermessensfehlerfrei entschieden hat. Von einem Ermessensfehler wäre dann auszugehen, wenn die gefundene Entscheidung nicht das Produkt einer umfassenden und sachgerechten sowie ...

... als die dem Antrag stattzugeben fehlerhaft wäre. 44. Wie gliedert sich in einer Klausur die Prüfung der Spruchreife im Falle einer Ermessensentscheidung? Es ist zunächst herauszuarbeiten, ob die Ablehnung des Antrages ermessensfehlerhaft ist. Ist dies der Fall, wird danach geprüft, ob bei fehlerfreier Ermessensentscheidung überhaupt noch eine andere Möglichkeit in Betracht gekommen wäre als die, den VA zu erlassen. Davon ist dann nicht auszugehen, wenn durch bestimmte tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte der Entscheidungsspielraum der Verwaltung derart eingeengt ist, dass bei rechtmäßiger Entscheidung nur noch eine einzige Lösung, nämlich die, dem Antrag stattzugeben, in Betracht kommen kann (Ermessensreduktion auf null). Die Klage ist dann im Ergebnis begründet § 113 V 1 VwGO. 45. Was bedeutet Bescheidungsurteil? Das Bescheidungsurteil, § 113 V 2 VwGO, beschreibt den Fall, dass nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Verwaltungsaktes zwar rechtswidrig ist, den Kläger auch durchaus in seinen Rechten verletzt, aber ein Anspruch auf den Erlass des Verwaltungsaktes gleichwohl nicht besteht. Denkbar ist dies im Falle einer Ermessensentscheidung, bei der keine Ermessensreduktion auf null vorliegt. Wettbewerbsverhältnisse gezielt regelt, jedoch handelt es sich nur um einen mittelbaren Eingriff, sodass dieser schwerwiegend sein muss, ...