ZPO Ref: § 12 – Eilverfahren von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „ZPO Ref: § 12 – Eilverfahren“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Vertiefung Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • § 12: Eilverfahren
  • 1. Allgemeines
  • a) Besonderheiten der Eilverfahren
  • b) Arten von Eilverfahren
  • 2. Arrest - a) Antrag
  • b) Arrestentscheidung
  • c) Rechtsbehelfe
  • 3. Einstweilige Verfügung
  • a) Sicherungsverfügung
  • b) Regelungsverfügung
  • c) Leistungsverfügung

Quiz zum Vortrag

  1. Verfahren zur vorläufigen Sicherung eines Anspruches
  2. Verfahren zur beschleunigten Durchsetzung eines Anspruches
  3. Verfahren, bei denen vorher eine bestimmte Verfahrenszeit von den Parteien festgelegt wird, die nicht überschritten werden darf
  4. Verfahren, für rechtlich sehr unkomplizierte Fragen, die dann schnell entschieden werden können
  1. Alle Antworten treffen zu
  2. Dinglicher Arrest und persönlicher Arrest
  3. Leistungsverfügung
  4. Sicherungsverfügung
  5. Regelungsverfügung
  1. Nein, weil ein anderer Streitgegenstand vorliegt.
  2. Ja, wenn ein Beschluss im Eilverfahren rechtskräftig wird, dann kann der auch immer einer bestimmten Hauptsacheentscheidung entgegenstehen.
  3. Grundsätzlich wird durch die Rechtskraft eines solchen Beschlusses nur das Gericht gebunden, das den Beschluss erlassen hat.
  4. Ja, ausnahmsweise dann, wenn eine Regelungsverfügung vorliegt.
  1. Zur Sicherung von Geldforderungen
  2. Zur vorläufigen Ausübung von Gestaltungsrechten
  3. Zur Sicherung von Herausgabeansprüchen
  4. Zur Sicherung von Unterlassensansprüchen
  1. Urteil oder Beschluss, je nachdem, ob eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat oder nicht
  2. Urteil oder Beschluss, je nachdem, ob eine Entscheidung vor Widerspruch oder nach Widerspruch erfolgt
  3. Immer Urteil
  4. Immer Beschluss
  1. Gegen Arrestbeschlüsse, die den Arrest anordnen
  2. Gegen Arresturteile und Arrestbeschlüsse, die den Antrag auf Arrest zurückweisen
  3. Nur gegen Arresturteile, die den Antrag auf Arrest zurückweisen
  4. Nur gegen Arrestbeschlüsse, die den Antrag auf Arrest zurückweisen
  5. Gegen Arresturteile und Arrestbeschlüsse, die den Arrest anordnen
  1. Ein Anspruch auf Geldzahlung ( Anordnungsanspruch)
  2. Eilbedürftigkeit ( Anordnungsgrund)
  3. Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch
  4. Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund
  5. Das Interesse der Aussetzung muss das Interesse der Vollziehung überwiegen.
  1. Beschwerde nach § 567 ZPO
  2. Berufung nach § 511 ZPO
  3. Widerspruch nach § 924 ZPO
  4. Antrag auf Anordnung der Klageerhebung nach § 926 ZPO
  5. Alle Antworten treffen zu.
  1. Ja, durch eine Abschlusserklärung der Parteien
  2. Nein
  3. Ja, das liegt im Ermessen des Gerichtes
  4. Nur dann, wenn kein Widerspruch stattgefunden hat.
  1. Die Sicherung von Ansprüchen, die keine Geldansprüche sind
  2. Die Sicherung von Geldansprüchen
  3. Der Schutz des Rechtes
  4. Die Suche nach der Wahrheit
  1. Das Gericht der Hauptsache nach freiem Ermessen
  2. Das Vollstreckungsgericht nach freiem Ermessen
  3. Der Antrag des Antragstellers
  4. Der Antrag des Antragstellers und die Prüfung des Gerichtes der Hauptsache
  1. Die Hauptsache vorwegnehmen
  2. Dritte verurteilen
  3. Das Grundbuchamt zu Eintragungen verpflichten
  4. Die Verurteilung zur Herausgabe einer Sache an den Gerichtsvollzieher als Sequester
  1. Bei Bestehen eines Selbsthilferechtes
  2. Bei Unterhaltsansprüchen
  3. Bei Arbeitsentgelt
  4. Bei Unterlassungsansprüchen
  5. Bei vertraglichen Erfüllungsansprüchen

Dozent des Vortrages ZPO Ref: § 12 – Eilverfahren

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... vor, weil ich mich unklar ausgedrückt habe. Mit der Aufforderung, nachzudenken, ob eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat oder nicht, wollte ich nur noch einmal betonen, dass dieser Umstand für die Entscheidungsform ausschlaggebend ist. Hat eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden, ergeht die Entscheidung immer durch Beschluss und immer endet der Einleitungssatz dann "ohne mündliche Verhandlung am ... beschlossen". Nur wenn laut Sachverhalt mündlich verhandelt wurde, ergeht ein Urteil, in dem dann der ...

... Da ich ja insofern nicht an die Parteianträge gebunden bin - Rainer Oberheim am 28.05.2012, 10:05 Uhr : Videoposition: 00:00:03 zum Vortrag Archiv - LE 14: § 12 Eilverfahren, Sehr geehrte Vera, grundsätzlich ist die Herausgabe an den Sequester der Herausgabe an den Gläubiger gegenüber kein Minus, sondern ein Aliud, sodass eine teilweise Klagestattgabe nach § ...

... Viele Grüße, Janine - User Support - Vera X. am 23.04.2012, 17:32 Uhr : Videoposition: 01:37:24 zum Vortrag Archiv - LE 14: § 12 Eilverfahren Sehr geehrter Herr Dr. Oberheim, sollte der Kläger (fälschlicherweise) bei der Sicherungsverfügung den Antrag stellen, die Sache an ihn herauszugeben, muss ich dann die Herausgabe an einen Sequester aussprechen UND (wie sonst auch) den Antrag im Übrigen zurückweisen ...

... Mit besten Grüßen, Dr. Rainer Oberheim Manfred U. am 01.09.2011, 19:47 Uhr : Videoposition: 00:35:07 zum Vortrag Archiv - LE 14: § 12 Eilverfahren, Sehr geehrter Herr Dr. Oberheim, ich beziehe mich auf 35:05. Sie führen aus, es fehle an einem Rechtschutzbedürfnis für den einstweiligen Rechtsschutz, wenn ich bereits ein ...