Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB

Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB

Das echte Unterlassungsdelikt der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323c StGB genießt in der Praxis sowie in der Klausur überragende Bedeutung. Im Folgenden werden daher das Schema sowie die  einzelnen, examensrelevanten Tatbestandsmerkmale näher beleuchtet.
Unterlassene Hilfeleistung
Lecturio Redaktion

·

27.02.2024

Inhalt

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I. Allgemeines zu § 323c StGB

§ 323c Abs. 1 StGB:

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Geschützte Rechtsgüter sind das Leben, die Gesundheit, die Freiheit und das Eigentum.

Beachte: Ein Versuch der unterlassenen Hilfeleistung ist nicht möglich, da es sich bei der unterlassenen Hilfeleistung um ein Vergehen handelt und die Versuchsstrafbarkeit nicht ausdrücklich normiert ist (vgl. §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 2 StGB).

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Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
© Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten.

Bei § 323c StGB handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt! Der Täter muss keine Garantenstellung nach § 13 StGB innehaben.

Klausurtipp: Prüfe § 323c StGB immer dann, wenn ein unechtes Unterlassungsdelikt mangels Garantenstellung verneint werden muss!

II. Schema, § 323c StGB

Prüfungsschema: Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB

  • I. Tatbestandsmäßigkeit
  • 1. Objektiver Tatbestand
  • a) Unglücksfall, gemeine Gefahr oder Not
  • b) Unterlassen einer Hilfeleistung
    • aa) Erforderlichkeit
    • bb) Möglichkeit
    • cc) Zumutbarkeit
  • 2. Subjektiver Tatbestand: dolus eventualis ausreichend
  • II. Rechtswidrigkeit/Schuld

III. Tatbestandsvoraussetzungen des § 323c StGB

Im Folgenden werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 323c StGB erläutert.

1. Unglücksfall, gemeine Gefahr und gemeine Not

Innerhalb des objektiven Tatbestands ist zuerst zu prüfen, ob ein Unglücksfall, eine gemeine Gefahr oder Not vorliegt.

Definition: Bei einem Unglücksfall handelt es sich um ein plötzlich eintretendes Ereignis, welches eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen hervorruft bzw. hervorzurufen droht.

Die Frage, ob ein Unglücksfall vorliegt, ist nach herrschender Meinung aus der ex post-Perspektive eines objektiven Betrachters zu beurteilen.

Definition: Als eine gemeine Gefahr wird eine konkrete Gefahr für Leib und Leben einer größeren Anzahl an Menschen bzw. für erhebliche Sachwerte definiert.

Definition: Demgegenüber handelt es sich bei der gemeinen Not um eine Notlage von einer gewissen Erheblichkeit, die die Allgemeinheit betrifft.

2. Unterlassen einer erforderlichen und möglichen Hilfeleistung

Die Hilfeleistung, die der Täter unterlässt, muss außerdem erforderlich, möglich und zumutbar sein.

Die Erforderlichkeit ist gegeben, wenn die Hilfeleistung aus Sicht eines verständigen Beobachters sowohl geeignet als auch notwendig ist, um drohende weitere Schäden abzuwenden. Die Feststellung der Erforderlichkeit erfolgt aus der ex ante-Perspektive eines verständigen Beobachters.

Eine Erforderlichkeit liegt beispielsweise nicht vor, wenn bereits eine andere Person hinreichend Hilfe leistet, der von dem Unglücksfall oder der Notlage Betroffene sich selbst helfen kann oder er oder sie bereits tot ist.

Hinzukommend muss die Hilfeleistung dem Täter auch möglich sein. Dies betrifft vor allem die physische Möglichkeit bzw. das Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse und Hilfsmittel. Vor der Verneinung muss aber sorgfältig geprüft werden, ob nicht doch andere Hilfsmöglichkeiten bestehen.

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4. Zumutbare Hilfeleistung: Gefahren und Solidaritätspflicht

Nach herrschender Meinung handelt es sich auch bei der Zumutbarkeit um ein Tatbestandsmerkmal. Dies lässt sich damit begründen, dass sie auf diese Weise als Korrektiv im Hinblick auf die eventuell zu starke Belastung des Einzelnen mit Hilfspflichten dient. Eine Notwendigkeit hierfür ergibt sich aus dem Umstand, dass gemäß § 323 c StGB grundsätzlich jeder zur Hilfe verpflichtet ist.

Der Wortlaut des Gesetzes nennt zwei Anknüpfungspunkte für die Frage der Zumutbarkeit, nämlich das Vorliegen einer erheblichen eigenen Gefahr und die Verletzung anderer wichtiger Pflichten. Die Gefahr meint eine Bedrohung eines Rechtsguts des Täters bzw. eines nahen Angehörigen. Dabei können beispielsweise das Leben, die Gesundheit oder das Vermögen betroffen sein.

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Je stärker die für den Betroffenen bestehende Gefahr ist, desto eher ist dem Täter eine Hilfeleistung zuzumuten. Auch eine Beteiligung des Täters an dem Unglücksvorfall steigert seine Handlungspflicht.

Fraglich ist, ob die Zumutbarkeit aufgrund der Gefahr einer eigenen Strafverfolgung des Täters entfallen kann. Steht eine Strafverfolgung in Rede, die sich aufgrund des Unglücksfalls ergeben könnte, wird dies einhellig verneint.

Beispiel 1: T ist betrunken Auto gefahren und dabei mit dem Wagen des O kollidiert. Er lässt sich von einem Freund von der Unfallstelle abholen, ohne dem schwerverletzten O zu helfen. Hier war die Hilfeleistung dem T eindeutig zumutbar.

Handelt es sich um die Gefahr einer Verfolgung von Taten, die nichts mit dem Unglücksfall zu tun haben, ist dies umstritten.

  • Nach einer Ansicht ist die Hilfeleistung in diesem Fall unzumutbar.
  • Nach anderer Ansicht berührt dieser Umstand die Zumutbarkeit grundsätzlich nicht.

Für die zweite Ansicht kann man argumentieren, dass es beim Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung um eine Solidaritätspflicht gegenüber anderen geht und nicht um etwaige Strafverfolgungsansprüche. Eine Hilfeleistung, die nicht mit einem erheblichen Strafverfolgungsrisiko verbunden ist, ist deshalb zumutbar. Eine solche, die den Täter faktisch überführt, kann die Zumutbarkeit hingegen entfallen lassen.

Beispiel 2: T hat drei Monate zuvor einen Raubüberfall begangen und ist seitdem untergetaucht. Während er über die Landstraße fährt, entdeckt er im Straßengraben den durch einen Autounfall schwerverletzten O. Hier wäre es T zumindest zumutbar, von einer Notrufsäule aus einen Rettungswagen zu alarmieren, da diese Hilfeleistung wohl nicht mit einem erheblichen Strafverfolgungsrisiko für ihn verbunden wäre.

Bei der Frage, ob andere wichtige Pflichten die Zumutbarkeit entfallen lassen, muss in die Abwägung einbezogen werden, dass angesichts der mitunter schweren drohenden Folgen für den durch die Notsituation Betroffenen nur gewichtige Eigeninteressen des Täters der Hilfeleistung entgegenstehen können. Subjektiv erfordert die unterlassene Hilfeleistung mindestens dolus eventualis.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.