Die Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht

Die Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht

Ein schwieriges Problem im Rahmen des BGB AT stellt die Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht dar. Es existiert keine klare herrschende Meinung und die Lösungsansätze sind allesamt verschieden. Gerade weil dieses Problem so umstritten ist und eine Lösung ein klares juristisches Denken erfordert, sollten es Examenskandidaten beherrschen.
Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht
Lecturio Redaktion

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22.01.2024

Inhalt

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I. Die ausgeübte Innenvollmacht (Problemaufriss)

Das Problem der Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht entsteht dann, wenn die Bevollmächtigung an einem Willensmangel leidet.

Da die Bevollmächtigung ein Rechtsgeschäft ist, gelten die allgemeinen Regeln für Willensmängel des Bevollmächtigenden und Bevollmächtigten: Wenn eine andere Vollmacht objektiv zum Ausdruck gebracht und erteilt wurde, als der Vollmachtgeber subjektiv wollte, ist diese Vollmacht anfechtbar.

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Dies ist deshalb problematisch, weil dem Vertreter durch die Anfechtung ex tunc die Vollmacht entzogen wird (§ 142 Abs. 1 BGB), er also zum Vertreter ohne Vertretungsmacht wird.

So lange die Vollmacht noch nicht ausgeübt wurde, ergibt sich in einem solchen Fall kein Problem: Die Vollmacht kann gem. § 168 BGB widerrufen werden.

Bei der ausgeübten Vollmacht, d.h. zwischen dem Vertreter, dem Vertretenen und dem Vertragspartner ist schon ein Vertrag geschlossen worden, ginge ein Widerruf der Vollmacht ins Leere.

Besteht die Vollmacht in Form der Außenvollmacht, muss der Vertretene die Vollmacht auch gegenüber dem Vertragspartner anfechten, § 143 Abs. 2 BGB. Dieser kann dann Schadensersatz nach § 122 BGB verlangen, sofern ihm ein Schaden entstanden ist.

Daneben haftet der (vermeintliche) Vertreter grundsätzlich aus § 179 BGB, wobei diese Norm jedoch von dem spezielleren § 122 BGB verdrängt wird, da ein schutzwürdiges Interesse durch den Vertretenen veranlasst wurde.

Anders liegt der Fall, wenn die Vollmacht in Form einer Innenvollmacht erteilt wurde.

II. Streitstand

Stark umstritten ist die Lösung im Falle einer Innenvollmacht.

Anfechtung-Innenvollmacht
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1. Eine Ansicht

Der naheliegende Lösungsweg lässt den Vertretenen seine Bevollmächtigung anfechten, wodurch der Vertreter zum falsus procurator wird. Dieser haftet dann dem Vertragspartner gem. § 179 Abs. 2 BGB auf das negative Interesse, da er gutgläubig von dem Vorliegen seiner Vertretungsmacht ausging, was er auch durfte.

Der Vertreter kann dann beim Vertretenen nach § 122 BGB einen Schadensersatz geltend machen. Historisch ist dieses Ergebnis ebenso vom damaligen BGB-Gesetzgeber für korrekt gehalten worden. Dennoch wird teilweise eine Korrektur gefordert, da der Vertreter mögliche Insolvenzrisiken des Vertretenen tragen müsse.

2. Andere Ansicht

Eine andere Ansicht will dementsprechend die Anfechtung gänzlich ausschließen; dies ergebe sich aus § 166 Abs. 1 BGB. Hiernach könne der Vertretene das Vertretergeschäft nur dann vernichten, wenn sich der Vertreter (und nicht der Vertretene) geirrt habe. Die oben genannte Lösung führe jedoch de facto zu einer Anfechtung des vom Vertreter vorgenommenen Geschäfts.

Ansonsten würde die Anfechtung zur schwebenden Unwirksamkeit des Vertretergeschäfts führen, also kann sich der Anfechtende im Ergebnis von einem Vertrag lösen, den er wegen § 166 Abs. 1 BGB eigentlich nicht anfechten kann. Der Vertretene wälzt in diesen Fällen also eine Störung im Innenverhältnis auf Dritte ab.

Man könne außerdem die ausgeübte Innenvollmacht mit der Anscheinsvollmacht vergleichen, diese sei nach h.M. nicht anfechtbar. Wer jedoch willentlich eine Vollmacht erteilt hat, dürfe nicht besser stehen als derjenige, der sich bloß den Rechtsschein einer Vollmacht zurechnen lassen muss.

Auch habe der Vertreter mehr Möglichkeiten sich von seiner Vertragserklärung zu lösen, als wenn er selbst gehandelt hätte. Es sei unbillig, das der Vertreter das Insolvenzrisiko tragen müsse.

Dagegen spricht jedoch, dass es in § 166 Abs. 1 BGB nur um das Hauptgeschäft betreffende Willensmängel geht – nicht um Willensmängel bei der Bevollmächtigung. Ferner widerspricht diese Ansicht der Wertung der §§ 116 ff. BGB, wonach der Erklärende grundsätzlich nicht an nicht Gewolltes gebunden ist.

Außerdem ist der Vergleich mit der unanfechtbaren Anscheinsvollmacht problematisch: Erstens herrschen massive Zweifel an dieser Institution selbst, zweitens betrifft die Anscheinsvollmacht den Erteilungstatbestand an sich, die Anfechtung betrifft aber Willensmängel bei diesem Erklärungstatbestand.

3. Weitere Ansicht

Nach einer weiteren Ansicht soll der Vertretene das Hauptgeschäft anfechten, da die Anfechtung zwar in rechtlicher Hinsicht die Vollmacht betreffen würde, in wirtschaftlicher und tatsächlicher Hinsicht jedoch das Hauptgeschäft des Vertreters. Ein Angriff gegen die Vollmacht, aufgrund derer der Vertreter bereits ein Geschäft abgeschlossen habe, bedeute rechtlich einen Angriff gegen dieses Geschäft.

Darüber hinaus könne hiernach der Schutz des Dritten am besten erreicht werden, da diesem ein Anspruch aus § 122 Abs. 1 BGB direkt zusteht. Es sei also gem. § 143 Abs. 3 BGB analog gegenüber dem Vertragspartner anzufechten, diesem hat der Vertretene dann auch nach § 122 BGB Schadensersatz zu leisten.

Der Vertreter haftet in diesem Fall dagegen nicht aus § 179 BGB, da die Anfechtung sich nicht auf die Vertretungsmacht beziehe. Dagegen spricht jedoch, dass das Hauptgeschäft selbst nicht unter Willensmängeln leidet.

III. Bevorzugter Lösungsweg / Streitentscheid

Die erstgenannte, dogmatisch korrekte Lösung erscheint vorzugswürdig und bedarf keiner Korrektur: Zunächst spricht der Wortlaut dafür, denn das Gesetz lässt nicht erkennen, dass die Vollmacht nicht anfechtbar sein soll. Vielmehr ist sie den anderen Willenserklärungen gleichzustellen. Außerdem ist eine ungebrauchte Vollmacht unstreitig anfechtbar, gerade eine unwiderrufliche Vollmacht kann nur durch Anfechtung aufgehoben werden.

Insofern ist nicht ersichtlich, warum diese Regeln bei der ausgeübten Vollmacht nicht mehr gelten sollen, obwohl dogmatisch das Vertretergeschäft abstrakt vom Grundverhältnis ist. Der Vertretene ist derjenige, der sich irrt und den Fehler verursacht, insofern ist es sachgerecht, dass er abschließend haftet.

Es würde auch wirtschaftlich keinen Sinn machen, ihm sein Anfechtungsrecht zu verwehren, denn hätte er das Hauptgeschäft selbst abgeschlossen, hätte er es ohne Probleme anfechten können. Es ist nicht ersichtlich, warum er im Falle der Stellvertretung benachteiligt werden sollte.

Der Vertreter muss im Übrigen selbst wissen, worauf er sich einlässt – es gibt schließlich keinen Zwang zur Stellvertretung. Wenn er beim Vertretenen keinen Schadensersatz gem. § 122 BGB bekommen kann, fällt dies in seine Sphäre: Er trägt die Insolvenzrisiken der Person, die er sich als Vertragspartner (§ 662 BGB) ausgesucht hat.

Für den Vertragspartner ist klar, dass es sich bei seinem gegenüber um einen Vertreter handelt, denn dieser muss offenkundig im Namen des Vertretenen handeln. Demnach muss dem Dritten bewusst sein, dass es im Rahmen dieses Geschäfts erhöhte Risiken geben kann. Er kann sich selbstständig dadurch schützen, dass er sich eine Vollmachtsurkunde gem. § 172 BGB vorlegen lässt.

Dann würde die Anfechtung der Innenvollmacht zwar die Vertretungsmacht des Vertreters vernichten, gegenüber dem Vertragspartner bliebe sie aber in Kraft, bis auch ihm gegenüber ein Erlöschen angezeigt würde. Dies kann zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht passiert sein, insofern vernichtet die Anfechtung in diesen Fällen nicht den Rechtsschein der Vollmachtsurkunde.

Im Ergebnis bleibt es damit bei der gesetzlichen Lösung: Der Vertreter haftet dem Vertragspartner gem. § 179 BGB und der Vertretene dem Vertreter gem. § 122 BGB.

Quellen

  • Bork, BGB AT, 3. Aufl. 2011
  • Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 24. Aufl. 2013

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.