Das Anwartschaftsrecht

Das Anwartschaftsrecht

Das Anwartschaftsrecht als Teil des Mobiliarsachenrecht ist für viele Studenten unverständlich und wird daher in der Klausur sowie im Examen oft übersehen. In diesem Beitrag erfährst du mehr zu dem Begriff des Anwartschaftsrechts, der rechtliche Einordnung des Anwartschaftsrechts sowie des Erwerbs des Anwartschaftsrechts, damit dir ein solcher Fehler nicht passieren wird.
Anwartschaftsrecht
Lecturio Redaktion

·

04.01.2024

Inhalt

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I. Begriff des Anwartschaftsrechts

Der Begriff Anwartschaftsrecht dient lediglich der vereinfachten Darstellung, ist aber nicht Gegenstand spezieller gesetzlicher Regelungen.

Definition: Das Anwartschaftsrecht ist eine Rechtsposition, die bei einem mehrstufigen, insbes. bedingten Rechtserwerb dem Erwerber vor Vollendung des Rechtserwerbs zusteht.

Das Anwartschaftsrecht knüpft an § 158 BGB an: Wird ein Rechtsgeschäft unter aufschiebender Bedingung abgeschlossen, so hängen die Rechtswirkungen dieses Rechtsgeschäfts nur noch vom Bedingungseintritt ab.

Beispiel:Am wichtigsten ist hierbei der Eigentumsvorbehalt, § 449 BGB.

Das Anwartschaftsrecht kann auch durch auflösende Bedingung entstehen.

Beispiel: Sicherungsübereignung, wenn Parteien dort vereinbart haben, dass ein Sicherungsgut zur Sicherung einer Forderung auf einen Sicherungsnehmer übertragen wird und das Eigentum bei vollständiger Erfüllung der Forderung (§ 158 Abs. 2 BGB) automatisch wieder an den Sicherungsgeber zurückfallen soll.

Begriff des Anwartschaftsrechts
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II. Rechtliche Einordnung des Anwartschaftsrechts

Das Anwartschaftsrecht ist eine weitgehend gesicherte Rechtsposition.

Jedoch ist die rechtliche Einordnung des Anwartschaftsrechts umstritten:

Rechtliche Einordnung des Anwartschaftsrechts
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III. Abhängigkeit des Anwartschaftsrechts

Ist die Bedingung eingetreten, (Beispiel: Zahlung des Kaufpreises) verwandelt sich das  Anwartschaftsrecht automatisch in Eigentum an der Sache.

Kann die Bedingung nicht mehr eintreten, (Beispiel: Kaufpreisforderung infolge Rücktritts vom Kaufvertrag, durch Anfechtung oder Aufhebung des Kaufvertrages untergegangen ist) geht das Anwartschaftsrecht ebenfalls unter, weil wegen Unmöglichkeit des Bedingungseintritts auch das Eigentum nicht mehr erworben werden kann.

IV. Erwerb des Anwartschaftsrechts

Bei dem Erwerb des Anwartschaftsrechts ist zwischen Ersterwerb und Zeiterwerb zu unterscheiden:

Erwerb des Anwartschaftsrechts
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Da das Anwartschaftsrecht den Erwerb des Vollrechts vermitteln soll, richtet sich der Erwerb nach den Vorschriften des Vollrechtserwerbs.

1. Ersterwerb des Anwartschaftsrechts

  1. Bedingte Einigung i.S.d. §§ 929, 158 BGB
  2. Übergabe oder Übergabesurrogat, §§ 929 f. BGB
  3. Einigsein
  4. Berechtigung des Veräußerers oder hilfsweise gutgläubiger Erwerb, §§ 932 f. BGB
  5. Fortbestand abhängig von Möglichkeit des Bedingungseintritts

2. Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts

  1. Einigung über Übertragung Anwartschaftsrechts, § 929 S. 1 BGB analog
  2. Übergabe oder Übergabesurrogat, §§ 929 f. BGB
  3. Einigsein
  4. Berechtigung des Veräußerers im Hinblick auf Anwartschaftsrecht
  5. Fortbestand Anwartschaftsrecht abhängig von Möglichkeit des Bedingungseintritts

V. Gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts

Das Anwartschaftsrecht kann grundsätzlich auch gutgläubig Erworben werden.

1. Gutgläubiger Ersterwerb vom Nichteigentümer

Der Nichtberechtigte kann beim Verkauf einer beweglichen Sache anstelle einer unbedingten
Eigentumsübertragung einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren.

Der Erwerber erlangt dann unter den allg. Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs das Anwartschaftsrecht. Es erstarkt entsprechend der vertraglichen Bedingungen zum Vollrecht.

Der gute Glaube des Erwerbers muss im Zeitpunkt der Einigung und Übergabe vorliegen, nicht im Zeitpunkt des Bedingungseintritts.

Beispiel: V verkauft einen der E gehörenden Pelzmantel, der ihm zur Verwahrung übergeben war, auf Abzahlung an K und übergibt ihm den Mantel, behält sich aber das Eigentum vor. K hält V für den Eigentümer. Der gutgläubige K hat mit Übergabe wirksam das Anwartschaftsrecht vom Nichtberechtigten V erworben, §§ 929 S. 1, 158 Abs. 1, 932 BGB.

Gutgläubiger Ersterwerb vom Nichteigentümer
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2. Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten bei bestehendem Anwartschaftsrecht

Der Gutgläubige Zweiterwerb vom Nichtberechtigten bei bestehendem Anwartschaftsrecht ist umstritten:

  • Eine Ansicht: Ablehnung der §§ 932 ff. BGB; Anwartschaftsrecht als Rechtsposition mit starker schuldrechtlicher Komponente für Gutglaubenserwerb ungeeignet
  • Andere Ansicht: §§ 932 ff. grds. analog anwendbar; Vertrauen des Erwerbers schutzwürdig; gutgläubiger Erwerb unter folgenden Voraussetzungen:
Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten bei bestehendem Anwartschaftsrecht
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Der Zeitpunkt des guten Glaubens ist die Übergabe, niemals der Bedingungseintritt.

3. Kein gutgläubiger Zweiterwerb eines nicht existenten Anwartschaftsrechts

Ist ein Anwartschaftsrecht überhaupt nicht entstanden, ist nach h. M. kein gutgläubiger Erwerb
möglich.

Der gutgläubige Erwerb setzt als Anknüpfungspunkt ein existierendes Recht voraus.

Beispiel: V hat von E einen Roller ausgeliehen, behauptet D gegenüber aber, er habe ihn von E unter Eigentumsvorbehalt gekauft. Auch wenn D gutgläubig ist, kann er das behauptete Anwartschaftsrecht des V nicht analog §§ 929 S. 1, 932 BGB erwerben.

Kein gutgläubiger Zweiterwerb eines nicht existenten Anwartschaftsrechts
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VI. Übertragung des Anwartschaftsrechts, §§ 929 ff. BGB analog

Die Übertragung durch den Anwartschaftsberechtigten ist ohne eine Einwilligung des
Vollrechtsinhabers möglich.

Die unwirksame Übereignung kann in eine Übertragung des Anwartschaftsrechts umgedeutet werden, § 140 BGB.

Beispiel: V behauptet Eigentümer zu sein, obwohl ihm in Wirklichkeit nur ein Anwartschaftsrecht zusteht, und veräußert sein angebliches Eigentum an K. Dieser erkennt groß fahrlässig die wahren Eigentümerverhältnisse nicht. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet nach § 932 Abs. 2 BGB aus. Die Einigung zwischen V und K kann aber dahin gedeutet werden, dass K zumindest das Anwartschaftsrecht des V erwerben sollte.

Übertragung des Anwartschaftsrechts, §§ 929 ff. BGB analog
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VII. Anwartschaftsrecht als Recht zum Besitz

Der Käufer, der den Besitz an der Sache vom Verkäufer übertragen erhalten hat ist  unmittelbarer Fremdbesitzer.

Aufgrund des relativen Rechts aus dem Kaufvertrag ist er dem Verkäufer ggü. zum Besitz berechtigt. Der Käufer hat somit ein obligatorisches Besitzrecht.

Umstritten ist, ob das Anwartschaftsrecht als solches ein gegenüber jedermann und damit auch gegenüber Eigentümer wirkendes, dingliches Besitzrecht gewährt:

Anwartschaftsrecht als Recht zum Besitz
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VIII. Schutz des Anwartschaftsrechts

  • Anwartschaftsberechtigte kann wie jeder andere Besitzer Besitzansprüche §§ 858 ff., 1007 Abs. 1, Abs. 2 BGB geltend machen
  • Kann gegen unberechtigten Besitzer Ansprüche aus § 985 sowie §§ 987 ff. BGB analog geltend machen
  • Verdient Schutz wie Eigentum
    Beispiel: Wird der von A auf Abzahlung gekaufte Pkw von D gestohlen, so kann A von D aufgrund seines Anwartschaftsrechts analog § 985 BGB Herausgabe verlangen. Der Eigentümer E kann analog § 986 Abs. 1 S. 2 BGB von D nur Herausgabe an A verlangen.
  • Nach h. M. als absolutes Recht durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt
  • Schutz vor Zwischenverfügungen, § 161 BGB
  • Schutz gegen Störungen, § 1004 BGB analog

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.