Der Darlehensvertrag, §§ 488 ff. BGB

Der Darlehensvertrag, §§ 488 ff. BGB

Der Darlehensvertrag gem. §§ 488 ff. BGB ist in der Praxis einer der am häufigsten vorkommenden Verträge. Aufgrund der besonderen Modalitäten im Rahmen des Verbraucherdarlehensvertrages eignet sich diese Vertragsart zudem sehr gut als Prüfungsstoff für Klausur und Examen. Der folgende Beitrag vermittelt alles Wissenswerte zum Darlehensvertrag. 
darlehensvertrag
Lecturio Redaktion

·

26.01.2024

Inhalt

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Grundsätzlich sind Gelddarlehen und Sachdarlehen zu unterscheiden.

Dieser Artikel befasst sich nur mit dem Gelddarlehen. Die entsprechen Vorschriften finden sich in den §§ 488 ff. BGB. Die §§ 491 ff. BGB enthalten Sondervorschriften zu Verbraucherdarlehensverträgen. In §§ 506 ff. BGB finden sich Vorschriften über Finanzierungshilfen. Ratenlieferungsverträge sind in § 510 BGB geregelt.

Tipp: Zum Sachdarlehen, geregelt in den §§ 607 ff. BGB, siehe den folgenden Artikel: Das Sachdarlehen, §§ 607 ff. BGB


Abgrenzung zwischen Sachdarlehen und Gelddarlehen
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I. Allgemeines

1. Begriff

Der Inhalt des Darlehensvertrages ergibt sich aus § 488 Abs. 1 BGB. Dort heißt es:

Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

Es handelt sich bei dem Darlehensvertrag also um ein synallagmatisches Verhältnis. Die strukturelle Ähnlichkeit mit der Miete ist nicht zu übersehen. Allerdings ist die Besonderheit des Darlehensvertrages, dass keine konkrete Sache überlassen wird, sondern nur ein Geldwert.

2. Zustandekommen

Der Vertrag kommt nach den allgemeinen Regeln durch Angebot und Annahme zustande, §§ 145 ff. BGB. Er ist grds. formfrei. Eine Ausnahme besteht allerdings für den Verbraucherdarlehensvertrag. Dieser bedarf gem. § 492 BGB der Schriftform.

3. Pflichten der Vertragsparteien

Die Pflicht des Darlehensgebers, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zu überlassen kann selbstverständlich auch durch die Übereignung von Geldzeichen, etwa in Form einer Banküberweisung erfolgen. Durch Vereinbarung ist auch die Auszahlung an Dritte, bspw. unmittelbar an den Verkäufer möglich.

Zusätzlich hat der Darlehensgeber gewisse Schutzpflichten. Zwar besteht keine allgemeine Aufklärungs-, Beratungs- oder Warnpflicht, jedoch ist diese bei einem konkreten Wissensvorsprung durch den Darlehensgeber anzunehmen [BGH NJW 1999, 2032].

Die Rückzahlung der Darlehensvaluta ist Hauptpflicht des Darlehensnehmers. Diese Pflicht tritt mit Ende der Laufzeit ein. Gem. § 488 Abs. 3 S. 1 BGB tritt Fälligkeit mit Kündigung ein, wenn es an einer Vereinbarung bezüglich der Laufzeit fehlt.


Fälligkeit Rückzahlungsanspruch
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§ 489 BGB bestimmt Regelungen zur ordentlichen Kündigung durch den Darlehensnehmer. Diese können gem. § 489 Abs. 4 BGB nicht vertraglich abbedungen werden. In § 490 Abs. 2 BGB findet sich zudem ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Darlehensnehmer. Kündigungsrechte des Darlehensgebers finden sich in § 490 Abs. 1 und § 314 BGB.

Als weitere Pflicht des Darlehensnehmers bestimmt § 488 Abs. 1 S. 2 BGB die Pflicht zur Zinszahlung. Selbstverständlich sind auch unverzinste Darlehen möglich. Beispielhaft kann das Geld “leihen” im Familien- oder Freundeskreis genannt werden.

Wie die Tilgung zu erfolgen hat, wird meist durch Vertrag bestimmt. Zumeist geschieht die Rückzahlung in Raten. Häufig bestehen aber auch Sondertilgungsrechte.

Bei verzinslichen Darlehensverträgen hat der Darlehensnehmer außerdem die Nebenpflicht, das Darlehen auch abzunehmen.

Verletzt der Darlehensnehmer eine seiner Pflichten, kann der Darlehensgeber Ersatz des Verzögerungsschadens  nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB und zusätzlich Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB verlangen.

4. Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags, § 138 BGB

Eine häufige Klausurthematik betrifft die Sittenwidrigkeit von Darlehensverträgen nach § 138 BGB.

Definition: Sittenwidrigkeit ist bei einem entgeldlichen Darlehensvertrag insbesondere dann anzunehmen, wenn Leistung und Gegenleistung objektiv in einem auffälligen Missverhältnis stehen [BGHZ 110, 336 (338)].


Nichtigkeit des Darlehensvertrags
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II. Verbraucherdarlehen, §§ 491 – 515 BGB

Für den Verbraucherdarlehensvertrag gelten einige Besonderheiten. Hierauf ist stets zu achten.

1. Grundlagen

In den §§ 491 ff. BGB finden sich die Sonderregelungen zum Verbraucherdarlehensvertrag. Hierbei handelt es sich um entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer ( vgl. Legaldefinitionen in § 491 Abs. 2 und 3 BGB). Sie haben verbraucherschützenden Charakter, woraus sich auch deren Umgehungsverbot ergibt (§ 512 BGB). Geschütze Personen sind nicht nur Verbraucher i.S.v. § 13 BGB, sondern gem. § 513 BGB auch Existenzgründer.

Kein Verbraucherdarlehen liegt in den Fällen von § 491 Abs. 2 und 3 BGB vor.

2. Vertragsform

Die Formerfordernisse des Verbraucherdarlehensvertrages lassen sich § 492 BGB entnehmen. Gem. § 492 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich Schriftform erforderlich. Weiterhin müssen die Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB enthalten sein, welche der Information des Verbrauchers dienen. Zudem bestehen gem. § 493 BGB weitergehende Informationspflichten. Diese Verpflichtungen gelten gem. § 492 Abs. 4 BGB grundsätzlich auch für Vollmachten.

Leidet der Vertrag an einem Formmangel, ist § 494 BGB einschlägig. In den Fällen des § 494 Abs. 1 BGB ist der Vertrag nichtig. Sollte eine Ausnahme nach § 494 Abs. 2 BGB vorliegen, kann diese Nichtigkeit geheilt werden, auch wenn der Vertrag einer Inhaltsänderung unterfällt.

3. Widerrufsrecht

§ 495 Abs. 1 BGB gewährt dem Verbraucher ein Widerrufsrecht. Ausnahmen hiervon ergeben sich aus § 495 Abs. 2 BGB.

4. Kündigungsrecht

§ 498 BGB schränkt das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensgebers ein. Ebenso finden sich in §§ 499-502 BGB modifizierte Regelungen über das Kündigungsrecht sowohl des Darlehensgebers, als auch des Darlehensnehmers.

5. Finanzierungshilfen an Verbraucher

Häufig liegt kein direkter Verbraucherdarlehensvertrag vor, sondern eine andere Form der Finanzierungshilfe, wie etwa Teilzahlungsgeschäfte beim Zahlungsaufschub, wodurch praktisch ein Warenkredit entsteht. Ähnliches gilt für Finanzierungsleasingverträge. Für solche Finanzierungshilfen sehen §§ 506 ff. BGB weitere besondere Regelungen vor. Auch hier handelt es sich um Verbraucherschutzrecht.

6. Ratenlieferungsverträge mit Verbrauchern

Wie Ratenlieferungsverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern rechtlich ausgestaltet sind, lässt sich § 510 BGB entnehmen.

Tipp: Mehr zum Darlehensvertrag gem. §§ 488 ff. BGB erfährst du in diesem Video!

Quellen

  • Looschelders, Dirk: Schuldrecht – Besonderer Teil, 15. Auflage 2020.
  • Medicus, Dieter / Lorenz, Stephan: Schuldrecht II – Besonderer Teil, 17. Auflage 2014.
  • Hau, Wolfgang/Poseck, Roman [Hrsg.]: BeckOK BGB, 60. Edition 2021.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.