Übungsklausur 2: Fall 4 von Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Übungsklausur 2: Fall 4“ von Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2018 - Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht“.


Quiz zum Vortrag

  1. außerhalb der Steuerbilanz abgezogen.
  2. innerhalb der Steuerbilanz als Aufwand erfasst.
  3. innerhalb der Handelsbilanz und der Steuerbilanz als Aufwand erfasst.
  1. außerbilanziell bis zu 40 v.H. der Anschaffungskosten /Herstellungskosten des angeschafften/hergestellten Wirtschaftsguts hinzugerechnet werden.
  2. innerbilanziell hinzugerechnet werden.
  3. außerbilanziell bis zu 40 v.H. des gebildeten Investitionsabzugsbetrags hinzugerechnet werden.
  1. mit 40 v.H. der Anschaffungskosten/Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts vorgenommen werden, höchstens in Höhe des zuvor abgezogenen Investitionsabzugsbetrags.
  2. stets mit 40 v.H. der Anschaffungskosten/Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts vorgenommen werden.
  3. stets in der Höhe vorgenommen werden, in der er zuvor abgezogen worden ist.
  1. um 40 v.H. der Anschaffungskosten/Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts höchstens um den Betrag des hinzuzurechnenden Investitionsabzugsbetrag herabsetzen.
  2. immer um 40 v.H. der Anschaffungskosten/Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts herabsetzen.
  3. um 40 v.H. des Investitionsabzugsbetrags herabsetzen.
  1. kann der Investitionsabzugsbetrag dem Gewinn außerhalb der Steuerbilanz im gesetzlich zulässigen Rahmen hinzugerechnet werden.
  2. kann beim begünstigten Wirtschaftsgut innerbilanziell ein Abzug höchstens in Höhe des außerbilanziell hinzugerechneten Betrags erfolgen.
  3. kann der Investitionsabzugsbetrag vom begünstigten Wirtschaftsgut abgezogen werden.
  1. ist dies eine Ausnahme vom Grundsatz der Einzelbewertung.
  2. Ist dies eine Ausnahme vom Imparitätsprinzip.
  3. ist dies eine Ausnahme vom Grundsatz der Bewertungsstetigkeit.
  1. ist diese auch in der Steuerbilanz auszuweisen, wenn es um die Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken geht.
  2. kommt ein derartiger Ausweis in der Steuerbilanz nie in Betracht.
  3. ist die Bewertungseinheit stets in die Steuerbilanz zu übernehmen.
  1. natürlichen Personen.
  2. Kapitalgesellschaften.
  3. allen Personen.
  1. an Kapitalgesellschaften.
  2. an Personengesellschaften.
  3. an Kapitalgesellschaften und an Personengesellschaften.
  1. der Betrag, um den der Veräußerungserlös den Buchwert der Anteile im Zeitpunkt der Veräußerung und die Veräußerungskosten übersteigt.
  2. der Betrag, um den der Veräußerungserlös den Buchwert der Anteile im Zeitpunkt ihrer Anschaffung und die Veräußerungskosten übersteigt.
  3. der Betrag, um den der Veräußerungserlös den Buchwert der Anteile im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt.
  1. auf in demselben Jahr neu beschaffte Anteile an Kapitalgesellschaften.
  2. auf in demselben Jahr neu beschafften Grund und Boden.
  3. auf in demselben Jahr neu beschaffte Gebäude.
  1. zu 60 v.H. auf in demselben Jahr angeschaffte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen werden.
  2. zu 100 v.H. auf in demselben Jahr angeschaffte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen werden.
  3. nicht auf in demselben Jahr angeschaffte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen werden.
  1. zu 100 v. H. in eine Rücklage eingestellt werden.
  2. nur mit dem steuerpflichtigen Anteil in eine Rücklage eingestellt werden.
  3. nur mit dem steuerfreien Anteil in eine Rücklage eingestellt werden.
  1. bei geplanter Übertragung auf ein Gebäude längstens 4 Jahre in einer Rücklage verbleiben.
  2. bei geplanter Übertragung auf Anteile an Kapitalgesellschaften längstens 4 Jahre in einer Rücklage verbleiben.
  3. stets für einen Zeitraum von längstens 4 Jahren in einer Rücklage verbleiben.
  1. wird in der Steuerbilanz zusätzlich zur linearen AfA gewährt.
  2. wird in der Steuerbilanz statt der linearen AfA gewährt.
  3. wird nur in der Handelsbilanz statt einer außerplanmäßigen Abschreibung gewährt.
  1. im ersten Jahr des Begünstigungszeitraums mit 20 v.H. der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden.
  2. kann im letzten Jahr des Begünstigungszeitraums mit 20 v.H. der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden.
  3. in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums mit 20 v.H. der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden.
  1. in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums mit 10 v.H. der Anschaffungskosten zu berechnen.
  2. in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums mit 10 v.H. des jeweiligen Restwerts zu berechnen.
  3. in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums mit 10 v.H. der Anschaffungskosten nur vermindert um die bereits in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen zu berechnen.
  1. nach Restwert und Restnutzungsdauer zu bestimmen.
  2. nach Anschaffungskosten und Restnutzungsdauer zu ermitteln.
  3. nach Restwert und ursprünglicher Nutzungsdauer zu ermitteln.
  1. sind Sonderabschreibungen abzuziehen.
  2. sind Sonderabschreibungen hinzuzurechnen.
  3. ergibt sich keine Auswirkung.
  1. ein Wertansatz über den Anschaffungskosten nie zulässig.
  2. eine planmäßige Abschreibung vorzunehmen.
  3. ein Wertansatz in Höhe der Anschaffungskosten bei der Folgebewertung immer zulässig.
  1. gehört nicht zu den Anschaffungskosten, wenn der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
  2. gehört zu den Anschaffungskosten des Gegenstands, wenn der Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
  3. gehört immer zu den Anschaffungskosten des Gegenstands.
  1. sind planmäßig abzuschreiben.
  2. dürfen planmäßig abgeschrieben werden.
  3. dürfen nie außerplanmäßig abgeschrieben werden.
  1. Pflicht, wenn eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung vorliegt.
  2. nur wahlweise vornehmbar, wenn eine vorübergehende Wertminderung vorliegt.
  3. nur wahlweise vornehmbar, wenn eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung vorliegt.
  1. wenn es zuvor in früheren Geschäftsjahren zu einer außerplanmäßigen Abschreibung gekommen ist und die Gründe dafür nicht mehr bestehen.
  2. wenn es zuvor in früheren Geschäftsjahren nur zu planmäßigen Abschreibungen gekommen ist.
  3. wenn es zuvor noch nie zu einer Zuschreibung gekommen ist.
  1. bis zur Höhe des Betrags, der sich bei nur planmäßiger Abschreibung ergeben hätte.
  2. bis zu den Anschaffungskosten.
  3. immer bis zur Höhe des tatsächlichen Werts (Zeitwerts) des Vermögensgegenstands am Bilanzstichtag.
  1. als die bisher vorgenommenen außerplanmäßigen Abschreibungen.
  2. als die Summe der bisherigen planmäßigen Abschreibungen.
  3. als die planmäßige Abschreibung im Jahr der Zuschreibung.
  1. im Jahr der Anschaffung.
  2. im Jahr des erstmaligen Einsatzes im Betrieb.
  3. im Jahr des Abschlusses des Kaufvertrags.
  1. im Jahr der Anschaffung und im Jahr der Veräußerung.
  2. nur im Jahr der Anschaffung.
  3. nur im Jahr der Veräußerung.
  1. nach dem Zeitraum der voraussichtlichen Nutzungsdauer.
  2. nach dem Zeitraum, in dem der Gegenstand im Betrieb voraussichtlich eingesetzt wird.
  3. nach dem Zeitraum zwischen Anschaffung und voraussichtlicher Veräußerung.
  1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.
  2. bei allen abnutzbaren Wirtschaftsgütern.
  3. bei allen materiellen Wirtschaftsgütern.
  1. ist ein Wechsel zur linearen Abschreibung zulässig.
  2. ist ein Wechsel zur Leistungsabschreibung zulässig.
  3. ist ein Wechsel nicht zulässig.
  1. ist der noch vorhandene Restwert gleichmäßig auf die noch vorhandene Restnutzungsdauer zu verteilen.
  2. sind die Anschaffungskosten auf die Restnutzungsdauer zu verteilen.
  3. ist der Restwert auf die ursprüngliche Nutzungsdauer zu verteilen.
  1. durch gleichmäßige Verteilung des jeweiligen Restwerts auf die jeweilige Restnutzungsdauer.
  2. durch Anwendung eines feststehenden AfA-Satzes auf die ursprünglichen Anschaffungskosten.
  3. durch Anwendung eines feststehenden AfA-Satzes auf den jeweiligen Restwert.
  1. nur für die Steuerbilanz.
  2. nur für die Handelsbilanz.
  3. sowohl für die Steuerbilanz als auch für die Handelsbilanz.
  1. kann steuerrechtlich nur linear oder nach den Grundsätzen der Leistungsabschreibung abgeschrieben werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
  2. kann in diesem Punkt keine Einheitsbilanz aufgestellt werden.
  3. muss wegen des Prinzips der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz auch steuerrechtlich degressiv abgeschrieben werden.
  1. wahlweise vornehmbar, wenn eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung besteht.
  2. Pflicht, wenn eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung besteht.
  3. wahlweise vornehmbar, wenn eine vorübergehende Wertminderung besteht.
  1. höchstens bis zu dem Betrag erfolgen, der sich ergeben hätte, wenn es bei diesem Wirtschaftsgut immer nur zu einer planmäßigen Abschreibung gekommen wäre.
  2. höchstens bis zu den Anschaffungskosten erfolgen.
  3. stets bis zu dem tatsächlichen höheren Wert erfolgen.
  1. wenn eine frühere Wertminderung, die in früheren Jahren zu einer Teilwertabschreibung geführt hat, nicht mehr nachgewiesen wird.
  2. wenn zuvor in der Handelsbilanz eine Zuschreibung erfolgt ist.
  3. immer wenn der tatsächliche Wert des Wirtschaftsguts den Buchwert der Wirtschaftsgutes in der Bilanz übersteigt.
  1. können vorgenommen werden.
  2. sind vorzunehmen, wenn sich die eingetretene Wertminderung in der Handelsbilanz als außerplanmäßige Abschreibungen niedergeschlagen hat.
  3. müssen – unabhängig von der Handelsbilanz- vorgenommen werden.
  1. liegt im Regelfall eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung vor und somit ist eine Teilwertabschreibung zulässig.
  2. liegt nie eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung vor und somit ist auch keine Teilwertabschreibung möglich.
  3. liegt immer nur eine vorübergehende Wertminderung vor, die nicht zu einer Teilwertabschreibung führen kann.
  1. wenn der aufgrund der Wertminderung vorliegende niedrigere Wert bei Fortführung nur planmäßiger Abschreibungen in der Hälfte der Restnutzungsdauer nicht erreicht wird.
  2. wenn der aufgrund der Wertminderung vorliegende niedrigere Wert bei Fortführung nur planmäßiger Abschreibungen innerhalb eines Drittels der Restnutzungsdauer nicht erreicht wird.
  3. wenn der aufgrund der Wertminderung vorliegende niedrigere Wert bei Fortführung nur planmäßiger Abschreibungen innerhalb eines Viertels der Restnutzungsdauer nicht erreicht wird.
  1. entweder zum abnutzbaren oder zum nichtabnutzbaren Anlagevermögen.
  2. stets zum nichtabnutzbaren Anlagevermögen.
  3. immer zum abnutzbaren Anlagevermögen.
  1. so ist dieses Recht planmäßig auf seine Laufzeit von 10 Jahren abzuschreiben, wenn dies wirtschaftlich begründet ist.
  2. so sind die gesamten Anschaffungskosten im Jahr ihrer Entstehung in vollem Umfang als Aufwand zu behandeln.
  3. so ist dieses Recht auf einen kürzeren Zeitraum als 10 Jahre abzuschreiben, wenn dies wirtschaftlich begründet ist.
  1. so muss in der Handelsbilanz und kann in der Steuerbilanz der niedrigere Wert angesetzt werden.
  2. muss in beiden Bilanzen der niedrigere Wert angesetzt werden.
  3. kann in beiden Bilanzen der niedrigere Wert angesetzt werden.
  1. im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes.
  2. mit dem Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung der Herstellungskosten.
  3. mit der erstmaligen betrieblichen Nutzung des Gebäudes.
  1. mit dem Übergang von Nutzen und Lasten.
  2. mit dem Übergang des rechtlichen Eigentums am Grundstück.
  3. mit der erstmaligen betrieblichen Nutzung des Gebäudes.
  1. nach den um die Teilwertabschreibung geminderten Anschaffungskosten.
  2. nach dem nach der Teilwertabschreibung noch vorhandenen Restwert des Gebäudes.
  3. nach dem um die bisherigen Absetzungen für Abnutzung geminderten Restwert.
  1. nach der um den Betrag der Teilwertzuschreibung erhöhten zuletzt maßgebenden AfA-Bemessungsgrundlage.
  2. nach den um den Betrag der Teilwertzuschreibung erhöhten Anschaffungskosten.
  3. nach den Anschaffungskosten.
  1. auf die AfA-Bemessungsgrundlage ab dem auf das Jahr der Zuschreibung folgenden Jahr aus.
  2. auf die AfA-Bemessungsgrundlage ab dem Jahr der Zuschreibung aus.
  3. nicht auf die AfA-Bemessungsgrundlage aus.
  1. mit dem vollen Jahresabschreibungsbetrag zu berechnen.
  2. zeitanteilig zu berechnen.
  3. erst ab dem Folgejahr in die AfA-Berechnung einzubeziehen.
  1. mit 3 v.H. abgeschrieben.
  2. mit 2 v.H. abgeschrieben.
  3. mit 2,5 v.H. abgeschrieben.
  1. mit 2 v.H. abgeschrieben.
  2. mit 3 v.H. abgeschrieben.
  3. mit 2.5 v.H. abgeschrieben.
  1. so erhöhen sie die AfA-Bemessungsgrundlage im Jahr ihrer Entstehung.
  2. sind sie im Jahr ihrer Entstehung in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzuziehen.
  3. so erhöhen sie die AfA-Bemessungsgrundlage im Jahr ihrer Bezahlung.
  1. die Nutzungsdauer kürzer ist als die fiktive Nutzungsdauer, die sich bei Anwendung des nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zutreffenden AfA-Satzes ergibt.
  2. die Nutzungsdauer länger ist als die fiktive Nutzungsdauer, die sich bei Anwendung des nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zutreffenden AfA-Satzes ergibt.
  3. wenn das Finanzamt dieser Vorgehensweise ausdrücklich zustimmt.
  1. sind die weiteren Abschreibungen durch Verteilung des um die Zuschreibung erhöhten Restwerts auf die Restnutzungsdauer zu ermitteln.
  2. sind für die weiteren Abschreibungen die Anschaffungskosten um den Betrag zu Zuschreibung zu erhöhen.
  3. sind die weiteren Abschreibungen durch Verteilung des sich ohne Berücksichtigung der Zuschreibung ergebenden Restwerts auf die Restnutzungsdauer zu ermitteln.
  1. können Handelsbilanz und Steuerbilanz übereinstimmen.
  2. ergeben sich höhere AfA-Beträge als bei Anwendung des zutreffenden AfA-Satzes nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG.
  3. ergeben sich immer abweichende Wertansätze zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz.
  1. Erhaltungsaufwendungen oder nachträgliche Herstellungskosten sein.
  2. nur Erhaltungsaufwendungen sein.
  3. nur Herstellungskosten sein.
  1. so handelt es sich um Erhaltungsaufwand, der im Jahr seines Entstehens den Gewinn mindert.
  2. so handelt es sich um Erhaltungsaufwand, der im Jahr der Bezahlung den Gewinn mindert.
  3. so handelt es sich um nachträgliche Herstellungskosten.
  1. sind die dadurch entstehenden Aufwendungen nachträgliche Herstellungskosten beim Gebäude.
  2. sind die dadurch entstehenden Aufwendungen Erhaltungsaufwendungen, die im Jahr des Einbaus des Fahrstuhls den Gewinn mindern.
  3. sind die dadurch entstehenden Aufwendungen Herstellungskosten, die auf die Nutzungsdauer des Fahrstuhls abzuschreiben sind.
  1. handelt es sich um nachträgliche Herstellungskosten.
  2. handelt es sich um nachträgliche Herstellungskosten, die auf Antrag des Steuerpflichtigen als Erhaltungsaufwand behandelt werden können.
  3. handelt es sich wegen der geringen Höhe des Betrags um Erhaltungsaufwendungen.
  1. entstehen nachträgliche Herstellungskosten beim Gebäude.
  2. entsteht ein selbständiger Gebäudeteil, der auf seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben ist.
  3. entstehen Erhaltungsaufwendungen.
  1. sind die gesamten Aufwendungen einheitlich als Herstellungskosten zu behandeln.
  2. müssen die Aufwendungen in Herstellungskosten und Erhaltungsauswendungen genau aufgeteilt werden.
  3. müssen die Aufwendungen in Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen im Wege einer Schätzung aufgeteilt werden.
  1. kann Herstellungsaufwand anzunehmen sein, weil eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung in Form einer Standardhebung der Wohnung eingetreten ist.
  2. kann Herstellungsaufwand anzunehmen sein, weil es durch zusätzliche Einbauten zu einer Erweiterung der Wohnungen gekommen ist.
  3. liegt stets Erhaltungsaufwand vor.
  1. im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten.
  2. im Zeitpunkt der Umschreibung im Grundbuch.
  3. bei Abschluss des Kaufvertrags.
  1. die Anschaffungskosten des Gebäudes.
  2. die Anschaffungskosten des Grund und Bodens.
  3. die Anschaffungskosten des Gebäudes und des Grund und Bodens.
  1. dem Nettobetrag der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre.
  2. dem Bruttobetrag der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre.
  3. dem Nettobetrag der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre, sofern der Vorsteuerabzug nach dem Umsatzsteuergesetz möglich ist.
  1. alle Aufwendungen für Erweiterungen.
  2. alle Erhaltungsaufwendungen, soweit sie jährlich üblicherweise anfallen.
  3. alle Erhaltungsaufwendungen.
  1. ist der Restbuchwert sowie die Abbruchkosten den Herstellungskosten des Neubaus hinzuzurechnen.
  2. sind die Abbruchkosten sofort abziehbare Betriebsausgaben.
  3. ist der Restbuchwert den Herstellungskosten des Neubaus hinzuzurechnen und die Abbruchkosten als sofort abziehbare Aufwendungen zu behandeln.
  1. ist der Restbuchwert des Gebäudes und die Abbruchkosten den Anschaffungskosten des Grund und Bodens hinzuzurechnen.
  2. ist der Restbuchwert des Gebäudes und die Abbruchkosten in vollem Umfang gewinnmindernd zu erfassen.
  3. ist der Restbuchwert des Gebäudes den Anschaffungskosten des Grund und Bodens hinzuzurechnen und die Abbruchkosten in vollem Umfang gewinnmindernd zu erfassen.
  1. stellen Restbuchwert des alten Gebäudes und Abbruchkosten sofort abziehbare Betriebsausgaben dar.
  2. sind Restbuchwert und Abbruchkosten den Herstellungskosten des Neubaus hinzuzurechnen.
  3. sind der Restbuchwert den Herstellungskosten des Neubaus hinzuzurechnen und die Abbruchkosten sofort abziehbare Betriebsausgaben.
  1. kann Herstellungsaufwand anzunehmen sein, weil durch die neue Nutzungsmöglichkeit eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung vorliegt.
  2. kann Herstellungsaufwand anzunehmen sein, weil es durch zusätzliche Einbauten zu einer Erweiterung der Halle gekommen ist.
  3. liegt stets Erhaltungsaufwand vor.
  1. werden im Regelfall mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme bewertet.
  2. werden mit dem Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme bewertet.
  3. werden mit dem Buchwert in der Bilanz vom 31.12. des abgelaufenen Geschäftsjahres bewertet.
  1. können mit dem Teilwert zu bewerten sein.
  2. können mit Anschaffungskosten zu bewerten sein.
  3. sind immer mit Anschaffungskosten zu bewerten.
  1. wird die Einlage mit dem Teilwert höchstens jedoch mit den Anschaffungskosten bewertet.
  2. wird die Einlage stets mit dem Teilwert bewertet.
  3. wird die Einlage stets mit den Anschaffungskosten bewertet.
  1. wird die Einlage mit dem Teilwert höchstens jedoch mit den fortgeführten Anschaffungskosten bewertet.
  2. wird die Einlage stets mit den fortgeführten Anschaffungskosten bewertet.
  3. wird die Einlage stets mit den Anschaffungskosten bewertet.
  1. ist die Obergrenze für die Bewertung der Einlage der damalige Entnahmewert.
  2. sind die Obergrenze für die Bewertung die ursprünglichen Anschaffungskosten.
  3. ist die Obergrenze für die Bewertung der Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme.

Dozent des Vortrages Übungsklausur 2: Fall 4

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas ist Ihr Experte für die Themen der Buchführung und Buchhaltungsorganisation. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren.

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