Archiv 2017 - Steuerbarkeit der Umsätze (Teil 6) von Dipl.-Finw. und Dipl.-Betriebsw. Christoph Raabe

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv 2017 - Steuerbarkeit der Umsätze (Teil 6)“ von Dipl.-Finw. und Dipl.-Betriebsw. Christoph Raabe ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2017 - Umsatzsteuer für Bilanzbuchhalter“.


Quiz zum Vortrag

  1. Unselbstständige Nebenleistungen werden in die Hauptleistung einbezogen und umsatzsteuerlich gleich beurteilt. Nebenleistungen sind dabei betragsmäßig häufig der Hauptleistung untergeordnet.
  2. Betragsmäßig untergeordnete Leistungen in einem Leistungsbündel werden immer der Hauptleistung (betragsmäßig größeren Leistung) untergeordnet und umsatzsteuerlich wird dann immer die betragsmäßig größere Leistung betrachtet.
  3. Bei Verkäufen im Inland wird jede Teilleistung stets für sich betrachtet.
  4. Klassische Nebenleistungen, wie Transportkosten, Abrechnungsgebühren, Kreditzinsen werden stets den mit ihnen verbundenen Leistungen zugeordnet und dann bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung nicht weiter beachtet.
  1. Leistungen unterschiedlicher Unternehmer werden nie in einem "Bündel" aus Haupt- und Nebenleistung einheitlich betrachtet.
  2. Auch untypische Leistungen eines Unternehmers (z.B. ein Schraubenhersteller stellt seinem Kunden Reisekosten in Rechnung) können Nebenleistungen zu einer Hauptleistung (Montage einer Maschine, Schulung, Wartung) sein.
  3. Eine Leistung, die ein Unternehmer erhält (z.B. Eingangsleistung und -rechnung über eine Taxifahrt) wird stets auch als derartige Leistung (= Dienstleistung "Taxifahrt") beurteilt, wenn er diese einem anderen Unternehmer (im Rahmen eines Ausgangsumsatzes) in Rechnung stellt.
  4. Leistungen unterschiedlicher Unternehmer werden stets in einem "Bündel" aus Haupt- und Nebenleistung zusammengefasst.
  1. Ein Unternehmer (Kommissionär) führt eine Lieferung aus, wenn er Ware, die ihm zum Weiterverkauf überlassen war, an einen Kunden verkauft.
  2. Ein Unternehmer (Kommissionär) führt eine Dienstleistung (sonstige Leistung) aus, wenn er für einen anderen Unternehmer (Kommittent) Ware, die ihm von diesem überlassen worden war, an einen Kunden vermittelt.
  3. Ein Unternehmer (Kommissionär) erhält für eine Dienstleistung (= Vermittlungsleistung) eine im Vorhinein festgelegte Provision. Er wird dann als Kommissionär i.S.v. § 3 Abs.3 UStG betrachtet.
  1. Selbständigkeit
  2. Nachhaltigkeit
  3. gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in Voll- oder Teilzeit, die dem Finanzamt bekannt ist
  4. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
  5. Gewinnerzielungsabsicht
  1. Es sind Unternehmer, die die in § 19 Abs.1 UStG genannten Grenzen nicht überschreiten und auch nicht gem. § 19 Abs.2 UStG zur Regelbesteuerung optiert haben.
  2. Es sind Unternehmer, die im vergangenen Jahr Umsätze von nicht mehr als 17.500 € erzielt haben und im laufenden Jahr Umsätze von nicht mehr als 50.000 € (voraussichtlich) erzielen werden.
  3. Es sind Unternehmer, die im vergangenen Jahr Umsätze von nicht mehr als 17.500 € erzielt haben oder im laufenden Jahr Umsätze von nicht mehr als 50.000 € (voraussichtlich) erzielen werden.
  4. Es sind Unternehmer, die Gewinne von nicht mehr als 17.500 € im vorangegangenen Jahr erzielt haben und im laufenden Jahr die Gewinngrenze von 50.000 € voraussichtlich nicht überschreiten werden.
  1. § 3 Abs.3 UStG.
  2. § 3 Abs.4 UStG.
  1. § 2 Abs.2 Nr.2 UStG.
  2. § 2 Abs.2 Nr.2 EStG.

Dozent des Vortrages Archiv 2017 - Steuerbarkeit der Umsätze (Teil 6)

Dipl.-Finw. und Dipl.-Betriebsw. Christoph Raabe

Dipl.-Finw. und Dipl.-Betriebsw. Christoph Raabe

Dipl.-Finanzwirt und Dipl.-Betriebswirt Christoph Raabe ist Ihr Experte für die Themen der Umsatzsteuer und Bilanzierung. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren.

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