Klausur VII/370: Fall 9 von Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Klausur VII/370: Fall 9“ von Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2018 - Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht“.


Quiz zum Vortrag

  1. führt zu einem Abzug in der Überleitungsrechnung vom Jahresüberschuss zum steuerlichen Gewinn.
  2. führt zu einer Hinzurechnung in der Überleitungsrechnung vom Jahresüberschuss zum steuerlichen Gewinn.
  3. wirkt sich in der Überleitungsrechnung vom Jahresüberschuss zum steuerlichen Gewinn nicht aus.
  1. können diese, wenn Ersatzbeschaffungsabsicht besteht, steuerrechtlich neutralisiert werden.
  2. können diese in der Steuerbilanz nicht neutralisiert werden, wenn von vornherein keine Ersatzbeschaffung geplant ist.
  3. können diese, wenn Ersatzbeschaffungsabsicht besteht, handelsrechtlich und steuerrechtlich neutralisiert werden.
  1. die Anschaffungskosten und die AfA-Bemessungsgrundlage.
  2. die Anschaffungskosten nicht jedoch die AfA- Bemessungsgrundlage.
  3. die AfA-Bemessungsgrundlage nicht jedoch die Anschaffungskosten.
  1. wenn es bei einem Sturm zerstört wird.
  2. wenn es gestohlen wird.
  3. wenn es unter wirtschaftlichem Druck verkauft wird.
  1. nur in dem Umfang übertragen werden, in dem die Entschädigungssumme für Zwecke der Ersatzbeschaffung verwendet worden ist.
  2. dennoch in vollem Umfang übertragen werden.
  3. nicht auf das Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden.
  1. eine neue Produktionsmaschine sein.
  2. eine gebrauchte Produktionsmaschine sein.
  3. jedes Wirtschaftsgut sein, dass im Produktionsbereich eingesetzt wird.
  1. nur auf angeschaffte oder hergestellte Ersatzwirtschaftsgüter übertragen werden.
  2. nur auf aus dem Privatvermögen eingelegte Wirtschaftsgüter übertragen werden.
  3. sowohl auf angeschaffte als auch auf aus dem Privatvermögen eingelegte Ersatzwirtschaftsgüter übertragen werden.
  1. der Ansatz des höheren Teilwerts möglich.
  2. der Ansatz des höheren Teilwerts verbindlich.
  3. der Ansatz des niedrigeren Teilwerts möglich.
  1. gfs. ein höherer Teilwert angesetzt werden.
  2. gfs. ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden.
  3. immer nur der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag angesetzt werden.
  1. wenn der Erfüllungsbetrag am Bilanzstichtag unter den ursprünglichen Erfüllungsbetrag gesunken ist und die Restlaufzeit ein Jahr nicht übersteigt.
  2. immer wenn der Erfüllungsbetrag am Bilanzstichtag unter den ursprünglichen Erfüllungsbetrag gesunken ist.
  3. immer wenn der Erfüllungsbetrag am Bilanzstichtag über den ursprünglichen Erfüllungsbetrag gestiegen ist.
  1. wenn die Werterhöhung bis zur Aufstellung der Bilanz oder dem davor liegenden Tilgungszeitpunkt anhält.
  2. wenn die Werterhöhung – unabhängig von einer vor Bilanzaufstellung liegenden Tilgung – bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung anhält.
  3. wenn die Werterhöhung bis zur Tilgung der Verbindlichkeit anhält.
  1. im Regelfall nicht zu einer voraussichtlich dauerhaften Werterhöhung.
  2. im Regelfall zu einer voraussichtlich dauerhaften Werterhöhung.
  3. nie zu einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung.
  1. muss in der Handelsbilanz und kann in der Steuerbilanz der höhere Wert angesetzt werden, wenn die Werterhöhung dauerhaft ist.
  2. muss in der Handelsbilanz und dem folgend auch in der Steuerbilanz der höhere Wert angesetzt werden.
  3. kann in beiden Bilanzen auf den Ansatz des höheren Werts verzichtet werden.
  1. ein höherer Erfüllungsbetrag als der im Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens und wenn die Restlaufzeit des Darlehens ein Jahr nicht übersteigt, auch ein niedrigerer Erfüllungsbetrag anzusetzen.
  2. immer nur ein höherer Erfüllungsbetrag als der im Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens anzusetzen.
  3. immer nur ein niedrigerer Erfüllungsbetrag als der im Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens anzusetzen.
  1. erfolgt in der Handelsbilanz grundsätzlich nicht.
  2. erfolgt in der Steuerbilanz immer.
  3. erfolgt in der Handelsbilanz nur bei unverzinslichen Darlehen.
  1. ist der Nennbetrag in der Steuerbilanz nicht abzuzinsen.
  2. ist der Nennbetrag in der Steuerbilanz mit 5,5 v.H. abzuzinsen.
  3. ist der Auszahlungsbetrag in der Steuerbilanz mit 5,5 v.H. abzuzinsen.
  1. nicht abgezinst.
  2. auf seine Restlaufzeit abgezinst.
  3. auf seine ursprüngliche Laufzeit abgezinst.
  1. keiner Abzinsung.
  2. einer Abzinsung für den Zeitraum bis zur Erfüllung des Vertrags mit dem Kunden.
  3. einer Abzinsung nur, wenn am Bilanzstichtag der Zeitraum bis zur Erfüllung des Vertrags mit dem Kunden ein Jahr oder mehr beträgt.
  1. eine Beteiligung am Gewinn des Darlehensnehmers vereinbart wurde.
  2. wenn eine Verzinsung vereinbart wurde, der Darlehensnehmer jedoch seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
  3. bei wirtschaftlicher Betrachtung keine Gegenleistung für den Erhalt des Darlehens zu erbringen ist.
  1. bei diesem Darlehen wegen der geringer werdenden Restlaufzeit ein höherer Wert anzusetzen.
  2. dieses Darlehen weiterhin mit dem abgezinsten Wert des Vorjahres anzusetzen.
  3. dieses Darlehen mit dem vollen Rückzahlungsbetrag anzusetzen.
  1. zu einer Hinzurechnung.
  2. zu einer Kürzung.
  3. weder zu einer Hinzurechnung noch zu einer Kürzung.
  1. kann – dauerhafte Wertminderung unterstellt – der höhere Teilwert angesetzt werden und es kommt zu einer Gewinnminderung.
  2. kann – dauerhafte Wertminderung unterstellt – der höhere Teilwert angesetzt werden und es kommt zu einer Gewinnerhöhung.
  3. muss der höhere Teilwert angesetzt werden.
  1. der Differenzbetrag zum steuerlichen Wertansatz abzuziehen.
  2. der Differenzbetrag zum steuerlichen Wertansatz hinzuzurechnen.
  3. keine Hinzurechnung oder Kürzung vorzunehmen.
  1. keine Verzinsung vereinbart ist.
  2. nur für einen Teil der Laufzeit der Verbindlichkeit eine Verzinsung erfolgt.
  3. wenn die tatsächliche Verzinsung unterhalb der marktüblichen Verzinsung liegt.
  1. entsprechen dem Rentenbarwert der Leibrente zuzüglich möglicher Nebenkosten.
  2. entsprechen der Summe aller voraussichtlich zu entrichtenden Rentenzahlungen zuzüglich möglicher Nebenkosten.
  3. entsprechen den Anschaffungskosten, die für vergleichbare Objekte im Fall der Einmalleistung am Markt aufzuwenden sind.
  1. in vollem Umfang den Gewinn.
  2. in vollem Umfang die Rentenverbindlichkeit.
  3. zur Hälfte den Gewinn und zur Hälfte die Rentenverbindlichkeit.
  1. bei Entstehung der Rentenverpflichtung und zu allen weiteren Bilanzstichtagen, an denen die Rentenverpflichtung noch besteht, zu ermitteln.
  2. nur bei Entstehung der Rentenverpflichtung zu ermitteln.
  3. nur bei Entstehung und Wegfall der Rentenverpflichtung zu ermitteln.
  1. zu einem sonstigen betrieblichen Ertrag.
  2. zu einer Minderung der Anschaffungskosten des mit der Leibrente angeschafften Vermögensgegenstands in Höhe des weggefallenen Rentenbarwerts.
  3. zu einem sonstigen betrieblichen Ertrag und in gleicher Höhe zu einer Abschreibung bei dem mit der Leibrente angeschafften Vermögensgegenstand in Höhe des weggefallenen Rentenbarwerts.
  1. wird im Regelfall jährlich kleiner.
  2. wird im Regelfall jährlich größer.
  3. unterliegt keinen Veränderungen.
  1. von einem veräußerten Gebäude auf ein angeschafftes Gebäude erfolgen.
  2. von veräußertem Grund und Boden auf ein angeschafftes Gebäude erfolgen.
  3. von einem veräußerten Gebäude auf angeschafften Grund und Boden erfolgen.
  1. dass der Unternehmer vor Ablauf der Vierjahresfrist mit dem Neubau eines Gebäudes begonnen hat.
  2. dass der Unternehmer vor Ablauf der Sechsjahresfrist mit dem Neubau eines Gebäudes begonnen hat.
  3. dass der Unternehmer vor Ablauf der Vierjahresfrist den Entschluss gefasst hat, innerhalb der nachfolgenden zwei Jahre einen Neubau zu errichten.
  1. muss die Erweiterungsmaßnahme innerhalb der Vierjahresfreist beendet sein.
  2. muss die Erweiterungsmaßnahme innerhalb der Sechsjahresfrist beendet sein.
  3. muss nur der Beginn der Erweiterungsmaßnahme innerhalb der Vierjahresfrist liegen.
  1. erst besteuert, wenn der Grund und Boden, auf den der Gewinn übertragen worden ist, später veräußert wird.
  2. wegen fehlender planmäßiger Abschreibungen nicht besteuert.
  3. erst besteuert, wenn der neu beschaffte Grund und Boden bebaut wird.
  1. erfolgt innerhalb des Abschreibungszeitraums für den Neubau durch geringere AfA – Beträge.
  2. kann teilweise auch bei Veräußerung des Neubaus erfolgen.
  3. erfolgt immer erst im Zeitpunkt der Veräußerung des Neubaus.
  1. nach den Anschaffungskosten vermindert um den Betrag der übertragenen stillen Reserven.
  2. nach den Anschaffungskosten.
  3. nach dem Teilwert zu Beginn des Abschreibungszeitraums.
  1. handelt es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut i.S.d. § 6 Abs. 2 EStG und der Betrag von 400 € kann gfs. als Aufwand behandelt werden.
  2. handelt es sich um ein Wirtschaftsgut i.S.d. § 6 Abs. 2a EStG und der Betrag von 400 € kann gfs. in einen Sammelposten eingestellt werden.
  3. handelt es sich nicht um ein geringwertiges Wirtschaftsgut und die 400 € müssen zwingend auf die betriebsgewöhnlich Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
  1. erhöht sich der Gewinn innerhalb der Steuerbilanz um den aufgelösten Betrag und zusätzlich um einen außerbilanziellen Zuschlag.
  2. erhöht sich der Gewinn nur innerbilanziell in der Steuerbilanz um den Betrag der aufgelösten Rücklage.
  3. erhöht sich der steuerliche Gewinn nur außerbilanziell um einen Zuschlag.
  1. ist der Gewinn außerhalb der Steuerbilanz um 36 v.H. des aufgelösten Betrags zu erhöhen.
  2. ist der Gewinn innerhalb der Steuerbilanz um 36 v.H. des aufgelösten Betrags zu erhöhen.
  3. ist der Gewinn außerhalb der Steuerbilanz um 24 v.H. des aufgelösten Betrags zu erhöhen.
  1. um den der Veräußerungserlös den Buchwert des veräußerten Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Veräußerung und die Veräußerungskosten übersteigt.
  2. um den der Veräußerungserlös den Buchwert des veräußerten Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt.
  3. um den der Veräußerungspreis den Buchwert des veräußerten Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Veräußerung und die Veräußerungskosten übersteigt.
  1. zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags und der Übergabe des Kaufgegenstands.
  2. zwischen der Übergabe des Kaufgegenstands und der Bezahlung des Kaufpreises.
  3. zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags und der Bezahlung des Kaufpreises.
  1. wenn der Verlust im Jahr des Vertragsabschlusses entstanden ist.
  2. wenn der Verlust im Jahr der Erfüllung entstanden ist.
  3. wenn der Verlust im Jahr der Bezahlung des Kaufpreises entstanden ist.
  1. muss in der Handelsbilanz aber darf nicht in der Steuerbilanz erfolgen.
  2. muss in der Handelsbilanz und kann in der Steuerbilanz erfolgen.
  3. darf in der Handelsbilanz aber darf nicht in der Steuerbilanz erfolgen.
  1. wenn - bezogen auf die Restlaufzeit des Mietvertrags nach dem Bilanzstichtag - insgesamt ein Verlust zu erwarten ist.
  2. wenn - bezogen auf die Laufzeit des Mietvertrags vor dem Bilanzstichtag - ein Verlust eingetreten ist.
  3. wenn - bezogen auf die Restlaufzeit des Mietvertrags nach dem Bilanzstichtag - insgesamt zwar ein Gewinn entstehen wird, jedoch für die Monate bis zur Aufstellung der Bilanz mit einem Verlust zu rechnen ist.
  1. wenn der vereinbarte Veräußerungserlös am Bilanzstichtag die Selbstkosten nicht mehr deckt.
  2. wenn der vereinbarte Veräußerungserlös am Bilanzstichtag zwar die Selbstkosten aber nicht den einkalkulierten Gewinnaufschlag abdeckt.
  3. nur wenn der drohende Verlust bis zum Tage der Bilanzaufstellung tatsächlich eingetreten ist.
  1. die voraussichtliche Inanspruchnahme aus der Rückstellung nach Ablauf eines Jahres ausgehend vom Bilanzstichtag erfolgen wird.
  2. die voraussichtliche Inanspruchnahme aus der Rückstellung in der Zeit nach dem Tag der Bilanzaufstellung erfolgen wird.
  3. wenn die voraussichtliche Inanspruchnahme aus der Rückstellung innerhalb des auf den Bilanzstichtag folgenden Jahres erfolgt.
  1. mit dem der Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre.
  2. mit dem der ursprünglichen Laufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre.
  3. mit dem am Bilanzstichtag aktuellen Marktzinssatz.
  1. innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten beendet werden.
  2. bis zum Ende des dritten Monats im neuen Geschäftsjahr begonnen werden.
  3. beendet werden.
  1. wenn der Netto-Kaufpreis am Markt wegen geringer Nachfrage auf 9.000 € vor dem Bilanzstichtag sinkt.
  2. wenn der Netto-Kaufpreis am Markt vor dem Bilanzstichtag auf 9.000 € gesunken ist und nach dem Bilanzstichtag bis zur Aufstellung der Bilanz aber noch vor Übergabe des erworbenen Gegenstands wieder auf 10.000 € gestiegen ist.
  3. wenn der Netto-Kaufpreis am Markt nach dem Bilanzstichtag aber vor Aufstellung der Bilanz auf 9.000 € sinkt.
  1. der Betrag der Rückstellung hinzugerechnet werden.
  2. der Betrag der Rückstellung abgezogen werden.
  3. keine Hinzurechnung oder Kürzung vorgenommen werden.
  1. ist eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung nicht zulässig.
  2. muss eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung gebildet werden.
  3. muss im handelsrechtlichen aber darf nicht im steuerlichen Jahresabschluss eine Rückstellung gebildet werden.
  1. kann sich auf Schuldgrund und Schuldhöhe beziehen.
  2. bezieht sich immer nur auf die Schuldhöhe.
  3. muss sich auf die Fälligkeit der Schuld beziehen.
  1. Gewerbesteuernachzahlung.
  2. Einkommensteuernachzahlung.
  3. Umsatzsteuernachzahlung.
  1. kann sich aus einem Vertrag ergeben.
  2. kann eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung sein.
  3. kann sich allein aus einer Willensentscheidung des Unternehmers ergeben.
  1. dürfen nicht in eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten eingestellt werden.
  2. müssen bei Bildung der Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten angesetzt werden.
  3. können bei Bildung der Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten angesetzt werden.
  1. wenn mit einer Inanspruchnahme aus der Verpflichtung überwiegend (zu mehr als 50 v.H.) gerechnet werden muss.
  2. wenn mit einer Inanspruchnahme aus der Verpflichtung absolut sicher gerechnet werden muss.
  3. auch wenn das Risiko einer Inanspruchnahme aus der Verpflichtung sehr gering ist.
  1. erst dann zu bilden, wenn der Rechtsinhaber Ansprüche geltend gemacht hat.
  2. erst dann zu bilden, wenn mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
  3. zu bilden, wenn die Rechtsverletzung tatsächlich eingetreten ist.
  1. ist diese Rückstellung in der Steuerbilanz spätestens im Jahresabschluss des dritten Jahres, das auf das Jahr der Bildung folgt, aufzulösen, wenn bis dahin keine Ansprüche geltend gemacht worden sind.
  2. ist diese Rückstellung in der Handelsbilanz spätestens im Jahresabschluss des dritten Jahres, das auf das Jahr der Bildung folgt aufzulösen, wenn bis dahin keine Ansprüche geltend gemacht worden sind.
  3. ist diese Rückstellung in der Steuerbilanz bis zum Ablauf der Verjährungsfrist fortzuführen.
  1. so ist in beiden Bilanzen die Rückstellung im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung bis zur rechtsgültigen Entscheidung eines Gerichts fortzuführen.
  2. so ist in der Steuerbilanz die Rückstellung nach Ablauf von längstens drei Jahren im Jahresabschluss 04 aufzulösen.
  3. so ist in beiden Bilanzen die Rückstellung nach Ablauf von längstens drei Jahren im Jahresabschluss 04 aufzulösen.
  1. wenn das Dienstverhältnis schon 10 Jahre lang bestanden hat und das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren verlangt.
  2. wenn das Dienstverhältnis schon 15 Jahre lang bestanden hat.
  3. wenn das Dienstverhältnis 5 Jahre lang bestanden hat und das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 10 Jahren verlangt.
  1. muss er im Jahresabschluss 01 eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ausweisen.
  2. darf er keine Rückstellung bilden, weil grundsätzlich der Vermieter die gemietete Sache in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten hat.
  3. Muss der Vermieter eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden.
  1. in der Handelsbilanz mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Erfüllung notwendigen Betrag bewertet.
  2. in der Steuerbilanz wegen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes immer mit dem in der Handelsbilanz angesetzten Betrag bewertet.
  3. in der Steuerbilanz immer unabhängig von der Handelsbilanz bewertet.
  1. in beiden Bilanzen abzuzinsen.
  2. nur in der Handelsbilanz abzuzinsen.
  3. nur in der Steuerbilanz abzuzinsen.
  1. die Einzelkosten und die angemessenen Teile der notwendigen Gemeinkosten anzusetzen.
  2. nur die Einzelkosten anzusetzen.
  3. alle Einzelkosten und alle Gemeinkosten anzusetzen.
  1. nach dem Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und dem Beginn der Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung .
  2. nach dem Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und dem Ende der Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung.
  3. nach dem Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und der Mitte des Zeitraums der Erfüllung.
  1. eine Rückstellung bilden, in die er die beim Abbruch voraussichtlich anfallenden Aufwendungen, ermittelt nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag, auf die Laufzeit des Mietvertrags linear verteilt und abgezinst einstellt.
  2. eine Rückstellung bilden, in die er die gesamten Kosten des Abrisses, ermittelt nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag, abgezinst einstellt.
  3. bei der Bildung der Rückstellung auch nach dem jeweiligen Bilanzstichtag entstehende Kosten und Preissteigerungen berücksichtigen.
  1. sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erfüllung maßgebend.
  2. sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend.
  3. sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz maßgebend.
  1. ist die Rückstellung in der Steuerbilanz in linearen Teilbeträgen über einen Zeitraum von 5 Jahren anzusammeln und abzuzinsen.
  2. ist die Rückstellung in der Steuerbilanz des Jahres in dem die Verbindlichkeit entstanden ist, in voller Höhe zu bilden und abzuzinsen.
  3. ist die Rückstellung in der Steuerbilanz des Jahres in dem die Verbindlichkeit entstanden ist, in voller Höhe zu bilden aber nicht abzuzinsen.
  1. der Summe aller Stammeinlagen.
  2. der Summe aller Einlagen.
  3. der Summe aller Einlagen und der erwirtschafteten Gewinne.
  1. stets mit dem Nennbetrag.
  2. nur mit der Summe der am Bilanzstichtag bereits eingezahlten Stammeinlagen.
  3. mit dem Betrag, der dem tatsächlichen Wert aller Stammeinlagen entspricht.
  1. Einzahlungen der Gesellschafter in das Eigenkapital außerhalb des gezeichneten Kapitals.
  2. alle Einzahlungen der Gesellschafter in das Eigenkapital.
  3. ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital.
  1. durch Verwendung des Jahresüberschusses.
  2. durch Entnahmen aus der Kapitalrücklage.
  3. durch Entnahmen aus dem gezeichneten Kapital.
  1. die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses erstellt wird.
  2. feststeht, dass die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung eine Gewinnausschüttung beschließen werden.
  3. feststeht, dass die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung beschließen werden, den Gewinn in eine Gewinnrücklage einzustellen.
  1. Jahresüberschuss und Gewinnvortrag einzubeziehen.
  2. die Kapitalrücklage einzubeziehen.
  3. nur der Jahresüberschuss einzubeziehen.
  1. für Ausschüttungen verwendet werden.
  2. in die Gewinnrücklagen eingestellt werden.
  3. in die Kapitalrücklage eingestellt werden.
  1. ist das gezeichnete Kapital dennoch mit seinem Nennbetrag auszuweisen.
  2. sind die ausstehenden Einlagen stets als Forderung zu erfassen und das gezeichnete Kapital stets mit dem Nennbetrag auszuweisen.
  3. sind die ausstehenden Einlagen stets vom Nennbetrag abzuziehen.
  1. so sind die ausstehenden Einlagen auf der Aktivseite der Bilanz als Forderung auszuweisen.
  2. so sind die ausstehenden Einlagen offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen.
  3. wird dieser Vorgang bis zum Eingang der ausstehenden Einlagen nicht erfasst.
  1. so sind sie bei dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen.
  2. so ist in der Hauptspalte der Passivseite der Posten „Eingefordertes Kapital“ auszuweisen.
  3. so können sie als Forderung ausgewiesen werden.
  1. das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Stammkapital mit seinem Nennbetrag ausgewiesen.
  2. das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Stammkapital abzüglich aller ausstehenden Einlagen ausgewiesen.
  3. das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Stammkapital abzüglich der eingeforderten Einlagen ausgewiesen.

Dozent des Vortrages Klausur VII/370: Fall 9

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas ist Ihr Experte für die Themen der Buchführung und Buchhaltungsorganisation. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren.

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