Klausur VII/370: Fall 8 von Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Klausur VII/370: Fall 8“ von Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2018 - Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht“.


Quiz zum Vortrag

  1. auf der Grundlage der Handelsbilanz durch Anmerkungen und Zusätze, die der Anpassung an die steuerlichen Vorschriften dienen, aufgestellt werden.
  2. auf der Grundlage der Handelsbilanz als eigenständige Bilanz aufgestellt werden.
  3. allein aufgrund steuerlicher Vorschriften aufgestellt werden.
  1. gfs. durch Hinzurechnungen und Kürzungen an das Steuerrecht anzupassen.
  2. immer nur durch Hinzurechnungen an das Steuerrecht anzupassen.
  3. immer nur durch Kürzungen an das Steuerrecht anzupassen.
  1. dürfen in der Handelsbilanz – von Ausnahmen abgesehen – aktiviert werden.
  2. müssen in der Handelsbilanz – von Ausnahmen abgesehen – aktiviert werden.
  3. dürfen in der Handelsbilanz nie aktiviert werden.
  1. Wahlrecht und steuerrechtlich ein Verbot.
  2. Wahlrecht und steuerrechtlich ein Gebot.
  3. Verbot und steuerrechtlich ein Verbot.
  1. sind handelsrechtlich und steuerrechtlich zu aktivieren.
  2. können handelsrechtlich und steuerrechtlich aktiviert werden.
  3. müssen handelsrechtlich und können steuerrechtlich aktiviert werden.
  1. können in der Handelsbilanz als Herstellungskosten aktiviert werden.
  2. dürfen in der Steuerbilanz nicht aktiviert werden.
  3. dürfen in der Handelsbilanz nicht aktiviert werden.
  1. dürfen in der Handelsbilanz nicht aktiviert werden.
  2. dürfen in der Steuerbilanz nicht aktiviert werden.
  3. dürfen wahlweise in der Handelsbilanz aktiviert werden.
  1. in der Steuerbilanz nie aktivierungsfähig.
  2. in der Steuerbilanz nur zu aktivieren, wenn sie auch in der Handelsbilanz aktiviert worden sind.
  3. in der Steuerbilanz immer zu aktivieren.
  1. mit den bei ihrer Entwicklung anfallenden Herstellungskosten bewertet.
  2. mit ihren Anschaffungskosten bewertet.
  3. mit dem bei einer Veräußerung erzielbaren Preis bewertet.
  1. nur Entwicklungskosten.
  2. Forschungs- und Entwicklungskosten.
  3. nur Forschungskosten.
  1. nur solche, die einem konkreten noch in Entwicklung befindlichen Vermögensgegenstand zugeordnet werden können.
  2. alle Entwicklungskosten.
  3. Entwicklungs- und auch Forschungskosten, wenn sie tatsächlich später zu einem Vermögensgegenstand führen.
  1. Einzelkosten für Material und Fertigung zuzüglich der entsprechenden Gemeinkosten.
  2. nur Einzelkosten für Material und Fertigung.
  3. nur Einzelkosten für Material zuzüglich der entsprechenden Gemeinkosten.
  1. dürfen die gesamten Kosten nicht aktiviert werden.
  2. dürfen alle Kosten aktiviert werden.
  3. kann der Teil der aktivierungsfähigen Aufwendungen im Wege einer Schätzung ermittelt werden.
  1. grundsätzlich immer immaterielle Vermögensgegenstände ...
  2. dann materielle Vermögensgegenstände, wenn ihre Anschaffungskosten 410 € nicht übersteigen.
  3. immer materielle Vermögensgegenstände.
  1. ergibt sich stets aus den Anschaffungskosten.
  2. ergibt sich stets aus den Anschaffungskosten einschließlich der Umsatzsteuer.
  3. ergibt sich stets aus den Anschaffungskosten ausschließlich der Umsatzsteuer.
  1. ist ein abnutzbarer immaterieller Vermögensgegenstand.
  2. ist ein nichtabnutzbarer immaterieller Vermögensgegenstand.
  3. ist ein abnutzbarer materieller Vermögensgegenstand.
  1. muss in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz aktiviert werden.
  2. kann in der Handelsbilanz und muss in der Steuerbilanz aktiviert werden.
  3. muss in der Handelsbilanz und kann in der Steuerbilanz aktiviert werden.
  1. gehört handelsrechtlich und steuerrechtlich zum abnutzbaren Anlagevermögen.
  2. gehört handelsrechtlich zum abnutzbaren Anlagevermögen und steuerrechtlich zum nichtabnutzbaren Anlagevermögen.
  3. kann handelsrechtlich und steuerrechtlich zum Umlaufvermögen gehören.
  1. auf den voraussichtlichen Nutzungszeitraum abzuschreiben.
  2. zwingend auf 10 Jahre abzuschreiben.
  3. entsprechend der steuerrechtlichen Regelung auf 15 Jahre abzuschreiben.
  1. ein Aktivierungsverbot.
  2. ein Aktivierungswahlrecht.
  3. ein Aktivierungsgebot.
  1. nicht aktiviert werden.
  2. aktiviert werden, wenn er auch handelsrechtlich aktiviert wird.
  3. unabhängig von der Handelsbilanz aktiviert werden.
  1. ist der Firmenwert zwingend auf 15 Jahre abzuschreiben.
  2. kann der Firmenwert auch auf einen kürzeren Zeitraum abgeschrieben werden.
  3. kann der Firmenwert auch auf einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden.
  1. wenn der durch Rechtsgeschäft übergegangen ist und dabei eine Gegenleistung angefallen ist.
  2. wenn er durch Hoheitsakt eingeräumt wurde und dabei eine Gegenleistung angefallen ist.
  3. wenn Aufwendungen im Zusammenhang mit einem immateriellen Vermögensgegenstand angefallen sind, die jedoch nicht Entgelt für diesen Vermögensgegenstand darstellen.
  1. kann sowohl zum Anlagevermögen als auch zum Umlaufvermögen gehören.
  2. kann nur zum Anlagevermögen gehören.
  3. kann nur zum Umlaufvermögen gehören.
  1. Verluste müssen im Zeitpunkt ihres Entstehens und Gewinne im Zeitpunkt ihrer Realisation berücksichtigt werden.
  2. Gewinne und Verluste müssen zum gleichen Zeitpunkt ausgewiesen werden.
  3. Gewinne und Verluste müssen im Zeitpunkt ihrer Entstehung berücksichtigt werden.
  1. dem Kunden die von ihm gekaufte Ware übergibt.
  2. einen Gegenstand aus dem Betrieb entnimmt.
  3. mit dem Kunden einen Kaufvertrag abschließt.
  1. jeder Vermögensgegenstand für sich allein zu bewerten ist.
  2. nur Gegenstände des Anlagevermögens für sich allein zu bewerten sind.
  3. nur Vermögensgegenstände auf der Aktivseite der Bilanz einzeln zu bewerten sind.
  1. werden in dem Geschäftsjahr berücksichtigt, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
  2. werden in dem Geschäftsjahr berücksichtigt, in dem sie zu- oder abfließen.
  3. können wahlweise in einem der beiden Geschäftsjahre berücksichtigt werden.
  1. nach dem Bilanzstichtag gewonnene bessere Erkenntnisse über die Verhältnisse zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen sind, sofern sie bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bekannt geworden sind.
  2. nach dem Bilanzstichtag eingetretene Umstände bei der Bewertung zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen sind, sofern sie bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bekannt geworden sind.
  3. nach dem Bilanzstichtag eingetretene Umstände bei der Bewertung zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen sind, sofern sie innerhalb der ersten 3 Monate im neuen Geschäftsjahr eintreten.
  1. zum Bilanzstichtag angewandte Bewertungsmethoden auch bei zukünftigen Jahresabschlüssen beizubehalten sind.
  2. zum Bilanzstichtag angewandte Bewertungsmethoden zwar auch in Zukunft beizubehalten sind, es sei denn, es liegt ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, der eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigt.
  3. der Kaufmann im jeweiligen Jahresabschluss unabhängig von der Art der Bewertung in der Vergangenheit die Bewertung vornehmen kann.
  1. immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen gehören.
  2. nur Sachanlagen und Finanzanlagen gehören.
  3. nur Finanzanlagen gehören.
  1. Grunderwerbsteuer und Notargebühren für den Abschluss des Kaufvertrags.
  2. Kosten der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch und Maklergebühren.
  3. Notargebühren für den Abschluss des Kaufvertrags und für die Bestellung einer Grundschuld.
  1. kommt weder in der Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz ein niedrigerer Wertansatz in Betracht.
  2. kommt zwar in der Handelsbilanz aber nicht in der Steuerbilanz ein niedrigerer Wertansatz in Betracht.
  3. kommt sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz ein niedrigerer Wertansatz in Betracht.
  1. so ist in der Handelsbilanz eine Zuschreibung bis zur Höhe der Anschaffungskosten vorzunehmen.
  2. so ist in der Handelsbilanz eine Zuschreibung bis zur Höhe des tatsächlichen Werts vorzunehmen.
  3. so kann in der Handelsbilanz eine Zuschreibung bis zur Höhe der Anschaffungskosten erfolgen.
  1. ist dieser Anteil als Finanzanlage unter dem Posten „Wertpapiere des Anlagevermögens“ auszuweisen.
  2. ist dieser Anteil als Finanzanlage unter dem Posten „Beteiligungen“ auszuweisen.
  3. ist dieser Anteil als Finanzanlage unter dem Posten „Anteile an verbundenen Unternehmen“ auszuweisen.
  1. kommt ein Ausweis als Finanzanlage unter dem Posten „Beteiligung“ in Betracht.
  2. kommt ein Ausweis als Finanzanlage unter dem Posten „Verbundene Unternehmen“ nicht in Betracht.
  3. kommt ein Ausweis als Finanzanlage unter dem Posten „Beteiligung“ in keinem Fall in Betracht.
  1. sowohl zum Anlagevermögen als auch zum Umlaufvermögen gehören.
  2. immer nur Anlagevermögen sein.
  3. immer nur Umlaufvermögen sein.
  1. mit dem für sie aufgewendeten Börsenpreis zuzüglich in Rechnung gestellter Transaktionskosten.
  2. nur mit dem für sie aufgewendeten Börsenpreis.
  3. mit dem für sie aufgewendeten Börsenpreis zuzüglich in Rechnung gestellter Transaktionskosten zuzüglich anfallender Kontoführungsgebühren.
  1. ist der Ansatz dieses höheren Werts nicht zulässig.
  2. ist der Ansatz dieses höheren Werts nur zulässig, wenn sich um eine voraussichtlich dauerhafte Werterhöhung handelt.
  3. ist der Ansatz dieses höheren Werts nur zulässig, wenn die Bagatellgrenze von 5 v.H. überschritten ist.
  1. ist stets von einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung auszugehen, wenn die Bagatellgrenze überschritten ist.
  2. ist stets von einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung auszugehen, wenn die Wertminderung bis zur Aufstellung der Bilanz anhält.
  3. ist nicht von einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung auszugehen, wenn die Wertminderung zwar die Bagatellgrenze überschreitet aber nicht bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung anhält.
  1. nur bezogen auf den reinen Börsenpreis zu berechnen.
  2. bezogen auf den Börsenpreis zuzüglich der Transaktionskosten zu berechnen.
  3. bezogen auf den Börsenpreis abzüglich der Transaktionskosten zu berechnen.
  1. ist in der Steuerbilanz eine Bewertung mit 98 € nicht zulässig.
  2. ist in der Handelsbilanz eine Bewertung mit 98 € zulässig.
  3. ist in der Steuerbilanz eine Bewertung mit 98 € zulässig.
  1. große und mittelgroße Kapitalgesellschaften.
  2. für alle Kapitalgesellschaften.
  3. nur für große Kapitalgesellschaften.
  1. die Entwicklung des gesamten Anlagevermögens aus.
  2. nur die Entwicklung des abnutzbaren Anlagevermögens aus.
  3. nur die Entwicklung des nichtabnutzbaren Anlagevermögens aus.
  1. in der Spalte „Zugänge“ zu erfassen.
  2. in den Spalten „Gesamte Anschaffungskosten/Herstellungskosten“ und „Zugänge“ zu erfassen.
  3. nur in der Spalte „Gesamte Anschaffungskosten/Herstellungskosten“ zu erfassen.
  1. nur solche Zuschreibungen, die in dem Geschäftsjahr, für das das Anlagengitter erstellt wird, erfolgt sind.
  2. die Summe der Zuschreibungen aller Geschäftsjahre, für die bei einem Vermögensgegenstand Zuschreibungen erfolgt sind.
  3. nur Zuschreibungen bei Vermögensgegenständen des abnutzbaren Anlagevermögens.
  1. ist die Summe aller Abschreibungen, die bis zum Ende des Geschäftsjahres vorzunehmen sind, zu erfassen.
  2. sind Zuschreibungen in dem Geschäftsjahr, in dem sie angefallen sind, abzuziehen.
  3. sind nur die Abschreibungen des laufenden Jahres zu erfassen.
  1. in der Spalte „Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zum Ende des Geschäftsjahres“ zu verrechnen.
  2. weiterhin in der Spalte „Zuschreibungen“ auszuweisen.
  3. ohne Bedeutung und wirken sich im Anlagengitter des laufenden Jahres nicht aus.
  1. planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen zu erfassen.
  2. nur planmäßige Abschreibungen zu erfassen.
  3. nur außerplanmäßige Abschreibungen zu erfassen.
  1. die handelsrechtlich erst nach dem Bilanzstichtag entstehen werden.
  2. die handelsrechtlich im laufenden Wirtschaftsjahr entstanden sind.
  3. die handelsrechtlich in früheren Wirtschaftsjahren entstanden sind.
  1. im Geschäftsjahr des Abbaus der Wertdifferenz.
  2. mit Ablauf des Geschäftsjahres in dem die Wertdifferenz entstanden ist.
  3. stets mit Ablauf des Geschäftsjahres, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die Wertdifferenz entstanden ist.
  1. mit der in Zukunft bei Abbau der Wertdifferenz vorhandenen Steuerbelastung.
  2. mit der heutigen Steuerbelastung.
  3. mit einem Pauschalsatz von 20 v. H der Wertdifferenzen.
  1. kann der Posten „Aktive latente Steuern“ ausgewiesen werden.
  2. ist der Posten „Passive latente Steuern“ auszuweisen.
  3. kommt ein Ausweis latenter Steuern nicht in Betracht.
  1. können zunächst die aktiven latenten Steuern mit den passiven latenten Steuern verrechnet werden.
  2. können die aktiven latenten Steuern und die passiven latenten Steuern auch unverrechnet bilanziert werden.
  3. müssen aktive latente Steuern und passive latente Steuern stets miteinander verrechnet werden.
  1. dem Jahresüberschuss hinzuzurechnen.
  2. vom Jahresüberschuss abzuziehen.
  3. weder hinzuzurechnen noch abzuziehen.
  1. aktiver latenter Steuern in Höhe von 30.000 €.
  2. passiver latenter Steuern in Höhe von 100.000 €.
  3. passiver latenter Steuern in Höhe von 30.000 €.
  1. wenn eine Wertminderung eingetreten ist.
  2. nur wenn eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung eingetreten ist.
  3. nur wenn eine vorübergehende Wertminderung eingetreten ist.
  1. sind Zuschreibungen bis höchstens zu den Anschaffungskosten vorzunehmen.
  2. dürfen keine Zuschreibungen vorgenommen werden.
  3. können Zuschreibungen bis höchstens zu den Anschaffungskosten vorgenommen werden.
  1. dass bei einer Veräußerung nach dem Bilanzstichtag kein Verlust entsteht.
  2. dass bei einer Veräußerung nach dem Bilanzstichtag ein Gewinn entsteht.
  3. dass bei einer Veräußerung nach dem Bilanzstichtag ein Verlust entsteht.
  1. bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung anhält, sofern der Vermögensgegenstand zu diesem Zeitpunkt noch Teil des Betriebsvermögens ist.
  2. bis zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme des Vermögensgegenstands anhält, sofern dieser Zeitpunkt vor dem Tag der Bilanzaufstellung liegt.
  3. bis zum Ablauf des nachfolgenden Geschäftsjahres anhält.
  1. sind in der Handelsbilanz der niedrigere Wert und in der Steuerbilanz die Anschaffungskosten anzusetzen.
  2. sind in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz die Anschaffungskosten anzusetzen.
  3. ist in Handelsbilanz und Steuerbilanz der niedrigere Wert anzusetzen.
  1. kann nach den Verhältnissen am Beschaffungsmarkt zu bestimmen sein.
  2. kann nach den Verhältnissen am Absatzmarkt zu bestimmen sein.
  3. entspricht immer dessen Anschaffungskosten.
  1. um nach dem Bilanzstichtag bis zur voraussichtlichen Veräußerung des Gegenstands entstehende Aufwendungen und den durchschnittlich erzielbaren Gewinn zu mindern.
  2. nur um den durchschnittlich erzielbaren Gewinn zu mindern.
  3. nur um nach dem Bilanzstichtag bis zur Veräußerung des Gegenstands entstehende Aufwendungen zu mindern.
  1. kann der Wertansatz in der Steuerbilanz niedriger sein.
  2. ist der Wertansatz in der Steuerbilanz immer höher.
  3. ist der Wertansatz in beiden Bilanzen gleich hoch.
  1. sind in der Handelsbilanz die Wiederbeschaffungskosten anzusetzen.
  2. ist in der Handelsbilanz der vom Absatzmarkt bestimmte Wert anzusetzen.
  3. hat der Kaufmann ein Wahlrecht hinsichtlich des Wertansatzes.
  1. Fertigungseinzelkosten und Materialgemeinkosten.
  2. Materialeinzelkosten und allgemeine Verwaltungskosten.
  3. Fertigungsgemeinkosten und Vertriebskosten.
  1. soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung dieses Vermögensgegenstands entfallen.
  2. soweit sie auf das Geschäftsjahr der Herstellung dieses Vermögensgegenstands entfallen.
  3. soweit sie die gesamte Laufzeit des Darlehens betreffen.
  1. Verwaltungsgemeinkosten.
  2. Verwaltungsgemeinkosten und Fertigungsgemeinkosten.
  3. Verwaltungsgemeinkosten und Sondereinzelkosten der Fertigung.
  1. ein Aktivierungsverbot.
  2. ein Aktivierungswahlrecht.
  3. ein Aktivierungsgebot.
  1. sind insgesamt aktivierungspflichtig.
  2. sind nur aktivierungspflichtig, soweit es sich um Materialeinzelkosten handelt.
  3. sind nur aktivierungspflichtig, soweit es sich um Fertigungseinzelkosten handelt.
  1. Abschreibungen auf Produktionsmaschinen.
  2. Steuern vom Einkommen und Ertrag.
  3. Kosten der Verpackung.
  1. ist in gleicher Weise in der Steuerbilanz auszuüben.
  2. gilt nicht für die Steuerbilanz.
  3. kann im Steuerrecht anders ausgeübt werden.
  1. wird – soweit eine Wertberichtigung erforderlich ist – entweder einzeln oder pauschal wertberichtigt.
  2. wird –soweit eine Wertberichtigung erforderlich ist – zugleich einzeln und auch pauschal wertberichtigt.
  3. kann nur pauschal wertberichtigt werden.
  1. müssen – soweit eine Wertminderung eingetreten ist – in der Handelsbilanz und können in der Steuerbilanz bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung wertberichtigt werden.
  2. müssen – soweit eine Wertminderung eingetreten ist – in beiden Bilanzen wertberichtigt werden.
  3. können –soweit eine Wertminderung eingetreten ist – in beiden Bilanzen wertberichtigt werden.
  1. stets vom Nettobetrag der Forderung berechnet.
  2. stets vom Bruttobetrag der Forderung berechnet.
  3. wahlweise vom Bruttobetrag oder vom Nettobetrag der Forderung berechnet.
  1. so ist in der Handelsbilanz der höhere Wert anzusetzen.
  2. so kann in der Handelsbilanz der höhere Wert angesetzt werden.
  3. bleibt es beim Ansatz des niedrigeren Wertes.
  1. vorrangig nach den Erfahrungen des Kaufmanns in der Vergangenheit.
  2. vorrangig nach der in Zukunft eintretenden wirtschaftlichen Entwicklung.
  3. vorrangig nach der persönlichen Auffassung des Kaufmanns.
  1. mit 10.000 € zu bewerten.
  2. mit 12.000 € zu bewerten.
  3. mit dem Bruttobetrag bei Geldeingang in 03 zu bewerten.

Dozent des Vortrages Klausur VII/370: Fall 8

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas ist Ihr Experte für die Themen der Buchführung und Buchhaltungsorganisation. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren.

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