Klausur VII/370: Fall 7 von Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Klausur VII/370: Fall 7“ von Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2018 - Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht“.


Quiz zum Vortrag

  1. entweder dem Leasingnehmer oder dem Leasinggeber zugerechnet.
  2. stets dem Leasingnehmer zugerechnet, weil er stets der wirtschaftliche Eigentümer ist.
  3. stets dem Leasinggeber zugerechnet, weil das rechtliche Eigentum beim Leasinggeber verbleibt.
  1. die Grundmietzeit grundsätzlich unkündbar ist.
  2. die Leasingraten den Gesamtaufwand der Leasinggesellschaft teilweise abdecken.
  3. die unkündbare Grundmietzeit mehr als die Hälfte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt.
  1. wird der Leasinggegenstand stets dem Leasingnehmer zugerechnet.
  2. wird der Leasinggegenstand stets dem Leasinggeber zugerechnet.
  3. wird der Leasinggegenstand nur für den Zeitraum der Grundmietzeit dem Leasingnehmer zugerechnet.
  1. der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zugerechnet, wenn der Kaufpreis im Fall der Kaufoption im Anschluss an die Grundmietzeit niedriger ist als der Buchwert auf der Basis der linearen Abschreibung.
  2. der Leasinggegenstand stets dem Leasingnehmer zugerechnet.
  3. der Leasinggegenstand stets dem Leasinggeber zugerechnet.
  1. kann es zu einer Zurechnung beim Leasingnehmer oder Leasinggeber kommen.
  2. ist der Leasinggegenstand stets dem Leasingnehmer zuzurechnen.
  3. ist der Leasinggegenstand stets dem Leasinggeber zuzurechnen.
  1. wird der Leasinggegenstand stets dem Leasinggeber zugerechnet.
  2. wird der Leasinggegenstand stets dem Leasingnehmer zugerechnet.
  3. kommt eine Zurechnung beim Leasingnehmer oder beim Leasinggeber in Betracht.
  1. ist der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zuzurechnen.
  2. ist der Leasinggegenstand dem Leasinggeber zuzurechnen.
  3. kann der Leasinggegenstand wahlweise die Leasingnehmer oder dem Leasinggeber zugerechnet werden.
  1. wenn sie in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen.
  2. wenn sie dem eigentlichen Gebäudezweck dienen.
  3. wenn sie zwar dem eigentlichen Gebäudezweck dienen, aber auch anderen Zwecken dienen können.
  1. können bewegliche als auch unbewegliche Wirtschaftsgüter sein.
  2. sind stets unbewegliche Wirtschaftsgüter.
  3. sind stets bewegliche Wirtschaftsgüter.
  1. selbständiges Wirtschaftsgut und als solches ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens.
  2. selbständiges Wirtschaftsgut in Form einer Betriebsvorrichtung.
  3. unselbständiger Gebäudeteil.
  1. als Betriebsvorrichtung ein selbständiges Wirtschaftsgut.
  2. ein unselbständiger Gebäudeteil.
  3. ein selbständiger Gebäudeteil aber keine Betriebsvorrichtung.
  1. ein unselbständiger Gebäudeteil.
  2. als Betriebsvorrichtung ein selbständiger Gebäudeteil.
  3. ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut.
  1. eine Betriebsvorrichtung.
  2. ein selbständiger Gebäudeteil.
  3. ein unselbständiger Gebäudeteil.
  1. ein unselbständiger Gebäudeteil.
  2. eine Betriebsvorrichtung.
  3. ein selbständiger Gebäudeteil.
  1. dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Betrieb zu dienen.
  2. dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen, aber im Umlaufvermögen ausgewiesen werden.
  3. dem Betrieb nur vorübergehend dienen sollen.
  1. können zum Anlagevermögen gehören.
  2. können zum Umlaufvermögen gehören.
  3. können immer nur zum Anlagevermögen gehören.
  1. können sowohl Anlagevermögen als auch Umlaufvermögen sein.
  2. können immer nur Anlagevermögen sein.
  3. können immer nur Umlaufvermögen sein.
  1. stets zum Anlagevermögen.
  2. stets zum Umlaufvermögen.
  3. wahlweise zum Anlage- oder Umlaufvermögen.
  1. ebenfalls im Anlagevermögen auszuweisen.
  2. im Umlaufvermögen auszuweisen.
  3. wahlweise im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen auszuweisen.
  1. zum Anlagevermögen gehören.
  2. zum Umlaufvermögen gehören.
  3. immer nur zum Anlagevermögen gehören.
  1. bleibt der Gegenstand bis zur Veräußerung weiterhin Anlagevermögen.
  2. muss er ihn ab dem Tag dieses Beschlusses im Umlaufvermögen ausweisen.
  3. kann er ihn ab dem Tag dieses Beschlusses im Umlaufvermögen ausweisen.
  1. kann in der Handelsbilanz in einen Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt werden.
  2. muss in der Handelsbilanz in einen Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt werden.
  3. darf in der Handelsbilanz nicht in einen Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt werden.
  1. muss in der Steuerbilanz in einen Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt werden.
  2. muss in der Steuerbilanz so wie in der Handelsbilanz behandelt werden.
  3. muss in der Steuerbilanz sofort gewinnmindernd abgezogen werden.
  1. kann er – sofern dies begründbar ist – auf einen kürzeren Zeitraum als die gesamte Laufzeit des Darlehens verteilt werden.
  2. ist eine Verteilung im Regelfall auf die gesamte Laufzeit des Darlehens möglich.
  3. so ist er stets auf die gesamte Laufzeit des Darlehens zu verteilen.
  1. so ist er dennoch in der Steuerbilanz durch Einstellung in den Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren.
  2. so ist in der Steuerbilanz ebenso zu verfahren.
  3. so kann er dennoch in der Steuerbilanz als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert werden.
  1. auf den Zinsfestschreibungszeitraum zu verteilen.
  2. auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen.
  3. auf jeden beliebigen Zeitraum zwischen dem Zeitraum der Zinsfestschreibung und der Laufzeit des Darlehens zu verteilen.
  1. die Bilanz.
  2. der Anhang.
  3. die Gewinn und Verlustrechnung.
  4. der Lagebericht.
  1. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang.
  2. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht.
  3. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Lagebericht.
  1. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.
  2. nur eine Bilanz.
  3. Bilanz und Anhang.
  4. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Lagebericht.
  1. für Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften.
  2. für Personenhandelsgesellschaften.
  3. Kapitalgesellschaften und alle Personenhandelsgesellschaften.
  1. der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung erläutern.
  2. nur der Bilanz erläutern.
  3. nur der Gewinn- und Verlustrechnung erläutern.
  1. nur in den im HGB genannten Fällen abgewichen werden.
  2. nie abgewichen werden.
  3. beliebig abgewichen werden.
  1. die Ansätze in der Handelsbilanz in die Steuerbilanz zu übernehmen sind.
  2. die Ansätze in der Handelsbilanz in die Steuerbilanz übernommen werden können.
  3. die Ansätze in der Handelsbilanz nicht in die Steuerbilanz übernommen werden dürfen.
  1. ebenfalls im Anlagevermögen auszuweisen.
  2. im Umlaufvermögen auszuweisen.
  3. wahlweise im Anlagevermögen oder Umlaufvermögen auszuweisen.
  1. ist dies für die Steuerbilanz maßgebend.
  2. ist dies für Handels- und Steuerbilanz maßgebend.
  3. ist dies für die Handelsbilanz maßgebend.
  1. stets den handelsrechtlichen Jahresüberschuss.
  2. den steuerlichen Gewinn nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG erfüllt sind.
  3. stets den steuerlichen Gewinn.
  1. handelsrechtlich in vollem Umfang abziehbare Betriebsausgaben.
  2. in vollem Umfang Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG.
  3. steuerrechtlich in vollem Umfang abziehbare Betriebsausgaben.
  1. handelsrechtlich abziehbare Betriebsausgaben und mindern den Jahresüberschuss.
  2. steuerrechtlich Betriebsausgaben, die jedoch den Gewinn nicht mindern.
  3. steuerrechtlich keine Betriebsausgaben.
  1. alle Vermögensgegenstände, die dem Betrieb unmittelbar und ausschließlich dienen.
  2. alle Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb unmittelbar und ausschließlich zu dienen.
  3. alle Vermögensgegenstände, die dem Betrieb dienen können.
  1. notwendiges Betriebsvermögen werden, wenn sie dem Betrieb in Zukunft unmittelbar und ausschließlich dienen.
  2. gewillkürtes Betriebsvermögen werden, wenn sie in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind.
  3. gewillkürtes Betriebsvermögen werden, wenn der Unternehmer es will.
  1. sind notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb überwiegend dienen.
  2. können gewillkürtes Betriebsvermögen sein, wenn sie dem Betrieb zu nicht mehr als 50 v.H. dienen.
  3. sind zwingend Privatvermögen, wenn sie dem Betrieb zu weniger als 25 v.H. dienen.
  1. gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem eigenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich dienen.
  2. können gfs. als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden.
  3. sind stets dem Privatvermögen zuzuordnen.
  1. wenn sie dem Unternehmer gehört und der Produktion von Gütern dient.
  2. wenn sie dem Unternehmer gehört, auch wenn sie vorübergehend stillgelegt wird.
  3. wenn sie dem Unternehmer zwar nicht gehört, aber wegen Beschädigung der eigenen Produktionsmaschine für den Zeitraum der Reparatur angemietet wurde.
  1. bis sie veräußert wird.
  2. bis sie entnommen wird.
  3. bis sie stillgelegt wird.
  1. ab dem Zeitpunkt der Anschaffung.
  2. ab dem Zeitpunkt der Einlage in das Betriebsvermögen.
  3. ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes im Betrieb.
  1. wer den rechtlichen Eigentümer dauerhaft (für die gewöhnliche Nutzungsdauer) von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut/Vermögensgegenstand wirtschaftlich ausschließen kann.
  2. wer Besitzer des Wirtschaftsgutes/Vermögensgegenstands ist.
  3. wer den rechtlichen Eigentümer zumindest zeitweise von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut/Vermögensgegenstand fernhalten kann.
  1. nach Übergabe an den Käufer dem Käufer zuzurechnen.
  2. nach Übergabe an den Käufer weiterhin dem Verkäufer zuzurechnen.
  3. nach Übergabe an den Käufer erst dann dem Käufer zuzurechnen, wenn er den Kaufpreis in vollem Umfang entrichtet hat.
  1. mit Übergang von Nutzen und Lasten.
  2. mit der Eintragung des Käufers in das Grundbuch.
  3. mit der Bezahlung des Kaufpreises.
  1. können dem rechtlichen oder dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen sein.
  2. sind stets dem rechtlichen Eigentümer zuzurechnen.
  3. sind stets demjenigen zuzurechnen, der das Gebäude errichtet hat.
  1. wird das Gebäude dem Mieter zugerechnet, weil er wirtschaftlicher Eigentümer ist.
  2. wird das Gebäude dem Eigentümer des Grund und Bodens (Vermieter) zugerechnet.
  3. wird das Gebäude dem Mieter zugerechnet, weil er der rechtliche Eigentümer des Gebäudes ist.
  1. sind stets dem Mieter zuzurechnen.
  2. sind stets dem Vermieter zuzurechnen.
  3. können wahlweise beim Mieter oder beim Vermieter erfasst werden.
  1. ist der Mieter wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes und ihm deshalb das Gebäude zuzurechnen.
  2. ist der Mieter selbst dann rechtlicher Eigentümer des Gebäudes und ihm deshalb das Gebäude zuzurechnen, wenn das Gebäude nicht zu einem vorübergehenden Zweck errichtet wurde.
  3. ist das Gebäude stets dem Vermieter als Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen.
  1. wenn sie nur durch den Betrieb veranlasst ist.
  2. wenn sie teilweise durch den Betrieb veranlasst ist.
  3. wenn sie überwiegend durch den Betrieb veranlasst ist.
  1. weiterhin Betriebsvermögen, wenn der Kaufpreis im Unternehmen verbleibt.
  2. weiterhin Betriebsvermögen, wenn der Kaufpreis für eine betriebliche Investition verwendet wird.
  3. weiterhin Betriebsvermögen, auch wenn der Kaufpreis sofort für private Zwecke verwendet wird.
  1. wird zu einer privaten Schuld.
  2. bleibt weiterhin eine betriebliche Schuld.
  3. kann wahlweise weiterhin als betriebliche Schuld behandelt werden.
  1. ausschließlich durch den Betrieb veranlasst sind.
  2. teilweise durch den Betrieb veranlasst sind und der betrieblich veranlasste Teil, der nicht von untergeordneter Bedeutung ist, im Wege einer sachgerechten Schätzung ermittelt werden kann.
  3. teilweise durch den Betrieb veranlasst sind und der betrieblich veranlasste Teil nur im Wege einer willkürlichen Schätzung ermittelt werden kann.
  1. sind die Aufwendungen nach § 12 Nr.4 EStG keine Betriebsausgaben.
  2. sind die Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG nicht abziehbare Betriebsausgaben.
  3. sind die Aufwendungen abziehbare Betriebsausgaben, weil es sich um eine betriebliche Fahrt handelt.
  1. können Betriebsausgaben sein, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt.
  2. gehören zu den nichtabziehbaren Kosten der privaten Lebensführung, da sich die Aufwendungen im Regelfall nicht in einen beruflichen und privaten Anteil aufteilen lassen.
  3. sind immer in vollem Umfang abziehbare Betriebsausgaben.
  1. er eigenen betrieblichen Zwecken dient.
  2. er fremden betrieblichen Zwecken dient.
  3. er fremden Wohnzwecken dient.
  1. 60 v.H. des Grund und Bodens zum notwendigen Betriebsvermögen.
  2. 100 v.H. des Grund und Bodens zum notwendigen Betriebsvermögen.
  3. 100 v.H. des Grund und Bodens zum Privatvermögen.
  1. sein Wert nicht mehr als ein Fünftel des Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 € beträgt.
  2. sein Wert nicht mehr als ein Fünftel des Werts des gesamten Grundstücks oder nicht mehr als 20.500 € beträgt.
  3. sein Wert nicht mehr als ein Fünftel des Werts des gesamten Grundstücks beträgt.
  1. wenn er fremden betrieblichen Zwecken dient.
  2. wenn er fremden Wohnzwecken dient.
  3. wenn er privaten Wohnzwecken dient.
  1. zum notwendigen Betriebsvermögen.
  2. zum gewillkürten Betriebsvermögen.
  3. zum notwendigen Privatvermögen.
  1. kann gewillkürtes Betriebsvermögen sein.
  2. kann Privatvermögen sein.
  3. ist notwendiges Privatvermögen.
  1. gehört zum notwendigen Privatvermögen.
  2. kann notwendiges Betriebsvermögen sein.
  3. kann gewillkürtes Betriebsvermögen sein.
  1. kann als Betriebsvermögen behandelt werden.
  2. kann als Privatvermögen behandelt werden.
  3. gehört zwingend zum Privatvermögen.
  1. kann gewillkürtes Betriebsvermögen sein.
  2. kann Privatvermögen sein.
  3. ist stets notwendiges Privatvermögen.
  1. kann insgesamt zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören.
  2. kann teilweise zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören.
  3. ist stets insgesamt Privatvermögen.
  1. in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen.
  2. privaten Wohnzwecken dienen.
  3. aus privaten Gründen unentgeltlich zur Nutzung für Wohnzwecke überlassen sind.

Dozent des Vortrages Klausur VII/370: Fall 7

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas ist Ihr Experte für die Themen der Buchführung und Buchhaltungsorganisation. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren.

Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0