Handelsbilanzielle Vermögens- und Gewinnermittlung von Prof. Dr. Tax-Academy.de Tax-Academy.de

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Handelsbilanzielle Vermögens- und Gewinnermittlung“ von Prof. Dr. Tax-Academy.de Tax-Academy.de ist Bestandteil des Kurses „Grundsätze der Bilanzierung nach HGB“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Inhaltsübersicht
  • Überblick
  • Leitprinzipien
  • Rahmengrundsätze der Vermögensermittlung
  • Fallbeispiel: Einzelbewertungsgrundsatz
  • Fallbeispiel: Wertaufhellungsprinzip
  • Fallbeispiel: Stetigkeitsgrundsätze
  • Materielle Vermögenermittlungsgrundsätze
  • Fallbeispiel: Realisationsprinzip
  • Fallbeispiel: Imparitätsprinzip

Quiz zum Vortrag

  1. Informationen über Schuldenbegleichungsfähigkeit zur Verfügung zu stellen.
  2. Es soll der Gewinn ermittelt werden, der dem Unternehmen entzogen werden kann (unbedenklich entziehbare Gewinn).
  3. Der Jahresabschluss ist eine Zukunftsprognose.
  1. Vorsichtsprinzip.
  2. Informationsprinzip.
  3. Gewinnermittlungsprinzip.
  1. § 246 Abs. 1 HGB.
  2. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB.
  3. Das Vermögen ist im Zweifel eher niedrig zu bewerten.
  4. Das Vermögen ist bewusst zu niedrig zu bewerten.
  1. Anschaffungskosten als Wertobergrenze bei der Folgebewertung nach § 253 Abs. 1 S. 1 HGB.
  2. Bilanzierungsverbot für Marken, Drucktitel Verlagsrechte und Kundenlisten, soweit sie selbst geschaffen wurden, § 248 Abs. 2 S. 2 HGB.
  3. Bilanzierung von Rückstellungen, § 253 Abs. 1 S. 2 HGB.
  4. Bildung von Bewertungseinheiten nach § 254 HGB.
  1. Verbot der Aktivierung bestimmter selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände.
  2. Verbot der Bildung von Rückstellungen für andere als die in § 249 Abs. 1 HGB genannten Zwecke.
  3. Beachtung der Aufbewahrungsfristen.
  1. Für Schulden gilt das Höchstwertprinzip.
  2. Für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens gilt das strenge Niederstwertprinzip.
  3. Es sind Drohverlustrückstellungen zu bilden.
  4. Für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gilt das strenge Niederstwertprinzip.
  1. Es gilt das Going-Concern Prinzip.
  2. Im Regelfall sind die Kosten einer Zerschlagung des Unternehmens nicht zu berücksichtigen.
  3. Die Bilanzansätze des Vermögens sollen die Marktpreise im Liquidationsfall widerspiegeln.
  4. Sozialplanlasten sind zu bilanzieren und fortzuentwickeln, auch wenn eine Liquidation nicht geplant ist (Vorsichtsprinzip).
  1. Vermögensgegenstände sind grundsätzlich einzeln zu erfassen.
  2. Bei Festbewertung wird vom Einzelbewertungsgrundsatz abgewichen.
  3. Die Bewertung nach einem Verbrauchsfolgeverfahren, stellt eine zulässige Abweichung vom Einzelbewertungsgrundsatz dar.
  4. Ein Gruppenbewertung bei Grundstücken des Anlagevermögens ist zulässig.
  1. Grundsätzlich sind die Verhältnisse am Abschlussstichtag für die Aufstellung des Jahresabschlusses entscheidend.
  2. Werterhellende Faktoren sind auch nach dem Abschlussstichtag zu berücksichtigen.
  3. Es sind alle Faktoren zu berücksichtigen, die ihre Ursache im abgelaufenen Geschäftsjahr haben.
  4. Wertbegründende Faktoren sind auch nach dem Abschlussstichtag zu berücksichtigen.
  1. Bewertungsmethoden sind grundsätzlich beizubehalten.
  2. Eine Abweichung ist bei Rechtsänderung zulässig.
  3. Eine zulässige Ausnahme vom Stetigkeitsgrundsatz liegt vor, wenn erstmals Bewertungsvereinfachungsverfahren angewandt werden.
  4. Bei Eingliederung in einen Konzern ist keine Abweichung vom Stetigkeitsgrundsatz zulässig.
  1. Es sind alle Vermögensgegenstände in die Bilanz aufzunehmen, die dem Bilanzierenden wirtschaftlich zuzurechnen sind.
  2. Es sind alle Schulden zu bilanzieren, die dem Bilanzierenden zuzurechnen sind.
  3. Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.
  4. - Es sind alle Vermögensgegenstände in die Bilanz aufzunehmen, die dem Bilanzierenden rechtlich zuzurechnen sind.
  1. Nettovermögensmehrungen sind nur auszuweisen, soweit sie so gut wie sicher sind.
  2. Aufwendungen sind grundsätzlich im Jahr zu erfassen, in dem dazugehörige Erträge zu bilanzieren sind.
  3. Wertsteigerungen des Anlagevermögens sind generell auszuweisen.
  4. Schulden sind nur zu berücksichtigen, soweit sie realisiert sind.

Dozent des Vortrages Handelsbilanzielle Vermögens- und Gewinnermittlung

Prof. Dr. Tax-Academy.de Tax-Academy.de

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Prof. Dr. Harald Kessler absolvierte ein Studium der Betriebswirtschaftslehre und promovierte an der Universität des Saarlandes in Saarbrücken. Er ist Certified Valuation Analyst, Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer der auf internationale Rechnungslegung und Bewertungsfragen spezialisierten Beratungsgesellschaft KLS Accounting & Valuation GmbH in Köln.

Prof. Dr. Harald Kessler ist außerdem Lehrbeauftragter an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg und an der Quadriga Hochschule Berlin.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... of Business and Law GmbH. Zusammenhang zwischen Vermögens- und Gewinnermittlung, Vermögen ...

... tungsgrundsatz, Stichtagsgrundsatz, Stetigkeitsgrundsatz, Vollständigkeitsgebot, Realisationsprinzip, Imparitätsprinzip, Primärziele der Vermögens- und Gewinnermittlung, Rahmengrundsätze der Vermögensermittlung, Materielle ...

... Vermögens- und Gewinnermittlung im Überblick, Information über Schuldenbegleichungsfähigkeit, Ermittlung eines unbedenklich entziehbaren Gewinns, Fortführungsgrundsatz ...

... und Risiken ist keine Frage vorsichtiger Bilanzierung. Nur soweit Zweifel bestehen, verlangt das Vorsichtsprinzip, das Vermögen eher zu niedrig als zu hoch, die Schulden eher zu hoch als zu niedrig auszuweisen. Keine bewusste Unterbewertung des ...

... gesetzliche Regelung. Implizit, Teil zahlreicher Vorschriften zur Bilanzierung. Rechnungslegung nach HGB dient dem Gläubigerschutz. Aufgrund des Schutzcharakters muss die Rechnungslegung überprüfbar sein. Beurteilungsspielräume hat ...

... 1. Überblick, 2. Leitprinzipien, 3. Konkretisierung der Leitprinzipien, 3.1 Rahmengrundsätze ...

... Gewinnermittlung im Überblick, Information über Schuldenbegleichungsfähigkeit, Ermittlung eines unbedenklich entziehbaren Gewinns, Fortführungsgrundsatz, Einzelbewertungsgrundsatz ...

... zierung des Vermögens und der Schulden keine Auswirkungen einer Zerschlagung zu berücksichtigen. Entgegenstehende Umstände, Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzverfahren, Auflösungsgrund laut Satzung. Kein Ansatz von Liquidationswerten im Anlagevermögen ...

... Vermögensermittlung, Rahmengrundsätze der Vermögensermittlung, gesetzliche Regelung, Konkretisierung. Die VG und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten § 252 Abs. 1 ...

... Maschine verwendet werden, der am 02.01.02 fällig wird. Ein vorzeitiger Verkauf der Anleihen ist nicht beabsichtigt. Am 31.12.01 beträgt der Kurswert der ersten Anleihe ...

... dem Einzelbewertungsgrundsatz sind die Anleihen gesondert zu bewerten. Als kurzfristige Investments sind die Anleihen Teil des Umlaufvermögens. ...

... nicht vor. Nach den Erfahrungen der Vergangenheit geht U jedoch davon aus, durchschnittlich 2 % der Forderungen nicht eintreiben zu können. Unter Berufung auf das ...

... auf das Ausfallrisiko scheidet mangels entsprechender Hinweise aus. Das Gebot einer (im Zweifel) vorsichtigen Vermögensermittlung, erfordert jedoch die bilanzielle Erfassung der (latenten) Wertminderung des ...

... dem Tag der Aufstellung des JA bekannt geworden sind § 252 Abs. 1 Nr. 3, 4 HGB. Informationen und Entwicklungen, die bessere Auskunft über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse am Abschlussstichtag geben. Pflicht zur Berücksichtigung ...

... auf einem entfernten Nebengelände durch eine verfrühte Feuerwerksrakete in Brand und wird völlig zerstört. Ein Passant informiert die Unternehmensleitung. Anfang Januar ...

... der Lagerhalle hat wertbegründenden Charakter. Sie zeigt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach dem Stichtag verändert haben. Als wertbegründender Umstand darf die Kenntnis von der Zerstörung der Lagerhalle nicht zum Anlass für eine Abschreibung genommen werden. ...

... eine Forderung von 100.000 €. Am Abschlussstichtag liegen keine Hinweise auf einen teilweisen oder vollständigen Ausfall der Forderung vor. Am 29.01.02 meldet S Insolvenz an. ...

... werden. Dazu ist glaubhaft zu machen, dass die Insolvenzanmeldung keinen Rückschluss auf die tatsächlichen Verhältnisse am Stichtag zulässt. Mögliche stichtagsnachgelagerte Erklärung für ...

... Ansatzmethoden sind beizubehalten. Die auf den vorhergehenden JA angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten § 246 Abs. 3 HGB § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB. Ansatzmethoden, Ansatzwahlrechte, Beurteilungsspielräume. Bewertungsmethoden: In ihrem Ablauf ...

... hat er als geringwertige VG sofort abgeschrieben, die übrigen fünf Stühle schreibt er linear über ...

... Wert dürfen aus Wesentlichkeitsgründen im Jahr des Zugangs sofort als Aufwand behandelt werden. Die Entscheidung für die Sofortabschreibung stellt eine Bewertungsmethode dar. Der ...

... behandelt. Im Jahr 2002 hat U ein weiteres Darlehen aufgenommen. Er beabsichtigt, das Disagio aus dieser Kreditaufnahme mittels eines RAP über die ...

... ist U in 2002 weiterhin gebunden. Eine unterschiedliche Ausübung des Wahlrechts im Zeitablauf ist nicht zulässig. U könnte allerdings eine Änderung der Bilanzierungsmethode in ...

... 1. Überblick, 2. Leitprinzipien, 3. Konkretisierung der Leitprinzipien, 3.1. Rahmengrundsätze ...

... Gewinnermittlung im Überblick Information über Schuldenbegleichungsfähigkeit. Ermittlung eines unbedenklich entziehbaren Gewinns: Fortführungsgrundsatz, Einzelbewertungsgrundsatz, ...

... seiner Bilanz auszuweisen. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen § 246 Abs. 1 Sätze 1-3 HGB. Eigentümerähnliche Stellung, die es erlaubt, über einen VG in ähnlicher Weise zu verfügen, wie der zivilrechtlich ...

... am Abschlussstichtag realisiert sind § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Aufgabe: Entscheidung über den Zeitpunkt, zu dem ein Gewinn auszuweisen ist. Grundaussagen: Keine Erfassung von Wertsteigerungen am ruhenden Vermögen (Vorsichtsprinzip) ...

... den getroffenen Vereinbarungen soll das Fahrzeug in der ersten Märzwoche geliefert werden. Bei Aufstellung des JA ...

... 01 (noch) nicht erfasst werden, da er noch nicht quasi-sicher ist. A hat erst dann einen durchsetzbaren Anspruch auf den Kaufpreis, wenn das Fahrzeug ausgeliefert wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der ...

... Abschluss der Förderung im kommenden Geschäftsjahr verfüllt werden muss. U schätzt die durch die Kiesförderung neu entstandenen ...

... hat U im laufenden Geschäftsjahr einen Gewinn erwirtschaftet. Dieser Gewinn muss mit sämtlichen Aufwendungen belastet werden, die der Bilanzierende zum Zwecke seiner Erzielung in ...

... Imparitätsprinzip zielt auf die Erfassung eingetretener Stichtagsvermögensminderungen. Es verlangt Abwertungen von VG des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (gemildertes Niederstwertprinzip). Abwertungen von VG des Umlaufvermögens sind unabhängig von der Dauer der Wertminderung (strenges Niederstwertprinzip) ...

... Abschlussstichtag. Waren im Bestand, die er zum Preis von 60.000 EUR eingekauft hat. Als Folge des Rückgangs der ...

... (= Anschaffungskosten) liegen, ist eine Abschreibung vorzunehmen. Die Erwartung von U, die Waren zu mit einem kostendeckenden Preis veräußern zu können, ist unbeachtlich. In jüngerer Zeit wird die ...

... Produktionsanlage abgeschlossen. Der Vertrag sieht eine Überholung der Anlage in zwei Jahren zum Preis von 20.000 EUR vor. Entscheidet sich U, die Wartung ...

... Rückstellung zu erfassen. Anwendung: Der Wartungsvertrag stellt ein Verlustgeschäft dar. Er bringt U keinen Nutzen mehr, da die Produktion eingestellt wurde. Wegen Nichtabnahme der Wartungsleistung muss ...

... abschließende Darstellung wird nicht garantiert. Wir weisen darauf hin, dass die getroffenen Aussagen durch spätere Entwicklung in Rechtsprechung und Wissenschaft beeinflusst werden können. In einem solchen Fall besteht keine Informationspflicht. Die Ausführungen ersetzen keine Rechts- bzw. Steuerberatung. Sie stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar und begründen so keinen Haftungsanspruch. Für ...