Archiv 2017 - Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände von Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv 2017 - Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände“ von Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2017 - Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht“.


Quiz zum Vortrag

  1. ein Wertansatz über den Anschaffungskosten nie zulässig.
  2. eine planmäßige Abschreibung vorzunehmen.
  3. ein Wertansatz in Höhe der Anschaffungskosten bei der Folgebewertung immer zulässig.
  1. gehört nicht zu den Anschaffungskosten, wenn der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
  2. gehört zu den Anschaffungskosten des Gegenstands, wenn der Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
  3. gehört immer zu den Anschaffungskosten des Gegenstands.
  1. sind planmäßig abzuschreiben.
  2. dürfen planmäßig abgeschrieben werden.
  3. dürfen nie außerplanmäßig abgeschrieben werden.
  1. Pflicht, wenn eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung vorliegt.
  2. nur wahlweise vornehmbar, wenn eine vorübergehende Wertminderung vorliegt.
  3. nur wahlweise vornehmbar, wenn eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung vorliegt.
  1. wenn es zuvor in früheren Geschäftsjahren zu einer außerplanmäßigen Abschreibung gekommen ist und die Gründe dafür nicht mehr bestehen.
  2. wenn es zuvor in früheren Geschäftsjahren nur zu planmäßigen Abschreibungen gekommen ist.
  3. wenn es zuvor noch nie zu einer Zuschreibung gekommen ist.
  1. bis zur Höhe des Betrags, der sich bei nur planmäßiger Abschreibung ergeben hätte.
  2. bis zu den Anschaffungskosten.
  3. immer bis zur Höhe des tatsächlichen Werts (Zeitwerts) des Vermögensgegenstands am Bilanzstichtag.
  1. als die bisher vorgenommenen außerplanmäßigen Abschreibungen.
  2. als die Summe der bisherigen planmäßigen Abschreibungen.
  3. als die planmäßige Abschreibung im Jahr der Zuschreibung.
  1. im Jahr der Anschaffung.
  2. im Jahr des erstmaligen Einsatzes im Betrieb.
  3. im Jahr des Abschlusses des Kaufvertrags.
  1. im Jahr der Anschaffung und im Jahr der Veräußerung.
  2. nur im Jahr der Anschaffung.
  3. nur im Jahr der Veräußerung.
  1. nach dem Zeitraum der voraussichtlichen Nutzungsdauer.
  2. nach dem Zeitraum, in dem der Gegenstand im Betrieb voraussichtlich eingesetzt wird.
  3. nach dem Zeitraum zwischen Anschaffung und voraussichtlicher Veräußerung.
  1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.
  2. bei allen abnutzbaren Wirtschaftsgütern.
  3. bei allen materiellen Wirtschaftsgütern.
  1. ist ein Wechsel zur linearen Abschreibung zulässig.
  2. ist ein Wechsel zur Leistungsabschreibung zulässig.
  3. ist ein Wechsel nicht zulässig.
  1. ist der noch vorhandene Restwert gleichmäßig auf die noch vorhandene Restnutzungsdauer zu verteilen.
  2. sind die Anschaffungskosten auf die Restnutzungsdauer zu verteilen.
  3. ist der Restwert auf die ursprüngliche Nutzungsdauer zu verteilen.
  1. durch gleichmäßige Verteilung des jeweiligen Restwerts auf die jeweilige Restnutzungsdauer.
  2. durch Anwendung eines feststehenden AfA-Satzes auf die ursprünglichen Anschaffungskosten.
  3. durch Anwendung eines feststehenden AfA-Satzes auf den jeweiligen Restwert.
  1. nur für die Steuerbilanz.
  2. nur für die Handelsbilanz.
  3. sowohl für die Steuerbilanz als auch für die Handelsbilanz.
  1. kann steuerrechtlich nur linear oder nach den Grundsätzen der Leistungsabschreibung abgeschrieben werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
  2. kann in diesem Punkt keine Einheitsbilanz aufgestellt werden.
  3. muss wegen des Prinzips der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz auch steuerrechtlich degressiv abgeschrieben werden.
  1. wahlweise vornehmbar, wenn eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung besteht.
  2. Pflicht, wenn eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung besteht.
  3. wahlweise vornehmbar, wenn eine vorübergehende Wertminderung besteht.
  1. höchstens bis zu dem Betrag erfolgen, der sich ergeben hätte, wenn es bei diesem Wirtschaftsgut immer nur zu einer planmäßigen Abschreibung gekommen wäre.
  2. höchstens bis zu den Anschaffungskosten erfolgen.
  3. stets bis zu dem tatsächlichen höheren Wert erfolgen.
  1. wenn eine frühere Wertminderung, die in früheren Jahren zu einer Teilwertabschreibung geführt hat, nicht mehr nachgewiesen wird.
  2. wenn zuvor in der Handelsbilanz eine Zuschreibung erfolgt ist.
  3. immer wenn der tatsächliche Wert des Wirtschaftsguts den Buchwert der Wirtschaftsgutes in der Bilanz übersteigt.
  1. können vorgenommen werden.
  2. sind vorzunehmen, wenn sich die eingetretene Wertminderung in der Handelsbilanz als außerplanmäßige Abschreibungen niedergeschlagen hat.
  3. müssen – unabhängig von der Handelsbilanz- vorgenommen werden.
  1. liegt im Regelfall eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung vor und somit ist eine Teilwertabschreibung zulässig.
  2. liegt nie eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung vor und somit ist auch keine Teilwertabschreibung möglich.
  3. liegt immer nur eine vorübergehende Wertminderung vor, die nicht zu einer Teilwertabschreibung führen kann.
  1. wenn der aufgrund der Wertminderung vorliegende niedrigere Wert bei Fortführung nur planmäßiger Abschreibungen in der Hälfte der Restnutzungsdauer nicht erreicht wird.
  2. wenn der aufgrund der Wertminderung vorliegende niedrigere Wert bei Fortführung nur planmäßiger Abschreibungen innerhalb eines Drittels der Restnutzungsdauer nicht erreicht wird.
  3. wenn der aufgrund der Wertminderung vorliegende niedrigere Wert bei Fortführung nur planmäßiger Abschreibungen innerhalb eines Viertels der Restnutzungsdauer nicht erreicht wird.
  1. entweder zum abnutzbaren oder zum nichtabnutzbaren Anlagevermögen.
  2. stets zum nichtabnutzbaren Anlagevermögen.
  3. immer zum abnutzbaren Anlagevermögen.
  1. so ist dieses Recht planmäßig auf seine Laufzeit von 10 Jahren abzuschreiben, wenn dies wirtschaftlich begründet ist.
  2. so sind die gesamten Anschaffungskosten im Jahr ihrer Entstehung in vollem Umfang als Aufwand zu behandeln.
  3. so ist dieses Recht auf einen kürzeren Zeitraum als 10 Jahre abzuschreiben, wenn dies wirtschaftlich begründet ist.
  1. so muss in der Handelsbilanz und kann in der Steuerbilanz der niedrigere Wert angesetzt werden.
  2. muss in beiden Bilanzen der niedrigere Wert angesetzt werden.
  3. kann in beiden Bilanzen der niedrigere Wert angesetzt werden.

Dozent des Vortrages Archiv 2017 - Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas ist Ihr Experte für die Themen der Buchführung und Buchhaltungsorganisation. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren.

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